Bekanntmachung vom 29.03.2023: Aufhebung Bebauungsplan 7 S – Kirchstraße –
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat die Aufhebung des Bebauungsplanes 7 S – Kirchstraße -, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
In der Gemeinde Aldenhoven wurde im Jahr 1967 der Bebauungsplan 7 S Kirchstraße aufgestellt. Inhalt des Bebauungsplanes war überwiegend die städtebauliche Anordnung des Straßenzuges sowie die Ausweisung von Mischbauflächen und Gemeinbedarfsflächen. Festgesetzt war unter anderem die Grundflächenzahl, die Geschossigkeit sowie die Bauweise. Das Gebiet an der Kreuzung Kirchstraße / Marktstraße / Bettendorfer Straße ist heute nahezu vollständig bebaut. Es sind Einzel-, Reihenhäuser sowie Hofstrukturen mit Gartengrundstücken vorwiegend im Plangebiet. Charakteristisch für das Erscheinungsbild ist die St. Johannes der Täufer Kirche und die angrenzende Grünanlage. Der Bebauungsplan 7 S erfüllt heute keine ordnende Funktion mehr. In vielen Fällen führen veraltete Pläne zu unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und behindern eher die städtebauliche Entwicklung. In diesem Zusammenhang veranlasst die Gemeinde Aldenhoven die Aufhebung des Bebauungsplans 7 S - Kirchstraße -.
Abgrenzung des Planbereichs
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst Flurstücke der Flur 11 und 12 in der Gemarkung Siersdorf. Der gesamte Geltungsbereich umfasst somit eine Fläche von ca. 5,2 ha. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes 7 S befindet sich in dem Ortskern von Siersdorf und umfasst ein Gebiet entlang der Kreuzung Kirchstraße / Marktstraße / Bettendorfer Straße. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Umliegend schließt die weitere Ortslage Siersdorf an.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild gelb gekennzeichnet:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus:
• Bebauungsplan (Planzeichnung)
• Textliche Festsetzungen
• Begründung
Besonderer Hinweis:
Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter https://www.o-sp.de/aldenhoven/beteiligung eingesehen werden.
Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 29.03.2023
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 29.03.2023: 22. Änderung Entwässerungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW, S. 1029),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. März 2023 die folgende 22. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 12 (Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben) Absatz 1 und Absatz 2 erhalten folgende neue Fassung:
(1) Für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben und deren Beseitigung wird die Gebühr nach der abgefahrenen Menge pro m³ erhoben.
(2) Die Gebühr beträgt 35,28 €/m³ ausgepumpte / abgefahrene Menge.
Artikel 2
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 29. März 2023
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 29.03.2023: Aufhebung Bebauungsplan 3 S – Johannesstraße –
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat die Aufhebung des Bebauungsplanes 3 S - Johannesstraße -, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
In der Gemeinde Aldenhoven wurde im Jahr 1957 der Bebauungsplan 3 S - Johannesstraße - aufgestellt. Inhalt war überwiegend die städtebauliche Anordnung des Straßenzugs sowie die Ausweisung von Wohn- und Mischbauflächen. Festgesetzt waren unter anderem die Grundflächenzahl, die Geschossigkeit sowie die Bauweise. Das Gebiet an der heutigen Albert-Schweitzer-Straße ist heute nahezu vollständig bebaut. Der Straßenzug ist allein prägend für die Ortslage. Für das Erscheinungsbild sind Einzel-, Doppel-, sowie Mehrfamilienhäuser mit Gartengrundstücken und die Grünanlage entlang des Kreisverkehrs charakteristisch. Der Bebauungsplan erfüllt heute keine ordnende Funktion mehr. In vielen Fällen führen veraltete Pläne zu unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und behindern eher die städtebauliche Entwicklung. In diesem Zusammenhang veranlasst die Gemeinde Aldenhoven die Aufhebung des Bebauungsplans 3 S - Johannesstraße -.
Abgrenzung des Planbereichs
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 3 S umfasst zahlreiche Flurstücke der Flure 5 und 6 in der Gemarkung Siersdorf. Ausgenommen hiervon ist der rechtskräftige Bebauungsplan 74 S, in dem der Ursprungsplan 3 S außer Kraft getreten ist. Der gesamte Geltungsbereich umfasst somit eine Fläche von ca. 11,9 ha. Der Geltungsbereich befindet sich im Ortskern von Siersdorf und umfasst ein Gebiet entlang der Albert-Schweitzer-Straße, die im Jahr des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch Johannesstraße hieß. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Umliegend schließt die weitere Ortslage Siersdorf an.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild gelb gekennzeichnet:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus:
• Bebauungsplan (Planzeichnung)
• Textliche Festsetzungen
• Begründung
Die Unterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplans 3 S – Johannesstraße – liegen mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom
10. April 2023 bis 15. Mai 2023 bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Besonderer Hinweis:
Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter https://www.o-sp.de/aldenhoven/beteiligung eingesehen werden.
Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 29.03.2023
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 09.02.2023: Ersatzbestimmung eines Ratsmitgliedes
Das Gemeinderatsmitglied Niclas Pracht, bisher wohnhaft in 52457 Aldenhoven, Am Stippchen 10, hat mit Ablauf des 23. Januar 2023 durch Wegzug hat sein Mandat verloren.
Aufgrund des § 45 Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 412), wird hiermit festgestellt, dass Herr Franz-Peter van Eisern, wohnhaft Am Schwanenkamp 44, 52457 Aldenhoven, mit Wirkung vom 03. Februar 2023 als Ersatzbewerber für Herrn Niclas Pracht in den Rat der Gemeinde Aldenhoven einrückt.
Gegen die Entscheidung können
- jede(r) Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie feststellen, dass einer der Anfechtungsgründe gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) – c) des Kommunalwahlgesetzes vorliegt.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter (Gemeinde Aldenhoven, Der Bürgermeister, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven) schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Aldenhoven, den 9. Februar 2023
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen
als Wahlleiter
Bekanntmachung vom 06.02.2023: 21. Änderung Entwässerungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW, S. 1029),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 die folgende 21. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 (Schmutzwassergebühren) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,92 €. Es werden mindestens 20 m³ in Rechnung gestellt.
Artikel 2
§ 5 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt 0,76 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 06. Februar 2023
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 01.02.2023: Entwurf Haushaltssatzung 2023
Aufgrund des § 80 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 13.04.2022 (GV.NRW. S. 490), wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 mit Anlagen ab dem 06.02.2023 für die Dauer des Beratungsverfahrens während der Dienststunden, und zwar
Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 27, zur Einsicht öffentlich ausliegt.
Einwendungen nach § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW gegen den Entwurf der Haushaltssatzung 2023 können Einwohner und Abgabepflichtige innerhalb einer Frist von mindestens vierzehn Tagen ab dem Beginn der Auslegung am 06.02.2023 erheben. Das Ende der Einwendungsfrist wird gemäß § 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW auf den 26.02.2023 festgesetzt. Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kämmerei der Gemeinde Aldenhoven, im Rathaus Aldenhoven, Zimmer 27, erhoben werden.
Über die Einwendungen entscheidet der Rat in öffentlicher Sitzung.
Aldenhoven, den 01.02.2023
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 26.01.2023: Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (Hinweis: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz widersprechen).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 1, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 17. Januar 2023
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen
Bekanntmachung vom 17.01.2023: Anmeldung zur Gesamtschule
Allgemeine Informationen
Die Gesamtschule vermittelt folgende Abschlüsse:
- Allgemeine Hochschulreife nach Klasse 13 (Abitur)
- Fachhochschulreife nach Klasse 12 (Fachabitur – schulischer Teil)
- Mittlerer Bildungsabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- Mittlerer Bildungsabschluss
- Hauptschulabschluss nach Klasse 10
- Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Die Abschlüsse sind gleichwertig mit denen der anderen Schulen und werden in allen Bundesländern anerkannt.
Die Gesamtschule Aldenhoven-Linnich ist die richtige Wahl, wenn Sie für Ihr Kind
- ein längeres gemeinsames Lernen gut finden,
- ein wohnortnahes Schulangebot mit allen Abschlussmöglichkeiten suchen,
- möglichst lange alle Bildungswege offenhalten möchten,
- ganztägige Förderung, Betreuung und Versorgung wünschen,
- die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) anstreben,
- individuelle Förderung – von der Klasse 5 bis zum Abitur – bevorzugen.
Anmeldungen für die Eingangsklasse 5
Die Anmeldungen für die Eingangsklasse 5 werden in der Zeit vom 06. Februar bis 15. Februar 2023 sowohl in Aldenhoven, als auch in Linnich stattfinden.
Am Standort Aldenhoven
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Pestalozziring 12–18, 52457 Aldenhoven:
Montag bis Mittwoch jeweils 08.15 – 14.00 Uhr
Donnerstag 09.30 – 18.00 Uhr
Freitag 09.30 – 15.00 Uhr
Am Standort Linnich
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich
Montag bis Mittwoch jeweils 08.00 – 14.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 16.00 Uhr
Freitag 09.00 – 14.30 Uhr
Weitere Termine sind nach besonderer Vereinbarung möglich!
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 02462/90121-31 (Aldenhoven) oder 02462/90121-33 (Linnich).
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihr Kind und folgende Unterlagen mit:
- ausgefüllte Anmeldeformulare (1. Aufnahmebogen steht als Download unter www.gesamtschule-aldenhoven-linnich.de zur Verfügung)
- das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde des Kindes,
- das letzte Zeugnis der Grundschule (Zwischenzeugnis),
- den Anmeldeschein im Original (4-fach, wird durch die Grundschule ausgehändigt),
- zwei Passfotos des Kindes neueren Datums,
- Personalausweis bzw. Reisepass der Erziehungsberechtigten,
- bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung,
- Impfausweis oder Nachweis zum Masernschutz.
Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe
Die Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe werden vom 20. Januar bis 03. Februar 2023 am Standort Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich - Haus der jungen Erwachsenen - entgegengenommen. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin unter der Rufnummer 02462-90121-33.
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihren Sohn/Ihre Tochter und folgende Unterlagen mit:
- das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- das letzte Zeugnis der bisherigen Schule (Zwischenzeugnis)
- Lebenslauf Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- zwei Passfotos neueren Datums Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- Personalausweis bzw. Reisepass der Erziehungsberechtigten,
- bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung,
- Impfausweis oder Nachweis zum Masernschutz.
Es sind die Regelungen der jeweils aktuellen Corona-Schutzverordnung einzuhalten.
Weitere Informationen im Internet
Bekanntmachung vom 20.12.2022: 10. Änderung Hundesteuersatzung
Aufgrund
- des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und
- der § 3 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2022 folgende Satzung über die 10. Änderung der Hundesteuersatzung vom 18. Dezember 1996 beschlossen:
Artikel 1
§ 3 (Steuerbefreiung) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Aldenhoven aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „B“, „BL“, „aG“, „GL“ oder „H“ besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a) An Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
b) Als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
(4) Personen, die einen Hund aus dem Tierheim Düren des Tierschutzvereins e.V. aufnehmen, werden für die Dauer eines Jahres von der Zahlung der Hundesteuer befreit.
(5) Die Steuerbefreiung nach Absatz 2 gilt bei mehreren gehaltenen Hunden nur für einen Hund.
(6) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 2 wird eine Steuerbefreiung nach § 3 nicht gewährt.
Artikel 2
§ 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, schriftlich unter Angabe der Hunderasse, bei einer Kreuzung unterschiedlicher Rassen unter Angaben der elterlichen Rassen, und in den Fällen des § 6 Abs. 1 zusätzlich des Übernahmedatums bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 ist mit der Anmeldung der Übernahmevertrag zwischen Hundehalter und Tierheim vorzulegen. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Wochen überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, schriftlich und in den Fällen des § 6 Abs. 2 unter Angabe des Abgabedatums bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Im Falle der Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt ist die tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.
(3) Die Gemeinde überreicht/übersendet bei der erstmaligen Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Bei Durchführung von Hundesteuerbestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.
Artikel 3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.12.2022: 12. Änderung Hauptsatzung
Aufgrund
- des § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 12. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999 beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (Anregungen und Beschwerden) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Einwohnerinnen und Einwohner, die seit drei Monaten in der Gemeinde wohnen, haben das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Aldenhoven fallen. Dem/der Antragsteller/in wird das Recht zur mündlichen Erläuterung seines / ihres Anliegens in dem dafür zuständigen Ausschuss eingeräumt. Bei Anregungen und Beschwerden einer Gemeinschaft ist von dieser ein/e Sprecher/in zu benennen.
Artikel 2
§ 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) erhält folgenden neuen Absatz 6:
(6) Gremienmitglieder im Sinne des § 113 Abs. 1 GO NRW haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für Fortbildungsmaßnahmen, die dem Erwerb der erforderlichen Sachkunde oder der Wahrnehmung ihrer Gremienaufgaben dienlich sind. Dies gilt nur, wenn die Gemeinde der Kostenübernahme vorab zustimmt.
Artikel 3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.12.2022: 20. Änderung Entwässerungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW, S. 1029),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1470), sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 die folgende 20. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 (Schmutzwassergebühren) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 4,29 €. Es werden mindestens 20 m³ in Rechnung gestellt.
Artikel 2
§ 5 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt 0,94 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 3
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.12.2022: 26. Änderung Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
- sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868),
- und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 folgende 26. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Für die Winterwartung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich 0,63 € je Meter, wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
Artikel 2
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.12.2022: Ehrungssatzung
Aufgrund
- der §§ 7 und 34 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490)
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Art der Ehrungen
Zur Würdigung von Verdiensten, die sich Personen um das Wohl und das Ansehen der Gemeinde Aldenhoven erworben haben, und als Ausdruck der Anerkennung und des Dankes stiftet der Rat der Gemeinde Aldenhoven folgende Ehrungen:
- Ehrenbürgerrecht (§ 2)
- Ehrenbezeichnung (§ 3)
- Ehrenring (§ 4)
- Ehrenplakette (§ 5)
§ 2 - Ehrenbürgerrecht
§ 3 - Ehrenbezeichnung
(1) Langjährigen Bürgermeistern / -innen, Ratsmitgliedern und Ortsbürgermeistern / -innen kann nach ihrem Ausscheiden eine Ehrenbezeichnung gemäß § 34 GO NRW verliehen werden.
(2) Ehrenbezeichnungen im Sinne von Absatz 1 sind
- Ehrenbürgermeisterin / Ehrenbürgermeister
- Ehrenratsmitglied
- Ehrenortsbürgermeisterin / Ehrenortsbürgermeister
(3) Die Verleihung der Ehrenbezeichnungen Ehrenbürgermeisterin / Ehrenbürgermeister und Ehrenortsbürgermeisterin / Ehrenortsbürgermeister ist an Bürgerinnen und Bürger möglich, die das entsprechende Amt insgesamt mindestens 10 Jahre innehatten und aus dem Amt ausgeschieden sind.
(4) Die Verleihung der Ehrenbezeichnung Ehrenratsmitglied ist an Bürgerinnen und Bürger möglich, die insgesamt mindestens 15 Jahre Ratsmitglied im Rat der Gemeinde Aldenhoven waren und aus dem Amt ausgeschieden sind.
§ 4 - Ehrenring
(1) Der Ehrenring der Gemeinde Aldenhoven kann an Personen verliehen werden, die herausragende Verdienste auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, heimatpflegerischem oder sportlichem Gebiet oder auf dem Gebiet der kommunalen Verwaltung für die Gemeinde Aldenhoven erworben haben.
(2) Der Ehrenring besteht aus Gold und zeigt das Wappen der Gemeinde Aldenhoven. Innen sind der Name des Empfängers / der Empfängerin und der Verleihungstag eingraviert.
(3) Der Ehrenring wird an höchstens acht lebende Trägerinnen / Träger verliehen.
(4) Das Recht zum Tragen des Ehrenringes steht nur der/ dem Beliehenen persönlich zu und erlischt mit deren / dessen Tode. Der Ehrenring darf weder von der Trägerin / vom Träger noch von den Erbinnen / Erben veräußert werden.
§ 5 - Ehrenplakette
(1) Die Ehrenplakette der Gemeinde Aldenhoven kann an Personen verliehen werden, die auf politischem, wirtschaftlichem, sozialem, kulturellem, heimatpflegerischem oder sportlichem Gebiet oder auf dem Gebiet der kommunalen Verwaltung besondere Leistungen für die Gemeinde, ihre Bürgerinnen / Bürger und das Ansehen der Gemeinde erbracht haben.
(2) Die Ehrenplakette trägt die Aufschrift „Ehrenplakette der Gemeinde Aldenhoven“. In der Mitte ist das Wappen der Gemeinde angebracht. Auf der Rückseite trägt sie den Namen des Empfängers / der Empfängerin, den Grund für die Verleihung sowie das Verleihungsdatum.
§ 6 - Vorschlagsrecht
§ 7 - Verleihung
(1) Der Rat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und des Ehrenringes mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder. Über die Verleihung von Ehrenbezeichnungen und der Ehrenplakette entscheidet er in nichtöffentlicher Sitzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(2) Über die Verleihung von Ehrungen nach dieser Satzung wird jeweils eine Urkunde ausgestellt, die vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin zu unterzeichnen ist. In der Urkunde sind die Verdienste der / des Auszuzeichnenden zu erwähnen.
(3) Die Auszeichnungen und die Urkunde werden vom Bürgermeister / von der Bürgermeisterin in feierlicher Form in einer Sitzung des Rates in Anwesenheit des /der Auszuzeichnenden überreicht.
§ 8 - Rechte
(1) Die Namen aller nach dieser Satzung geehrten Personen sowie das Datum der Verleihung werden dauerhaft auf der Internetseite der Gemeinde Aldenhoven veröffentlicht. Das gleiche gilt auch für die bisherigen Ehrenbürger / Ehrenbürgerinnen und Träger / Trägerinnen des Ehrenringes seit Bestehen der Gemeinde Aldenhoven.
(2) Ehrenbürger / Ehrenbürgerinnen und Träger / Trägerinnen des Ehrenringes erhalten Einladungen sowie kostenfreien Eintritt zu allen repräsentativen und kulturellen Veranstaltungen der Gemeinde Aldenhoven.
(3) Ehrenbürger / Ehrenbürgerinnen und Ehrenbürgermeister / Ehrenbürgermeisterinnen erhalten eine Ehrengrabstätte gemäß Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven. Der Gemeinde obliegt in Absprache mit den Hinterbliebenen die Anlage und Unterhaltung der Ehrengrabstätte, sofern sie sich auf einem Friedhof der Gemeinde Aldenhoven befindet.
§ 9 - Entziehung
(1) Ehrungen gemäß §§ 2 bis 5 dieser Satzung können bei einer strafrechtlichen Verurteilung oder bei unwürdigem Verhalten eines / einer Geehrten wieder entzogen werden. Hierüber entscheidet der Rat der Gemeinde Aldenhoven nach sorgfältiger Prüfung und Würdigung in nichtöffentlicher Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder.
(2) Nach der Entziehung einer Ehrung sind die Einträge auf der Internetseite der Gemeinde Aldenhoven zu entfernen. Ehrenring und Ehrenplakette sind nach der Entziehung an die Gemeinde zurückzugegeben.
§ 10 - In-Kraft-Treten
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.12.2022: Stellplatzsatzung
Aufgrund
- §§ 48 Abs. 3, 86 Abs. 1 Nr. 20, 89 Abs.1 Nr. 4 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) vom 21.07.2018 (GV. NRW. 2018, S. 421) neu gefasst durch Gesetz vom 30. Juni 2021 (GV. NRW. S. 822) und des
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Herstellungspflicht und Begriffe
(1) Bei der Errichtung, wesentlichen Änderung oder wesentlichen Nutzungsänderung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abgangsverkehr mittels Kraftfahrzeug oder Fahrrad zu erwarten ist, müssen Stellplätze (notwendige Stellplätze) und Abstellplätze für Fahrräder (notwendige Abstellplätze) hergestellt werden.
(2) Notwendige Stellplätze und Abstellplätze müssen spätestens zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme bzw. Benutzbarkeit der baulichen oder sonstigen Anlagen fertiggestellt sein.
(3) Für Stellplätze, deren Nutzung Menschen mit Behinderungen vorbehalten ist, gilt ausschließlich die Rechtsverordnung gem. § 48 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW. §§ 13, 88 Sonderbauverordnung NRW bleiben unberührt. Bei Bauvorhaben mit Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 1 v. H. der notwendigen Stellplätze, ab 10 Wohnungen mindestens jedoch ein Stellplatz, als Pkw-Stellplätze für Kfz von Menschen mit Behinderungen ausgewiesen werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen und sollten in der Nähe der barrierefreien Zugänge angeordnet werden. Sie müssen mindestens 350 cm breit und mindestens 500 cm lang sein.
(4) Stellplätze sind Flächen auf Privatgrundstücken, die zum Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen. Als Stellplätze gelten entsprechend hergerichtete Freiflächen, Carports und Garagen. Stellplätze sind so herzustellen, zu befestigen und dauerhaft zu unterhalten, dass sie witterungsunabhängig ganzjährig benutzbar sind.
§ 3 - Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze
(1) Die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung und den nachfolgenden Regelungen. Alternativ kann eine Einzelfallberechnung vom Bauherrn vorgelegt oder von der Bauaufsichtsbehörde eingefordert werden.
(2) Für bauliche und sonstige Anlagen, deren Nutzungsart in der Anlage nicht aufgeführt ist, richtet sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und Fahrradabstellplätze nach dem voraussichtlichen tatsächlichen Bedarf. Dabei sind die in der Anlage für vergleichbare Nutzungen festgesetzten Zahlen als Orientierungswerte heranzuziehen.
