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Gemeinde Aldenhoven

Hundehaltung (erlaubnispflichtige Hunde)

Sie wollen einen gefährlichen Hund, einen im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hund oder einen Hund bestimmter Rassen halten? Dann benötigen Sie eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Hundehaltung.

Beschreibung

Zur Haltung eines gefährlichen Hundes, eines im Einzelfall als gefährlich eingestuften Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf es der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnispflicht besteht bereits für Welpen und neben der Pflicht zur steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt.

Weitere Informationen zur Einstufung des Hundes sowie zu Haltungsvoraussetzungen finden Sie hier:
 Hundehaltung (gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen) 

Allgemeine Informationen zur Eignung des Halters (Sachkunde):
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen fordert, dass Halter/innen von gefährlichen Hunden und Hunden bestimmter Rassen sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des örtlich zuständigen, amtlichen Tierarztes zu erbringen.

Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Dies ist der Fall, wenn Sie

  1. Tierärztin/Tierarzt sowie Inhaber/in einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind,
  2. Inhaber/in eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  3. eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder b Tierschutzgesetz),
  4. Polizeihundeführer/in sind oder
  5. berechtigt sind, nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

Allgemeine Informationen zur Eignung des Halters (Zuverlässigkeit): 
Die Zuverlässigkeit des/der Halter/in ist bei der Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen durch die Vorlage eines Führungszeugnisses der Belegart 0 nachzuweisen.


Allgemeine Informationen zur Tierhalterhaftpflichtversicherung: 

Personen, die einen gefährlichen Hund oder einen Hund bestimmter Rassen halten, sind dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Zur Anzeige eines solchen Hundes ist durch den/die Hundehalter/in der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Ausreichend ist eine Kopie der Versicherungspolice.

Allgemeine Informationen zur fälschungssicheren Kennzeichnung: 
Jeder Hund ist bei einem/einer Tierarzt/Tierärztin per Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kosten trägt der/die jeweilige Hundehalter/in. Wenn Ihr Hund noch nicht gechippt ist, dann muss dies unverzüglich nachgeholt und nachgewiesen werden. Im Rahmen der Mikrochipkennzeichnung erhalten Sie von Ihrem/r Tierarzt/Tierärztin eine Bescheinigung mit der entsprechenden Mikrochipnummer.

Allgemeine Informationen zum Nachweis des besonderen öffentlichen oder privaten Interesses an der Hundehaltung: 
Die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen bedarf des Nachweises eines besonderen privaten Interesses (bspw. bei Hunden mit spezieller Ausbildung, wie Blindenführhunde oder Rettungshunde) oder eines besonderen öffentlichen Interesses.

Allgemeine Informationen zur artgerechten und ausbruchssicheren Unterbringung: 
Sie müssen nachweisen, dass Sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen zur Hundehaltung (wie z.B. bei der Zwingerhaltung die Mindestgröße des Zwingers) einhalten. Weiterhin müssen Sie nachweisen können, dass Sie die nötigen Sicherungsmaßnahmen für Ihr Grundstück (Mindesthöhe von Zäunen von 1,80 Meter), Ihre Wohnung oder den Zwinger getroffen haben, um ein Entweichen und Entlaufen Ihres Hundes zu verhindern. Die Prüfung erfolgt vor Ort durch die örtliche Ordnungsbehörde.

Meldung von geänderten Halterdaten: 
Als Halter/in eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes bestimmter Rassen sind Sie dazu verpflichtet, jede Adressänderung oder sonstige Änderung der Halterdaten der örtlichen Ordnungsbehörde mitzuteilen.

Online-Services

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde oder Hunde bestimmter Rassen

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay