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Gemeinde Aldenhoven

Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz kann nur von Mitarbeiter/innen und Personen im Umfeld der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, die im Auftrag der Gemeinde tätig geworden sind, vorgenommen werden.

Beschreibung

Was wird durch das Hinweisgeberschutzgesetz beabsichtigt?
Ziel des Hinweisgeberschutzes ist es, Personen, welche die Verletzung von Rechtspflichten bei ihrem Beschäftigungsgeber melden, über welche sie im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen erlangt haben, vor dienst- und arbeitsrechtlichen Repressalien zu schützen.


Wer kann Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen?

Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz an die interne Meldestelle können sowohl Mitarbeiter/innen als auch Personen im Umfeld der Gemeindeverwaltung Aldenhoven (z. B. Lieferanten, Dienstleister), die in deren Auftrag tätig geworden sind, vornehmen. 


Welche Rechts- und Regelverstöße werden vom Geltungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes erfasst?
Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt in § 2 HinSchG, welche Rechts- und Regelverstöße Gegenstand einer Meldung sein können. Dazu gehören beispielsweise Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind, Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Bereich des Vergaberechts oder des Umweltrechts.

Bitte beachten Sie, dass die gemeldeten Verstöße einen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit in der Gemeindeverwaltung enthalten müssen, da die interne Meldestelle nicht für Informationen über privates Fehlverhalten zuständig ist. Meldungen über Verstöße, die nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, können nicht von der internen Meldestelle bearbeitet werden. Die Meldestelle ist auch nicht für Beschwerden allgemeiner Art zuständig.


Wie können Meldungen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgegeben werden?

Als Mitarbeiter/in oder Person im Umfeld der Gemeindeverwaltung Aldenhoven können Sie auf verschiedene Weise eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz abgeben:

  1. Nutzen Sie das Online-Formular, um die Meldung unter Nennung Ihre Namens oder anonym in digitaler Weise vorzunehmen. 
  2. Kontaktieren Sie die Meldestelle per E-Mail unter  hinweisgeberaldenhovende.
  3. Kontaktieren Sie die Meldestelle telefonisch oder durch persönliche Vorsprache. Die Kontaktdaten der zuständigen Kolleg/innen der internen Meldestelle finden Sie unter "Kontakt". 

Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, sind von der Einhaltung des Dienstwegs befreit. 


Wie ist das Verfahren bei Abgabe einer Meldung?

Nach Eingang Ihrer Meldung erhalten Sie - sofern die Meldung nicht anonym eingegangen ist - innerhalb von sieben Tagen eine Eingangsbestätigung. Die Meldestelle nimmt auf Grundlage der eingegangenen Meldung eine Vorprüfung vor. Sofern es sich um eine Meldung im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes handelt, wird die Meldung ohne Hinweis auf die meldende Person zur weiteren Prüfung an die Ermittlungsstelle weitergeleitet. Die Ermittlungsstelle prüft daraufhin die Meldung intern und ist somit auch zur Durchführung von Ermittlungen befugt. Darüber hinaus prüft die Ermittlungsstelle angemessene Folgemaßnahmen. Die Entscheidung über die tatsächliche Einleitung von Folgemaßnehmen trifft der Bürgermeister. Sollte eine der am Prüf-/Ermittlungsprozess beteiligten Stellen von der Meldung betroffen sein, wird diese unmittelbar an die nächste Stelle weitergeleitet. Spätestens nach drei Monaten erhalten Sie als meldende Person - sofern Sie das wünschen - eine Rückmeldung über die ergriffenen Maßnahmen. 


Wann besteht ein Schutz vor Repressalien?

Jede Form von Repressalien, einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien gegen hinweisgebende Personen ist verboten. Hinweisgebende Personen sind vor Repressalien dann geschützt, wenn 

  • ein nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vorgesehender Meldeweg beschritten wurde, 
  • die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten Informationen der Wahrheit entsprechen und 
  • der sachliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes betroffen ist bzw. die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund der Annahme hatte, dass dies der Fall ist. 

Online-Services

Meldung von Rechts- und Regelverstößen entsprechend des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG)

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

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