(3) Bei Anlagen mit verschiedenartigen Nutzungen bemisst sich die Anzahl der notwendigen Stellplätze und notwendigen Fahrradabstellplätze nach dem größten gleichzeitigen Bedarf, wenn die wechselseitige Benutzung sichergestellt ist. Eine solche wechselseitige Benutzung ist bei öffentlich-rechtlicher Sicherung auch bei der Bestimmung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze verschiedener Vorhaben in zumutbarer Entfernung zulässig.
(4) Steht die Gesamtanzahl in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Stellplätze und Fahrradabstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden.
(5) Ergeben sich bei der Ermittlung der Zahl der Stellplätze oder der Fahrradabstellplätze Nachkommastellen, ist auf ganze Zahlen aufzurunden.
(6) Bis zu 25 von Hundert der notwendigen Stellplätze können durch die Schaffung von zusätzlichen Fahrradabstellplätzen ersetzt werden. 1Dabei sind gem. § 48 III 7 BauO NRW für einen Stellplatz vier Fahrradabstellplätze herzustellen.
(7) In den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist über die Festlegung der Anzahl der notwendigen Stellplätze und der notwendigen Fahrradabstellplätze im Einvernehmen mit der Gemeinde zu entscheiden.
§ 4 - Standort, Größe und Beschaffenheit von Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen
(1) Stellplätze und Fahrradabstellplätze sind auf dem Baugrundstück oder auf einem Grundstück in zumutbarer Entfernung, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert ist, herzustellen und dauerhaft zu unterhalten. Zumutbar ist eine fußläufige Entfernung notwendiger Stellplätze zum Baugrundstück von maximal 300 m. Bei notwendigen Fahrradabstellplätzen darf die Entfernung zum Baugrundstück maximal 200 m betragen. Wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, kann im Einzelfall bestimmt werden, dass die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück hergestellt herzustellen sind.
(2) Stellplätze müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören.
(3) Stellplätze sind nach der Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO) vom 02.12.2016 in der jeweils gültigen Fassung herzustellen.
(4) Fahrradabstellplätze müssen
- von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen/Aufzüge verkehrssicher und leicht erreichbar sein,
- einen sicheren Stand und die Sicherung gegen Diebstahl ermöglichen,
- einzeln leicht zugänglich sein und
- eine Fläche von mindestens 1,5 m² pro Fahrrad zuzüglich der jeweils notwendigen Verkehrsfläche haben.
(5) Die Größe der Stellplätze richtet sich nach der aktuellen DIN-Norm zum Zeitpunkt des Bauantrags. Die Beschaffenheit der Stellplätze ist dem Bebauungsplan (§ 89 II BauO NRW) oder der zeichnerischen Darstellung (§ 89 III BauO NRW) zu entnehmen.
(6) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung (im Sinne des § 60 BauO NRW) von Wohngebäuden mit mehr als fünf notwendigen Stellplätzen ist für jeden Stellplatz die Leitungsinfrastruktur für E-Fahrzeuge herzurichten.
Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung (im Sinne des § 60 BauO NRW) von Nichtwohngebäuden mit mehr als sechs notwendigen Stellplätzen ist für jeden dritten Stellplatz die Leitungsinfrastruktur für E-Fahrzeuge herzurichten, zusätzlich ist für jeweils sechs notwendige Stellplätze ein Ladepunkt vorzusehen.
Leitungsinfrastruktur ist die Gesamtheit aller Leitungsführungen zur Aufnahme von elektro- und datentechnischen Leitungen in Gebäuden oder im räumlichen Zusammenhang von Gebäuden vom Stellplatz über den Zählpunkt eines Anschlussnutzers bis zu den Schutzelementen.
§ 5 - Ablösung
(1) Ist die Herstellung notwendiger Stellplätze oder notwendiger Fahrradabstellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann auf die Herstellung von Stellplätzen verzichtet werden, wenn die zur Herstellung Verpflichteten an die Gemeinde Aldenhoven einen Geldbetrag in Höhe von 4000 € für Stellplätze und 500 € für Abstellplätze zahlen.
(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zu verwenden für
- a) die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen,
- b) sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs oder
- c) andere Maßnahmen, die Bestandteil eines Mobilitätskonzepts der Gemeinde Aldenhoven sind.
(3) Die Verwendung des Geldbetrages muss für die Erreichbarkeit des Bauvorhabens, das die Zahlungspflicht auslöst, einen Vorteil bewirken.
(4) Über die Ablösung entscheidet die Gemeinde Aldenhoven.
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 20 Landesbauordnung NRW handelt, wer entgegen § 2 Abs. 1 die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen oder sonstigen Anlage vornimmt, ohne den hierdurch ausgelösten Stellplatzbedarf oder Mehrbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellplätzen in ausreichender Zahl hergestellt zu haben.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 EUR geahndet werden.
§ 7 - Inkrafttreten
Anlage 1
zur Satzung über die erforderlichen Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder und deren Ablösebeträge (Stellplatzsatzung)
Richtzahlen für den Stellplatzbedarf
Nr. |
Nutzungsart |
Zahl der Stellplätze für PKW |
Zahl der Abstellplätze für Fahrräder |
1 |
Wohngebäude |
||
1.1 |
Einfamilienhäuser, Doppelhäuser |
2 Stpl. je Haus |
kein Nachweis erforderlich, bei Bedarf 2 Abstpl. je WE |
1.2 |
Mehrfamilienhäuser und |
bis 50 m² Wohnfläche 5):
davon jeweils 10% Besucheranteil |
3 Abstpl. je 100 m² BGF für Wohnungen |
1.3 |
Kinder- und Jugendwohnheime |
1 Stpl. je 20 Plätze |
1 Abstpl. je 2 Betten
davon 10% Besucheranteil |
1.4 |
Altenwohnheime, Altenheime, |
1 Stpl. je 7 Plätze, jedoch
davon 75% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 20 Betten, jedoch mindestens 3 Abstpl.
davon 10% Besucheranteil |
1.5 |
Altenwohnungen |
0,5 Stpl. je Wohnung
davon 20% Besucheranteil |
|
1.6 |
Sonstige Wohnheime |
1 Stpl. je 2 Plätze, jedoch
davon 10% Besucheranteil |
|
1.7 |
Wochenend- Ferienhäuser 1) |
1 Stpl. je Wohnung |
|
1.8 |
Tagespflegeeinrichtungen |
1 Stpl. je 10 Pflegeplätze |
|
2 |
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen |
||
2.1 |
Büro- und Verwaltungsräume |
1,5 Stpl. je 25 m²
Davon 20% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 35 m² Nutzungsfläche davon 10% Besucheranteil |
2.2 |
Räume mit erheblichem Besucherverkehr (Schalter-, Abfertigungs- oder |
1,5 Stpl. je 20 m² |
1 Abstpl. je 25 m² Nutzungsfläche
davon 75% Besucheranteil |
3 |
Verkaufsstätten 2)3) |
||
3.1 |
Verkaufsstätten bis 800 m² Verkaufsfläche |
1 Stpl. je 35 m²
davon 85% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 35 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil |
3.2 |
Verkaufsstätten mit mehr als 800 m² |
1 Stpl. je 15 m²
davon 85% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 45 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil |
3.3 |
Verkaufsstellen mit großen Ausstellungsflächen (z.B. Autohäuser, Möbelhäuser, etc.)
|
1 Stpl. Je 60 m² Verkaufsfläche
Davon 75% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 120 m² Verkaufsfläche
davon 75% Besucheranteil |
4 |
Kirchen, Versammlungsstätten |
||
4.1 |
Kirchen und vergleichbare Versammlungsstätten von Religionsgemeinschaften (und Räume, die der Religionsausübung dienen) |
1 Stpl. je 6 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 25 Plätze
davon 90% Besucheranteil |
4.2 |
Versammlungsstätten |
1 Stpl. je 6 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 15 Sitzplätze
davon 90% Besucheranteil |
5. |
Sportstätten |
||
5.1 |
Sportplätze |
1 Stpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je 250 m² Sportfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
5.2 |
Spiel- und Sporthallen |
1 Stpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je 50 m² Hallenfläche, zusätzlich 1 Abstpl. je 12 Besucherplätze |
5.3 |
Freibäder und Freiluftbäder |
1 Stpl. je 220 m² |
1 Abstpl. je 110 m² Grundstücksfläche |
5.4 |
Reitanlagen |
1 Stpl. je 4 Pferdeeinstellplätze |
1 Abstpl. je 2 Pferdeeinstellplätze |
5.5 |
Hallenbäder |
1 Stpl. je 6 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je 6 Kleiderablagen, zusätzlich 1 Stpl. je 6 Besucherplätze |
5.6 |
Fitnesscenter |
1 Stpl. je 10 m² Sportfläche |
1 Abstpl. je 15 m² Sportfläche
davon 90% Besucheranteil |
5.7 |
Tennisanlagen |
4 Stpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Stpl. je 12 Besucherplätze |
1 Abstpl. je Spielfeld, zusätzlich 1 Abstpl. je 20 Besucherplätze |
5.8 |
Minigolfplätze |
10 Stpl. je Minigolfanlage |
|
5.9 |
Kegel-, Bowlingbahnen |
4 Stpl. je Bahn |
|
5.10 |
Bootshäuser und Bootsliegeplätze |
1 Stpl. je 3 Boote |
1 Abstpl. je 3 Boote |
6 |
Gaststätten und Beherbergungsbetriebe |
||
6.1 |
Gaststätten |
1 Stpl. je 6 m² Gastraumfläche
davon 75% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 8 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil |
6.2 |
Freigastflächen und Gastgärten von |
Bei der Stellplatzermittlung ist bis zu 75 v.H. der im Gebäude liegenden Gastraumfläche von einer Wechselnutzung auszugehen. Für die darüberhinausgehende Gastfläche: 1 Stpl. je 6 m² Gastfläche |
|
6.3 |
Biergärten |
1 Stpl. je 6 m²
davon 100% Besucheranteil |
|
6.4 |
Hotels, Pensionen und andere |
1 Stpl. je 3 Betten, bei Restaurantbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1.-6.3. |
1 Abstpl. je 10 Betten, jedoch mindestens 4 Abstpl., davon 25% Besucheranteil für zugehörigen Restaurationsbetrieb Zuschlag nach Nr. 6.1 |
6.5 |
Jugendherbergen |
1 Stpl. je 10 Betten |
1 Abstpl. je 6 Betten
davon 25% Besucheranteil |
6.6 |
Tanzlokale, Diskotheken |
1 Stpl. je 5 m² Gastraum |
1 Abstpl. je 5 m² Gastraum
davon 90% Besucheranteil |
6.7 |
Spiel- und Automatenhallen, Wettbüros, Sex-Shops oder sonstige Vergnügungsstätten, geschlechtliche Dienstleistern sowie vergleichbaren Einrichtungen (Sonstige Vergnügungsstätten) |
2 Stpl. je 20 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Stpl. |
1 Abstpl. je 15 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 3 Abstpl. |
7 |
Krankenanstalten, Krankenhäuser und Kliniken |
||
7.1 |
Pflegeheime |
1 Stpl. je 7 Plätze, jedoch
davon 75% Besucheranteil |
|
7.2 |
Universitätskliniken und ähnliche Lehrkrankenhäuser |
1 Stpl. je 2 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 50% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 12 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil |
7.3 |
Krankenhäuser, Kliniken und Kureinrichtungen |
1 Stpl. je 3 Betten, zusätzlich Stellplätze nach 2.2
davon 60% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 15 Betten, zusätzlich Abstellplätze nach 2.2
davon 20% Besucheranteil |
8 |
Schulen, Einrichtungen der Jugendförderung |
||
8.1 |
Kindergärten, Kindertagesstätten und dgl. |
1 Stpl. je 15 Kinder, jedoch mindestens 2 Stpl. |
1 Abstpl. je 10 Kinder, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 50% Besucheranteil |
8.2 |
Grundschulen |
1 Stpl. je 30 Schüler |
1 Abstpl. Je 3 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.3 |
Sonstige allgemeinbildende Schulen, |
1 Stpl. je 20 Schüler, zusätzlich 1 Stpl. je 6 Schüler über 18 Jahre |
1 Abstpl. je 2 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.4 |
Sonderschulen für Behinderte |
1 Stpl. je 10 Schüler |
1 Abstpl. je 12 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.5 |
Förderschulen |
1 Stpl. Je 10 Schüler
|
1 Abstpl. je 12 Schüler
davon 10% Besucheranteil |
8.6 |
Fachhochschulen, Universitäten |
1 Stpl. je 3 Studierende |
1 Abstpl. je 3 Studierende
davon 20% Besucheranteil |
8.7 |
Sonstige Fortbildungseinrichtungen |
1 Stpl. Je 3 Teilnehmerplätze |
1 Abstpl. je 3 Teilnehmerplätze
davon 20% Besucheranteil |
8.8 |
Jugendfreizeitheime und dgl. (Jugendzentren) |
1 Stpl. je 15 Besucher |
1 Abstpl. je 12 m² Nutzungsfläche
davon 90% Besucheranteil |
9 |
Gewerbliche Anlagen |
||
9.1 |
Handwerks- und Industriebetriebe |
1 Stpl. je 60 m² Hauptnutzfläche oder je 3 Beschäftigte
davon 20% Besucheranteil |
1 Abstpl. je 6 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte
davon 10 % Besucheranteil |
9.2 |
Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsfläche |
1 Stpl. je 90 m² Hauptnutzfläche oder je |
1 Abstpl. je 80 m² Nutzungsfläche oder je drei Beschäftigte
davon 10 % Besucheranteil |
9.3 |
Kraftfahrzeugwerkstätten |
6 Stpl. je Wartungs- oder |
1 Abstpl. je 5 Wartungs- oder Reparaturstände, jedoch mindestens 3 Abstpl. |
9.4 |
Tankstellen mit Verkaufsfläche
Tankstellen |
3 Stpl., zusätzlich Stpl. nach 3.1
1 Stpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Stpl. Nach 3.1 |
1 Abstpl., mit Verkaufsstätte zusätzlich Abstpl. nach 3.1 |
9.5 |
Waschanlagen |
3 Stpl. je Waschanlage |
|
9.6 |
Herstellungs- und Lieferbetriebe für |
1 Stpl. je 30 m² Nutzfläche, zusätzlich mindestens 2 Stpl. für Lieferfahrzeuge |
|
10 |
Verschiedenes |
||
10.1 |
Kleingartenanlagen |
1 Stpl. je 3 Kleingärten |
1 Abstpl. je 6 Kleingärten
davon 80% Besucheranteil |
10.2. |
Friedhof |
1 Stpl. je 2.000 m² Nutzfläche, jedoch mindestens 10 Stpl. |
1 Abstpl. je 1.000 m² Grundstücksfläche, jedoch mindestens 4 Abstpl. je Eingang |
10.3 |
Sonnenstudios |
1 Stpl. je 4 Sonnenbänke, |
1 Abstpl. je 4 Sonnenbänke, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil |
10.4 |
Waschsalons |
1 Stpl. je 6 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Stpl. |
1 Abstpl. je 6 Waschmaschinen, jedoch mindestens 2 Abstpl.
davon 90 % Besucheranteil |
10.5 |
Museen und Ausstellungsgebäude |
1 Stpl. Je 200 m² Ausstellungsfläche
davon 80% Besucheranteil
|
1 Abstpl. je 100 m² Ausstellungsfläche, jedoch mindestens 5 Abstpl.
davon 80% Besucheranteil |
Fußnoten zu Anlage 1:
1) Die Wohnungen müssen erkennbar und dauerhaft für die Benutzung des besonderen Personenkreises bestimmt sein (das muss in der besonderen Ausstattung und Ausführung bzw. spezifischen Einrichtung zum Ausdruck kommen). Ist ohne wesentliche bauliche Veränderungen auch eine allgemeine Wohnnutzung möglich, bestimmt sich die Stellplatzzahl nach den Nr. 1.1 und 1.2
2) Flächen für Kantinen, Erfrischungsräume u. ä. bleiben außer Ansatz.
3) Ist die Lagerfläche größer als die Nutzfläche der Vorhaben, so ist die Stellplatzzahl für die Lagerfläche zusätzlich und gesondert nach 9.2 zu ermitteln.
4) Hauptnutzfläche: Berechnung nach DIN 277 Teil 2 - Flächen für Nebennutzungen (Toiletten, Garderoben, Abstellräume, Räume für zentrale Technik etc. werden nicht angerechnet).
5) Wohnfläche: Berechnung erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV)
6) Verkaufsfläche: Hierzu zählen auch die Kassenzone und der Verpackungsbereich. Verkaufsflächen, von nicht überdachten Freiflächen werden mit 25 v. H. und von überdachten Freiflächen mit 50 v. H. ihrer Fläche als Verkaufsfläche angerechnet.
7) Der Stellplatzbedarf ist in der Regel nach Nutzfläche zu berechnen. Ergibt sich dabei ein offensichtliches Missverhältnis zum tatsächlichen Stellplatzbedarf, so ist die Zahl der Beschäftigten zugrunde zu legen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
und an allen Tagen nach Vereinbarung
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Bekanntmachung vom 01.12.2022: 9. Änderung Hundesteuersatzung
Aufgrund
- des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und
- der § 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 24. November 2022 folgende Satzung über die 9. Änderung der Hundesteuersatzung vom 18. Dezember 1996 beschlossen:
Artikel 1
§ 1 (Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung) Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(2) Steuerpflichtig ist, wer einen oder mehrere Hunde in seinen Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von den Haushaltsangehörigen gemeinsam gehalten. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Aldenhoven gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird.
Artikel 2
Artikel 3
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. Alano
6. American Bulldog
7. Bullmastiff
8. Mastiff
9. Mastino Espanol
10. Mastino Napoletano
11. Fila Brasileiro
12. Dogo Argentino
13. Rottweiler
14. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Artikel 4
§ 3 (Steuerbefreiung) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Aldenhoven aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.
(2) Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG", „GL“ oder "H" besitzen.
(3) Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die
a) an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden oder
b) als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.
(4) Die Steuerbefreiung nach Abs. 2 gilt bei mehreren gehaltenen Hunden nur für einen Hund.
(5) Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach § 3 nicht gewährt.
Artikel 5
§ 4 (Allgemeine Steuerermäßigung) Absatz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für
a) Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,
b) Hunde, die zu Melde-, Sanitäts- oder Schutzzwecken verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.
Artikel 6
§ 6 (Beginn und Ende der Steuerpflicht) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt. Soweit eine Meldepflicht besteht, ist für die Ermittlung der Steuerpflicht das Zuzugs- bzw. Wegzugsdatum aus dem Melderegister maßgeblich.
Artikel 7
§ 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder – wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist – innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, schriftlich unter Angabe der Hunderasse, bei einer Kreuzung unterschiedlicher Rassen unter Angaben der elterlichen Rassen, und in den Fällen des § 6 Abs. 1 zusätzlich des Übernahmedatums bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.
Artikel 8
§ 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(2) Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhandengekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, schriftlich und in den Fällen des § 6 Abs. 2 unter Angabe des Abgabedatums bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Im Falle der Einschläferung des Hundes durch einen Tierarzt ist die tierärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Artikel 9
§ 8 (Sicherung und Überwachung der Steuer) Absatz 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(3) Die Gemeinde überreicht/übersendet bei der erstmaligen Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
Artikel 10
§ 9 (Ordnungswidrigkeiten) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Ordnungswidrig im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. b) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,
2. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig, ohne Angabe des Übernahmedatums oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse oder bei einer Kreuzung unterschiedlicher Rassen ohne Angabe der elterlichen Rassen anmeldet,
3. als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,
4. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,
5. als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen § 8 Abs. 5 die vom Steueramt übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausfüllt.
Artikel 11
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 01. Dezember 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 30.11.2022: 33. Änderung Abfallgebührensatzung
Aufgrund
- des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 02. März 2021,
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und
- der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert das Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 24. November 2022 folgende 33. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 Buchstaben a bis einschließlich d, sowie Buchstabe f erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 131,02 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 196,52 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 393,05 €
ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 1.801,46 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von 80 Liter 105,86 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 4,41 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
da) 120 Liter (Biotonne) 74,53 €
db) 240 Liter (Biotonne) 130,02 €
f) Die Gebühr für jeden Wechsel, jede Erhöhung oder jede Minderung des Gefäßes beträgt 35,32 €
Artikel 2
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 30. November 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 26.11.2022: Jahresabschluss 2021
Gemäß § 96 I,II der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 24.11.2022 den Jahresabschluss 2021 festgestellt und dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung erteilt.
Bestätigungsvermerk des Rechnungsprüfungsausschusses
Zum Abschluss der Prüfung erteilt der Rechnungsprüfungsausschuss nachfolgenden Bestätigungsvermerk:
„Der Jahresabschluss der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2021, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und den Teilrechnungen sowie der Bilanz und dem Anhang wurde nach § 101 i.V.m. § 95 GO NRW unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und des Lageberichts geprüft. Einer besonders ausführlichen Prüfung unterlagen für 2021 die Personalkosten, die Bewirtschaftungskosten und die Entwicklung der Verbindlichkeiten. In die Prüfung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 sowie ergänzende Regelungen von örtlichen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen, einbezogen worden. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Verwaltungstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven, sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts umfasst.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der örtlichen Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und vermittelt insgesamt auch ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. In diesem Bericht werden die Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt.“
Die Feststellung des Jahresabschlusses 2021 mit allen Anlagen sowie der Beschluss über den Jahresabschluss und die Entlastung des Bürgermeisters liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2023 im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfarth Str. 11-13, Zimmer 27 a, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aldenhoven, den 26. November 2022
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen
Bekanntmachung vom 26.10.2022: Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung
Bekanntmachung vom 14.10.2022: Benennung einer Straße
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 beschlossen, die Straße, im Plangebiet des Bebauungsplanes 80 SCH, von "Pfarrer-Weindorf-Ring" in "Apfelweg" umzubenennen.
Ein entsprechender Plan dient zur Übersichtlichkeit.
Aldenhoven, den 14.10.2022
Bekanntmachung vom 14.07.2022: Sanierungssatzung "Zentralort Aldenhoven"
Ziele und Zwecke
Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren gem. § 142 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (§§ 152 bis 156 a BauGB, „Ausgleichsbeträge“) und die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB werden ausgeschlossen.
Für das Erreichen der Sanierungsziele, vorrangig der Modernisierung und der Instandsetzung privater Immobilien innerhalb des Sanierungsgebietes, ist das gewählte Sanierungsverfahren nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zweckmäßig.
Abgrenzung des Planbereichs
Das Sanierungsgebiet umfasst alle Bereiche, in denen mehrere der folgenden Kriterien zutreffen:
- Bausubstanz aus der Wiederaufbauphase, die mit den damals verfügbaren Mitteln und nach den damaligen Wohn- und Geschäftsvorstellungen errichtet wurde
- Nahversorgungsbereiche die städtebaulich nicht in die Ortsstruktur integriert sind
- öffentliche Bereiche die für Fußgänger unterdimensioniert und nicht barrierefrei gestaltet sind
- Freiflächen die ihrer Lage in der Ortsstruktur entsprechend unternutzt sind
- Altbausubstanz die entsprechend ihrem Baustandard heutigen Ansprüchen ein zeitgemäßes Wohnen nicht entspricht
- ungenutzte, teilweise nicht separat erschlossene Dach- und Obergeschosse
- besonderer Modernisierungs- und Instandsetzungsbedarf
- ungeordnete Gemengelagen
Der Geltungsbereich ist im folgenden Plan rot gekennzeichnet:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Sanierungssatzung werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Folgende Unterlagen liegen öffentlich aus:
- Abgrenzung räumlicher Geltungsbereich
- Begründung
- Satzungstext
Die Unterlagen zur Sanierungssatzung liegen mit den o.g. Anlagen in der Zeit vom 25. Juli 2022 bis 31. August 2022 bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
- Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
- Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
- Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
- Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Besonderer Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist für die Einsichtnahme eine Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 notwendig. Die ausliegenden Unterlagen zu dieser Satzung können auch im Internet unter
https://offenlage.aldenhoven.de
eingesehen werden.
Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 14.07.2022
i.V.
gez. Michael Ossenkopp
Allgemeiner Vertreter
Bekanntmachung vom 24.06.2022: Haushaltssatzung 2022
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 40.045.522 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 41.526.302 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 35.839.292 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 39.020.198 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.253.596 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.414.116 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 693.400 EUR
festgesetzt.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 820 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 8
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 9
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 KomHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandsermächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 250 und 800 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 800 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 14 KomHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind.
§ 10
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 24.06.2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Lesen Sie bitte auch hier:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 21.06.2022
Die Geltungsdauer der Corona-Schutzverordnung wurde bis zum 30. Juni 2022 verlängert. Im übrigen hat es nur geringfügige Änderungen im Vergleich zur vorherigen Version gegeben.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 26.05.2022
Die Geltungsdauer der Corona-Schutzverordnung wurde bis zum 23. Juni 2022 verlängert. Sie ist ansonsten inhaltlich unverändert geblieben.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 10.05.2022: Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Am Montag, den 23.05.2022, 18:00 Uhr, findet in der Aula der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich am Standort Aldenhoven, Pestalozziring 12-18, 52457 Aldenhoven, eine Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich statt.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 29.04.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 29.04.2022.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 26.04.2022: Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl
1.
2.
Die Gemeinde Aldenhoven gehört zum Wahlkreis 11 (Düren I) und ist in folgende 9 Stimmbezirke eingeteilt:
Stimmbezirk |
Bezeichnung des Wahlraums, Adresse |
Aldenhoven 1 |
ehem. KGS-Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
Aldenhoven 2 |
ehem. KGS-Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
Dürboslar |
Alte Schule Dürboslar, Germaniaplatz 9 |
Engelsdorf |
Alte Schule Engelsdorf, Am Weidberg 1 |
Freialdenhoven |
Feuerwehrgerätehaus Freialdenhoven, Pastoratsstraße 1 |
Neu Pattern |
Haus Pattern, Patterner Ring |
Niedermerz |
Feuerwehrgerätehaus Niedermerz, Johannesstraße 9 |
Schleiden |
Kindergarten "Haus für Kinder", Schützenstraße 19 |
Siersdorf |
Johannesschule, Mühlenstraße 17 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 04. April 2022 bis zum 24. April 2022 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Landtagswahl am 15. Mai 2022 um 16:00 Uhr in folgenden Briefwahllokalen zusammen:
Briefwahlbezirk |
Bezeichnung des Briefwahlraums, Adresse |
Briefwahl 1 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
Briefwahl 2 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
Briefwahl 3 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
Briefwahl 4 |
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13 |
3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln, die im Wahlraum bereit gehalten werden. Jede wahlberechtigte Person erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Eine Stimmabgabe durch eine/n Vertreter/in anstelle des/r Wählers/in ist unzulässig.
4.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser. Hat der Kreiswahlvorschlag ein Kennwort, so ist anstelle der Bezeichnung - Parteilos - das Kennwort angegeben. Bei dem Kreiswahlvorschlag einer Wählergruppe wird anstelle der Bezeichnung - Parteilos - der Name der Wählergruppe angegeben. Rechts von der Bezeichnung der Partei oder der Wählergruppe oder des Einzelbewerbers / der Einzelbewerberin befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber/innen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Eine wählende Person, die des Lesens unkundig ist oder aufgrund einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung darf sich nur auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wähler bzw. von der Wählerin selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränken und ist unzulässig, sofern sie unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wählenden Person ersetzt oder verändert oder ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht.
Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/r Bewerber/in sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5.
6.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7.
Nach § 107a des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Unbefugt wählt darüber hinaus auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist nach § 107a Absatz 3 des Strafgesetzbuches strafbar.
Aldenhoven, 26. April 2022
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
i.V.
gez. Michael Ossenkopp
Allgemeiner Vertreter
Bekanntmachung vom 27.04.2022: Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Am Dienstag, den 10.05.2022, 18:00 Uhr, findet in der Kultur- und Begegnungsstätte, Place de Lesquin, 52441 Linnich, eine Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich statt.
Bekanntmachung vom 14.04.2022: Beteiligungsbericht 2017
Der Bericht der Beteiligungen der Gemeinde Aldenhoven an öffentliche Unternehmen für das Jahr 2017 liegt vor.
Der Bericht kann nach vorheriger Terminvereinbarung von jedermann während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Aldenhoven, Zimmer 27, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, eingesehen werden.
Aldenhoven, 14.04.2022
i.V.
Ossenkopp
Allgemeiner Vertreter
Bekanntmachung vom 07.04.2022: Landtagswahl Einsicht Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen
1. Das Wählerverzeichnis zur Landtagswahl für die Stimmbezirke der Gemeinde Aldenhoven wird in der Zeit vom 25.04.2022 bis 29.04.2022 während der allgemeinen Öffnungszeiten barrierefrei im Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen.
Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
2. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
3. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 29.04.2022 bis 13:00 Uhr, bei der Gemeinde Aldenhoven, Wahlamt, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
4. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 24.04.2022 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem/ihrem Wahlkreis durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Stimmbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
6. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
6.1 jede in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
6.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen worden ist,
c) wenn ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Wahl erst nach der Einspruchsfrist entstanden ist oder sich herausstellt.
7. Wahlscheine können von eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 13.05.2022, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt. Fernmündliche Anträge sind unzulässig und können deshalb nicht entgegengenommen werden. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 6.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
8. Dem Wahlschein werden folgende Unterlagen beigefügt:
- ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises,
- ein amtlicher blauer Stimmzettelumschlag,
- ein amtlicher, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehener roter Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Diese Wahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person vom Wahlamt auf Anforderung auch noch nachträglich bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, ausgehändigt.
Wer für einen anderen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen. Wahlscheine nebst Briefwahlunterlagen werden auf dem Postweg übersandt oder amtlich überbracht. Sie können auch persönlich bei der Gemeinde abgeholt werden.
Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden an eine andere Person als die wahlberechtigte Person persönlich nur ausgehändigt, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird.
Der Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen darf nur durch die von dem/der Wahlberechtigten benannte Person abgeholt werden, wenn eine schriftliche Vollmacht vorliegt (die Eintragung der bevollmächtigten Person in den Wahlscheinantrag genügt) und von der bevollmächtigten Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertreten werden. Die bevollmächtigte Person hat der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern, dass sie nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen.
9. Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Bürgermeister absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief braucht bei Absendung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht frei gemacht zu werden. Die Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform entgeltfrei befördert. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle (Wahlamt) des Bürgermeisters abgegeben werden.
Nähere Hinweise darüber, wie der/die Wähler/in die Briefwahl auszuüben hat, sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.
Aldenhoven, 07. April 2022
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 01.04.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 03.04.2022.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 23.03.2022: OGS-Beitragssatzung
Aufgrund
- der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1353),
- der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 03.03.2022 folgende Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule – Gemeinschaftsgrundschule Aldenhoven - beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Offene Ganztagsschule
Die Offene Ganztagsschule der Gemeinschaftsgrundschule Aldenhoven bietet zusätzlich zum planmäßigen Unterricht an den Unterrichtstagen und bei Bedarf in den Ferien außerunterrichtliche Angebote.
Die Ferienregelung teilt die Schule den Eltern zu Beginn eines jeden Schuljahres mit. Der Zeitrahmen erstreckt sich unter Einfluss der allgemeinen Unterrichtszeit in der Regel an allen Unterrichtstagen von 11:45 Uhr bis 16:00 Uhr.
Die außerunterrichtlichen Angebote gelten als schulische Veranstaltung.
§ 3 Teilnahme / Aufnahme
(1) Die außerunterrichtlichen Angebote können nur von Schülerinnen und Schülern der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen werden.
(2) Es werden nur Kinder aufgenommen, soweit freie Plätze vorhanden sind. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht derzeit noch nicht. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin/der Schulleiter in Absprache mit dem Schulträger.
(3) Die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der offenen Ganztagsschule ist freiwillig. Die Anmeldung eines Kindes zur Offenen Ganztagsschule bindet aber für die Dauer eines Schuljahres (01.08 - 31.07.).
(4) Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen – wie Zuzug, unvorhersehbare Förder- und Betreuungsbedarfe – jeweils zum 01. eines Monats möglich.
§ 4 Abmeldung/ Ausschluss
(1) Eine vorzeitige, unterjährige Abmeldung eines Kindes durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von einem Monat jeweils zum 1. eines Monats möglich bei:
a) Um- oder Wegzug
b) Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind
c) Wechsel der Schule
(2) Ein Kind kann vom Schulträger von der Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule ausgeschlossen werden, insbesondere wenn
a) die Erziehungsberechtigten ihren Zahlungsverpflichtungen (Beitragspflicht, Mittagessen-Entgelt, sonstige Beiträge) nicht nachkommen,
b) das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt,
c) das Kind das Angebot nicht regelmäßig wahrnimmt,
d) die erforderliche Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten von diesen nicht mehr ermöglicht wird,
e) die Angaben, die zur Aufnahme geführt haben, unrichtig waren bzw. sind.
§ 5 Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Beitragspflichtig sind die Eltern, mit denen das Kind zusammenlebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII (KJHG) den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Die Beitragspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu Elternbeiträgen herangezogen. Lebt die beitragspflichtige Person in einem Haushalt mit ihrer Ehegattin bzw. ihrem Ehegatten oder Partnerin bzw. Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und ist diese bzw. dieser nicht zugleich Elternteil des Kindes, gehören auch das Einkommen der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners zum beitragsrelevanten Einkommen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bemisst sich nach dem Bruttojahreseinkommen der Beitragspflichtigen und der in Satz 2 genannten Personen.
§ 6 Beiträge
(1) Für die Teilnahme an den außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschule werden gestaffelt nach Bruttojahreseinkommen monatlich folgende Beiträge erhoben:
Bruttojahreseinkommen |
Monatsbeitrag |
1. Geschwisterkind |
bis 12.271 € |
0 € |
0 € |
bis 18.398 € |
10 € |
5 € |
bis 24.542 € |
20 € |
5 € |
bis 36.813 € |
40 € |
10 € |
bis 49.084 € |
60 € |
30 € |
bis 61.355 € |
80 € |
40 € |
bis 73.626 € |
100 € |
60 € |
bis 85.897 € |
120 € |
60 € |
über 85.897 € |
150 € |
60 € |
Für weitere Geschwisterkinder wird kein Beitrag erhoben.
(2) Bei Erkrankung des Kindes von mindestens vier Wochen werden die entsprechenden Beitragsanteile auf schriftlichen Antrag erstattet. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Erkrankung beim Schulverwaltungsamt der Gemeinde Aldenhoven zu stellen.
(3) Bei vorübergehender Unterbrechung oder Einschränkungen der außerunterrichtlichen Angebote der Offenen Ganztagsschule, die vom Träger nicht zu vertreten sind, die insbesondere durch Betriebsstörungen, Naturereignisse o.ä. verursacht werden, haben die Beitragspflichtigen keinen Anspruch auf Minderung des Elternbeitrags. Finden aus den genannten Gründen die außerunterrichtlichen Angebote länger als einen Monat ununterbrochen gar nicht statt, werden entsprechende Beitragsanteile auf schriftlichen Antrag der Beitragspflichtigen erstattet.
Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Unterbrechung beim Schulverwaltungsamt zu stellen.
§ 7 Beitragsrelevantes Einkommen
(1) Für die Festsetzung des Elternbeitrags ist grundsätzlich das Bruttojahreseinkommen des Kalenderjahres vor dem Benutzungsschuljahr maßgebend.
(2) Maßgebliches Einkommen ist zunächst die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5a S. 2 des Einkommenssteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens nach Absatz 1 werden die durch Einkommenssteuerbescheid nachgewiesenen Werbungskosten abgezogen. Ohne Nachweis wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der jeweils maßgebliche Werbungskosten-Pauschbetrag (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) vom Einkommen abgezogen. Vorschriften des EStG insbesondere über Freigrenzen, Steuerbefreiungen bzw. Steuerfreibeträge, Sonderausgaben mit Ausnahme des § 2 Absatz 5a Satz 2 EStG, außergewöhnliche Belastungen, steuerliche Verlustvor- und Verlustrückträge sind für den Einkommensbegriff nach dieser Satzung nicht von Bedeutung und mindern das Einkommen nicht. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten der / des zusammenveranlagten Ehegattin / Ehegatten ist nicht zulässig.
(3) Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 2 sind ausländische und steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen, sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für Beitragspflichtige und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Der Werbungskostenabzug bei ausländischen Einkünften erfolgt wie bei inländischen Einkünften.
(4) Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften sowie der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes sind nicht hinzuzurechnen. Das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist erst ab dem in § 10 BEEG in der jeweils geltenden Fassung benannten Betrag beim Einkommen zu berücksichtigen.
(5) Bezieht eine der in § 4 genannten Personen Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihr aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder eine Abfindung zu oder ist sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, so ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen (Beamte/Beamtinnen).
(6) Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Absatz 6 EStG zu berücksichtigenden Freibeträge von dem ermittelten Einkommen abzuziehen.
§ 8 Auskunft und Anzeigepflichten
(1) Bei der Anmeldung zur Offenen Ganztagsschule und danach auf Verlangen haben die in § 4 Abs. 1 genannten Personen gegenüber dem Schulverwaltungsamt der Gemeinde Aldenhoven schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe Ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(2) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrags entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des Kindes zur Teilnahme an der Offenen Ganztagsschule und wird durch die Gemeinde Aldenhoven mit schriftlichen Beitragsbescheid gegenüber den in § 4 genannten Personen geltend gemacht.
§ 9 Fälligkeit
(1) Der Elternbeitrag ist ein Jahresbeitrag, der in monatlichen Teilbeträgen erhoben wird. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der „Offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Dieses beginnt mit dem 01.08. bzw. dem 1. Monat, ab dem die Betreuung im Rahmen der Offenen Ganztagsschule vereinbart wird und endet mit dem 31.07. des darauffolgenden Jahres.
(2) Der Elternbeitrag für die Teilnahme an der offenen Ganztagsschule ist nach Bekanntgabe des Elternbeitragsbescheides jeweils im Voraus zum Monatsersten fällig.
(3) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in das außerunterrichtliche Angebot der Offenen Ganztagsschule. Wird ein Kind im laufenden Schuljahr aufgenommen oder verlässt ein Kind im laufenden Schuljahr die Offene Ganztagsschule infolge von Abmeldung oder Ausschluss, ist der Elternbeitrag ab Beginn des Aufnahmemonats bzw. bis zum Ende des Abmeldemonats (Ende der Kündigungsfrist) zu zahlen.
(4) Rückständige Beiträge werden im Verwaltungszwangsverfahren nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
§ 10 Inkrafttreten
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 23. März 2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 19.03.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 19.03.2022.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 10.03.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 10.03.2022.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 04.03.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 04.03.2022.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 10.02.2022: Öffentliche Zustellung
Die an Herrn Abbas Özer, zuletzt wohnhaft Rathausstraße 63a in 52222 Stolberg, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichteten Grundbesitzabgabenbescheide der Gemeinde Aldenhoven vom 31.01.2022 mit den Belegnummern:
- 1012034-21
- 1012034-22
werden hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Die Schriftstücke können gegen Vorlage eines Lichtbildausweises durch den Steuerpflichtigen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
Steueramt, Zimmer 23
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
montags – donnerstags 08:30 – 12:00 Uhr
dienstags 14:00 – 16:00 Uhr'
donnerstags 14:00 – 18:00 Uhr
freitags 08:30 – 13:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt ins Rathaus der Gemeinde Aldenhoven derzeit nur nach vorheriger Terminabsprache möglich ist.
Hinweis:
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 10. Februar 2022
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 19.02.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 19.02.2022.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 09.02.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 09.02.2022.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 03.02.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 03.02.2022.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 17.01.2022: Abräumen und Einebnen von Grabfeldern
Gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22.12.2015 wird öffentlich bekannt gemacht, dass die nachfolgend aufgeführten Reihengräber auf dem Friedhof Aldenhoven wegen Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit ab dem Monat Mai 2022, sofern die Witterungsbedingungen es zulassen, abgeräumt und eingeebnet werden:
Grabfeld F, Reihe 1, Nr. 8 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 2 |
Grabfeld F, Reihe 3, Nr. 7 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 3 |
Grabfeld F, Reihe 5, Nr. 8 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 4 |
Grabfeld F, Reihe 6, Nr. 8 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 7 |
Grabfeld F, Reihe 7, Nr. 6 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 9 |
Grabfeld F, Reihe 7, Nr. 7 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 10 |
Grabfeld F, Reihe 8, Nr. 4 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 11 |
Grabfeld F, Reihe 8, Nr. 7 |
Grabfeld D, Reihe 4, Nr. 12 |
Grabfeld F, Reihe 8, Nr. 9 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 1 |
Grabfeld F, Reihe 8, Nr. 10 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 3 |
Grabfeld F, Reihe 10, Nr. 3 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 8 |
Grabfeld F, Reihe 10, Nr. 4 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 9 |
Grabfeld F, Reihe 10, Nr. 5 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 10 |
Grabfeld F, Reihe 10, Nr. 7 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 11 |
Grabfeld F, Reihe 10, Nr. 10 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 12 |
Grabfeld F, Reihe 11, Nr. 1 |
Grabfeld D, Reihe 5, Nr. 13 |
Grabfeld F, Reihe 11, Nr. 7 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 1 |
Grabfeld F, Reihe 11, Nr. 9 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 2 |
Grabfeld F, Reihe 11, Nr. 10 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 3 |
Grabfeld F, Reihe 12, Nr. 1 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 6 |
Grabfeld F, Reihe 12, Nr. 10 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 7 |
Grabfeld F, Reihe 13, Nr. 2 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 10 |
Grabfeld F, Reihe 13, Nr. 6 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 13 |
Grabfeld F, Reihe 13, Nr. 7 |
Grabfeld D, Reihe 6, Nr. 14 |
Grabfeld F, Reihe 13, Nr. 10 |
Grabfeld D, Reihe 7, Nr. 10 |
Grabfeld F, Reihe 14, Nr.4 |
Grabfeld D, Reihe 7, Nr. 11 |
Grabfeld F, Reihe 15, Nr. 3 |
Grabfeld D, Reihe 7, Nr. 14 |
Grabfeld F, Reihe 15, Nr. 4 |
Grabfeld D, Reihe 8, Nr.4 |
Grabfeld D, Reihe 8, Nr. 6 |
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Grabfeld D, Reihe 8, Nr. 8 |
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Grabfeld D, Reihe 8, Nr. 9 |
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Grabfeld D, Reihe 8, Nr. 10 |
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Grabfeld D, Reihe 8, Nr. 12 |
Aldenhoven, den 17.01.2022
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 20.01.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 20.01.2022.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 18.01.2022: Anmeldung zur Gesamtschule
Allgemeine Informationen
Die Gesamtschule vermittelt folgende Abschlüsse:
- Allgemeine Hochschulreife nach Klasse 13 (Abitur)
- Fachhochschulreife nach Klasse 12 (Fachabitur – schulischer Teil)
- Mittlerer Bildungsabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- Mittlerer Bildungsabschluss
- Hauptschulabschluss nach Klasse 10
- Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Die Abschlüsse sind gleichwertig mit denen der anderen Schulen und werden in allen Bundesländern anerkannt.
Die Gesamtschule Aldenhoven-Linnich ist die richtige Wahl, wenn Sie für Ihr Kind
- ein längeres gemeinsames Lernen gut finden,
- ein wohnortnahes Schulangebot mit allen Abschlussmöglichkeiten suchen,
- möglichst lange alle Bildungswege offenhalten möchten,
- ganztägige Förderung, Betreuung und Versorgung wünschen,
- die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) anstreben,
- individuelle Förderung – von der Klasse 5 bis zum Abitur – bevorzugen.
Anmeldungen für die Eingangsklasse 5
Die Anmeldungen für die Eingangsklasse 5 werden in der Zeit vom 14. Februar bis 04. März 2022 sowohl in Aldenhoven, als auch in Linnich stattfinden.
Am Standort Aldenhoven
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Pestalozziring 12 – 18, 52457 Aldenhoven:
Montag bis Mittwoch jeweils 09.30 – 14.00 Uhr
Donnerstag 09.30 – 18.00 Uhr
Freitag 09.30 – 15.00 Uhr
Am Standort Linnich
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich
Montag bis Mittwoch 09.00 – 14.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 16.00 Uhr
Freitag 09.00 – 14.30 Uhr
Weitere Termine sind nach besonderer Vereinbarung möglich!
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 02462/90121-97 (Aldenhoven) oder 02462/90121-98 (Linnich).
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihr Kind und folgende Unterlagen mit:
- ausgefüllte Anmeldeformulare (1. Aufnahmebogen und 2. Ergänzende Angaben, stehen als Download unter gesamtschule-aldenhoven-linnich.de zur Verfügung)
- das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde des Kindes,
- das letzte Zeugnis der Grundschule (Zwischenzeugnis),
- den Anmeldeschein im Original (4-fach, wird durch die Grundschule ausgehändigt),
- zwei Passfotos des Kindes neueren Datums,
- Personalausweis bzw. Reisepass der Erziehungsberechtigten,
- bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung,
- Impfausweis oder Nachweis zum Masernschutz.
Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe
Die Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe werden vom 28. Januar bis 14. Februar 2022 am Standort Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich- Haus der jungen Erwachsenen - entgegengenommen. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin unter der Rufnummer 02462-9012198.
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihren Sohn/Ihre Tochter und folgende Unterlagen mit:
- das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- das letzte Zeugnis der bisherigen Schule (Zwischenzeugnis)
- Lebenslauf Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- zwei Passfotos neueren Datums Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- Personalausweis bzw. Reisepass der Erziehungsberechtigten,
- bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung,
- Impfausweis oder Nachweis zum Masernschutz.
Es sind die Regelungen der jeweils gültigen Corona-Schutzverordnung einzuhalten.
Weitere Informationen im Internet
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 16.01.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 16.01.2022.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 12.01.2022: Datenübermittlung an andere Behörden
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (Hinweis: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz widersprechen).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 1, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 12. Januar 2022
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
gez. Ralf Claßen
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 11.01.2022
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 13.01.2022.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 27.10.2022: Sanierungssatzung "Zentralort Aldenhoven"
Aufgrund des § 142 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 22.09.2022 folgende Sanierungssatzung „Zentralort Aldenhoven“ beschlossen:
Satzung
der Gemeinde Aldenhoven über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Zentralort Aldenhoven“ vom 29.10.2022
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 22.09.2022 aufgrund des § 142 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S.3634), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1726) geändert worden ist, in Verbindung mit dem § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 270) folgende Satzung beschlossen.
§ 1 Festlegung des Sanierungsgebietes
1. Im Sanierungsgebiet „Zentralort Aldenhoven“ der Gemeinde Aldenhoven sollen städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Das in Absatz 2 näher bezeichnete Gebiet wird förmlich als Sanierungsgebiet festgelegt.
2. Das Sanierungsgebiet erstreckt sich auf den Bereich der Gemarkung Aldenhoven, Flur 2 (tlw.), 3, 6 (tlw.), 7, 10, 13, 15 (tlw.), 16, 17, 21 (tlw.), 26 (tlw.), 27 (tlw.), und 29 (tlw.).
3. Das Sanierungsgebiet ist in dem als Anlage beigefügten Lageplan durch eine Umgrenzungslinie eingeschlossen. Der Lageplan dient der Erläuterung dieser Satzung und zur rechtsverbindlichen, parzellenscharfen Abgrenzung des Sanierungsgebiets.
4. Das Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung „Zentralort Aldenhoven“.
5. Die Sanierung soll innerhalb einer Frist von zehn Jahren durchgeführt werden.
§ 2 Vereinfachtes Sanierungsverfahren
Die Sanierung wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften des Dritten Abschnitts des Baugesetzbuches (§§ 152 bis 156 a BauGB) wird ausgeschlossen, da sie für die Durchführung der Sanierung nicht erforderlich ist und die Durchführung hierdurch voraussichtlich nicht erschwert wird. Die Genehmigungspflicht nach § 144 des Baugesetzbuches (BauGB) wird ausgeschlossen.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
II. Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Auf die Bestimmungen des § 215 des Baugesetzbuches (BauGB) wird hingewiesen. Danach werden eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Aldenhoven unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 27.10.2022
i.V.
(Michael Ossenkopp)
Allgemeiner Vertreter
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 30.12.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 30.12.2021.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 22.12.2021:Ausschreibung für das Amt der Schiedsperson und der stellvertretenden Schiedsperson
Die Wahl der Schiedspersonen erfolgt nach den Vorschriften des Schiedsamtsgesetzes (SchAG NRW) durch den Rat der Gemeinde Aldenhoven.
Die Schiedspersonen werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Für das Amt kann sich jede interessierte Person zur Wahl stellen, sofern die in § 2 SchAG NRW festgeschriebenen Eignungen erfüllt sind.
- 2 SchAG NRW „Eignung für das Schiedsamt“
- Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
- Schiedsperson kann nicht sein, wer
- die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
- unter Betreuung steht.
- Schiedsperson soll nicht sein, wer
- das 25. Lebensjahr nicht vollendet hat;
- in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
- durch sonstige, nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
- Zur Schiedsperson soll nicht gewählt oder wiedergewählt werden, wer das 75. Lebensjahr vollendet hat.
- Die in §§ 3 und 4 genannten Stellen können personenbezogene Daten der zu wählenden oder zu bestätigenden Schiedspersonen erheben, soweit dies nach Absätzen 1 bis 4 erforderlich ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerbungen von Menschen mit Migrationshintergrund ausdrücklich erwünscht sind.
Interessierte Personen können sich bis zum 23. Januar 2022 schriftlich bei der Gemeinde Aldenhoven, Der Bürgermeister, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11 – 13, 52457 Aldenhoven bewerben.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 17.12.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 17.12.2021.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 08.12.2021: Abräumung und Einebnung von Reihengräbern auf dem Friedhof Aldenhoven
Gemäß § 14 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 22.12.2015 wird öffentlich bekannt gemacht, dass die nachfolgend aufgeführten Reihengräber auf dem Friedhof Aldenhoven wegen Ablauf der gesetzlichen Ruhezeit ab dem Monat April 2022, sofern die Witterungsbedingungen es zulassen, abgeräumt und eingeebnet werden:
Grabfeld F, Reihe 1, Grabnummer 6
Grabfeld F, Reihe 2, Grabnummer 8
Grabfeld F, Reihe 3, Grabnummer 5
Grabfeld F, Reihe 5, Grabnummer 9
Grabfeld F, Reihe 6, Grabnummer 7
Grabfeld F, Reihe 6, Grabnummer 9
Grabfeld F, Reihe 7, Grabnummer 1
Grabfeld F, Reihe 7, Grabnummer 5
Grabfeld F, Reihe 7, Grabnummer 8
Grabfeld F, Reihe 8, Grabnummer 5
Grabfeld F, Reihe 8, Grabnummer 6
Grabfeld F, Reihe 8, Grabnummer 8
Grabfeld F, Reihe 12, Grabnummer 4
Grabfeld F, Reihe 14, Grabnummer 3
Aldenhoven, den 08.12.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 09.12.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 09.12.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 03.12.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 04.12.2021.
Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) zur Kontaktreduzierung und Eindämmung der Pandemie erneut konsequent und zügig in Nordrhein-Westfalen um. Sie hat die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst. Die wichtigsten Neuregelungen im Überblick:
Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen
Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.
Private Zusammenkünfte in Hotspots
In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.
Schließung von Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko
Um die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter einzudämmen, werden Clubs und Diskotheken als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen. Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamte Land.
Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauenden. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Allerdings gilt in beiden Varianten unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts: Es besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauenden in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauenden im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Ausweitung der 2G-Regeln für den Einzelhandel
Im Bereich von freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben die bestehenden 2G-Regelungen erhalten und werden auf den Einzelhandel erweitert. Zugang zu Geschäften haben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert.
Weihnachtsmärkte bleiben unter 2G- und AHA-Regeln möglich
Ebenfalls unter der 2G-Regelung können auch Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie, ist dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen – die immer noch sehr deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen – nach wie vor vertretbar. Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 02.12.2021: 19. Änd. Entwässerungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW, S. 1029),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560, 718),
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 04. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 28. Oktober 2021 die folgende 19. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt 0,89 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 2
Diese 19. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 18. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 02. Dezember 2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 02.12.2021: 32. Änd. Abfallgebührensatzung
Aufgrund
- des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 02. März 2021,
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), und
- der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert das Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 28. Oktober 2021 folgende 32. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 Buchstaben a) bis einschließlich d) erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 130,46 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 195,69 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 391,38 €
ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 1.793,83 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
80 Liter 103,44 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 4,39 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
da) 120 Liter (Biotonne) 71,38 €
db) 240 Liter (Biotonne) 124,79 €
Artikel 2
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 02. Dezember 2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 02.12.2021: 25. Änd. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
- sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868),
- und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch dasGesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 28. Oktober 2021 folgende 25. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
Für die Winterwartung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich 0,31 € je Meter, wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
Artikel 2
Diese 25. Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 24. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 02. Dezember 2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 29.11.2021: Jahresrechnung 2020
Gemäß § 96 I,II der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht: Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 18.11.2021 die Jahresrechnung 2020 festgestellt und dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung erteilt.
I. Bestätigungsvermerk
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Uneingeschränkte Prüfungsurteile
Wir haben den Jahresabschluss der Gemeinde Aldenhoven – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2020, der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilergebnisrechnungen und den Teilfinanzrechnungen für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den Lagebericht der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 geprüft.
Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse
- entspricht der Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven zum 31. Dezember 2020 sowie ihrer Ertragslage für das Haushaltsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 und
- vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde Aldenhoven. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresabschluss, entspricht den gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.
Gemäß § 102 Abs. 8 GO NRW in Verbindung mit § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
Grundlage für die Prüfungsurteile
Wir haben unsere Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmung mit § 102 GO NRW unter Beachtung der vom Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. In Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften sind wir unabhängig. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen.
Verantwortung des Bürgermeisters und des Vertretungsorgans für den Jahresabschluss und den Lagebericht
Der Bürgermeister ist verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den gesetzlichen Vorschriften, den sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt. Ferner ist der Bürgermeister verantwortlich für die internen Kontrollen, die er in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt hat, um die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses ist der Bürgermeister dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gemeinde zur Fortführung ihrer Tätigkeit, d. h. der stetigen Erfüllung der Aufgaben, zu beurteilen. Des Weiteren hat er die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben, sofern einschlägig, anzugeben.
Außerdem ist der Bürgermeister verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner ist der Bürgermeister verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die er als notwendig erachtet hat, um die Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im Lagebericht erbringen zu können.
Das Vertretungsorgan ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gemeinde zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts.
Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist. Diese Zielsetzung erstreckt sich auch darauf, ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Gemeinde vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Der erteilte Bestätigungsvermerk beinhaltet unsere Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 102 GO NRW unter Beachtung der vom Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses und Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.
Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus
- identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
- gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme der Gemeinde abzugeben.
- beurteilen wir die Angemessenheit der von dem Bürgermeister angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von dem Bürgermeister dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
- ziehen wir Schlussfolgerungen auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gemeinde zur Fortführung ihrer Tätigkeit, d. h. der stetigen Erfüllung der Aufgaben, aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass die Gemeinde die stetige Erfüllung der Aufgaben nicht sicherstellen kann.
- beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde vermittelt.
- beurteilen wir den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage der Gemeinde.
- führen wir Prüfungshandlungen zu den von dem Bürgermeister dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von dem Bürgermeister zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.
Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.
Die Feststellung der Jahresrechnung 2020 mit allen Anlagen sowie der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2022 im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt Str. 11-13, Zimmer 27 a, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aldenhoven, den 29.November 2021
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen
Bekanntmachung vom 29.11.2021: Entwurf Haushaltssatzung 2022
Aufgrund des § 80 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916) wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 mit Anlagen ab dem 03.12.2021 bis zum 17.12.2021 während der Dienststunden, und zwar
Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 27, zur Einsicht öffentlich ausliegt.
Einwendungen können innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung von Einwohnern und Abgabepflichtigen der Kämmerei schriftlich zugeleitet oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Aldenhoven, den 29.11.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2022 (Entwurf)
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom _________ folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 37.607.181 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 39.882.272 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.761.260 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 37.383.916 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.558.596 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 904.416 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf693.400 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 2.275.091 € festgesetzt.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 460 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 850 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 490 v.H.
§ 7
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 8
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 9
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 KomHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandsermächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 250 und 800 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 800 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 14 KomHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind
§ 10
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 KomHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.
Festgestellt:
Aldenhoven, 18.11.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Aufgestellt:
Aldenhoven, 18.11.2021
gez.
Michael Ossenkopp
Kämmerer
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 29.11.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 24.11.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 24.11.2021.
Die aktualisierte CoronaSchVO setzt die Beschlüsse der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin (MPK) vom vergangenen Donnerstag (18.11.2021) und das neue Infektionsschutzgesetz um.
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Darunter fallen bspw. Besuche von Weihnachtsmärkten, Sportveranstaltungen und Sportstudios, Museen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Unter diese Regelung fallen auch touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer bzw. medizinisch indizierter oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
Beim Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen und bei der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen gilt die sog. 2Gplus-Regel, wonach auch immunisierte und genesene Personen einen Negativtest vorweisen müssen.
Bei nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten. Die 3G-Regel gilt für Friseurbesuche, standesamtliche Trauungen oder Beerdigungen.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 11.11.2021: Versammlung der Jagdgenossenschaft Aldenhoven
Am Mittwoch, dem 01. Dezember 2021, 18.00 Uhr, findet eine Jagdgenossenschaftsversammlung der Jagdgenossenschaft Aldenhoven im Ortsteil Dürboslar, in der Gaststätte Köbgens, Maarstraße 2 statt.
Hierzu lade ich alle Jagdgenossen herzlich ein.
Tagesordnung:
- Feststellung der anwesenden und ver-
tretenen Flächen - Kassenbericht – Entlastung des Vorstandes
- Haushaltsplan
- Bestellungen und Wahlen
- Jagdkataster
- Jagdliche Angelegenheiten in den einzelnen Teilbezirken
- Verschiedenes
Aldenhoven, den 11. November 2021
gez. (Ralf Claßen)
Jagdvorsteher
Bekanntmachung vom 03.11.2021: Ersatzbestimmung eines Ratsmitgliedes
Das Gemeinderatsmitglied Hans Josef Königstein, In der Gracht 2, 52457 Aldenhoven, hat sein Mandat mit Ablauf des 31. Oktober 2021 niedergelegt.
Aufgrund des § 45 Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), wird hiermit festgestellt, dass Frau
Mara Dohmen, wohnhaft Am Alten Bahnhof 4a, 52457 Aldenhoven,
mit Wirkung vom 01. November 2021 als Ersatzbewerberin für Herrn Josef Königstein in den Rat der Gemeinde Aldenhoven einrückt.
Gegen die Entscheidung können
- jede(r) Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
- die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
- die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie feststellen, dass einer der Anfechtungsgründe gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) – c) des Kommunalwahlgesetzes vorliegt.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter (Gemeinde Aldenhoven, Der Bürgermeister, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven) schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Aldenhoven, den 03. November 2021
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen
als Wahlleiter
Bekanntmachung vom 14.10.2021: Benennung einer Straße
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 26.08.2021 beschlossen, die Straße, im Plangebiet des Bebauungsplanes 80 SCH, Pfarrer-Weindorf-Ring zu benennen.
Ein entsprechender Plan dient zur Übersicht.
Aldenhoven, den 14.10.2021
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 08.10.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 08.10.2021.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 28.09.2021: sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraft“
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 10.08.2020 beschlossen, den sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Aldenhoven hat in der Vergangenheit mehrfach die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet durch Bauleitplanung gesteuert. Derzeit hat die Gemeinde hierzu mehrere Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Fraglich ist jedoch, ob diese den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung zur Erzielung einer Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB genügen.
Die Gemeinde Aldenhoven hat daher entschieden, die Standortuntersuchung zu überarbeiten und in diesem Zusammenhang auch neue (rechtliche) Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Weiterhin erfolgt eine Überprüfung der Einteilung der Untersuchungskriterien und damit verbunden die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“.
Zielsetzung der Aufstellung des sachlichen Teilplans Windkraft ist die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich der Gemeinde verbunden mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Abgrenzung des Plangebietes
Der Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes ist der gesamte Außenbereich. Dessen Abgrenzung erfolgte anhand einer Erfassung aller Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 BauGB der Gemeinde Aldenhoven sowie eine Beurteilung des verbleibenden Innenbereichs anhand des § 34 BauGB. Im Innenbereich befinden sich nicht nur Wohnnutzungen, sondern auch Infrastrukturflächen, Grünflächen, öffentliche Einrichtungen, Gewerbeflächen etc.
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben
Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf des Teilflächennutzungsplans öffentlich aus:
- Teilflächennutzungsplan
- Begründung
- Umweltbericht
- Standortanalyse
- Analyse-Karte 1 (harte Tabukriterien)
- Analyse-Karte 2 (weiche Tabukriterien)
Die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ liegt mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom
- Oktober 2021 bis 12. November 2021
bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Besonderer Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter
eingesehen werden.
Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 28.09.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 01.10.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 01.10.2021.
Darin wurden die Regelungen zur Maskenpflicht (§ 3) und Zugangsbeschränkungen (§ 4) geändert. Nunmehr gilt als Testnachweis für Angeboten i.S.d. § 4 Abs. 3 (z.B. Diskotheken) neben den PCR-Tests auch Antigen-Schnelltests, die maximal sechs Stunden her sind.
Die Testung von Schülerinnen und Schülern, welche aufgrund der regelmäßigen
Schultestungen ohne weiteren Nachweis für Kinder und Jugendliche bis 16 Jahre
angenommen wird, entfällt in den Herbstferien. Sollten Kinder und Jugendliche in dieser Zeit Angebote wahrnehmen, zu denen ein Testnachweis erforderlich ist, muss dieser vorgelegt werden.
Zudem wurde die Verordnung bis zum 28. Oktober 2021 verlängert. Daneben wurde die Anlage der CoronaSchVO mit den Hygiene- und Infektionsregeln angepasst.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 16.09.2021: Aufstellung einer Ergänzungssatzung - von-Paland-Straße -
-Offenlage-
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 17.06.2021 die Aufstellung einer Ergänzungssatzung - von-Paland-Straße -, gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit und sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 34 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen beschlossen.
Ziele und Zwecke der Ergänzungssatzung
Ziel der Planung ist somit, die Innenbereichssatzung zu ergänzen. Vorliegend sollen die verfahrensgegenständlichen Flächen in den Innenbereich einbezogen werden. Durch die angrenzenden Bebauungen sowie der Entwicklungsfläche lässt sich insgesamt eine zusammenhängende Bebauung erschließen, sodass daher eine 1. Änderung der Innenbereichssatzung als Ergänzungssatzung städtebaulich sinnvoll ist.
Abgrenzung des Planbereichs
Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich in der Gemeinde Aldenhoven im Osten der Ortslage Niedermerz. Das Plangebiet (in Abbildung 1 rot dargestellt) hat eine Größe von ca. 12.302 m² und liegt im östlichen Bereich der Ortslage Niedermerz. Es umfasst folgende Bereiche des Grundstückes Gemarkung Niedermerz Flur 13, Flurstücke 17, 18, 85 und 86. Auf den Flächen befindet sich derzeit eine Wohnbebauung und ein Blumengeschäft. Auf den restlichen betroffenen Flächen befindet sich ein Acker.
Die Flächen nördlich des Plangebietes werden landwirtschaftlich genutzt, unmittelbar östlich grenzt die Landstraße L11 und südlich die Von-Paland-Straße an. Weiterhin grenzt entlang der gesamten südlichen und westlichen Flurstücksgrenzen Wohnsiedlungen an.
Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild rot gekennzeichnet:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich der Ergänzungssatzung werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB liegt der Entwurf der Ergänzungssatzung -von-Paland-Straße- mit folgenden Unterlagen öffentlich aus:
- Plan zur Ergänzungssatzung
- Begründung
- Artenschutzprüfung I
- Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Die Aufstellung der Ergänzungssatzung – von-Paland-Straße - liegt mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom 27.September 2021 bis einschließlich 02. November 2021 bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Besonderer Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nach Terminabsprache wünschenswert. Termine können unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 vereinbart werden. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter
https://aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bauleitplanung/oeffentlichkeitsbeteiligungen.php
eingesehen werden.
Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 16.09.2021
gez. Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 15.09.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 15.09.2021.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 13.09.2021: Wahlbekanntmachung zur Bundestagswahl
1.
2.
Die Gemeinde Aldenhoven gehört zum Wahlkreis Düren (090) und ist in folgende 11 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk |
Bezeichnung des Wahlraums, Adresse |
Aldenhoven 1 |
Aula ehem. Hauptschule (Mensa GGS Aldenhoven), Schwanenstraße 6-8 |
Aldenhoven 2 |
Aula ehem. Hauptschule (Mensa GGS Aldenhoven), Schwanenstraße 6-8 |
Aldenhoven 3 |
Aula ehem. Hauptschule (Mensa GGS Aldenhoven), Schwanenstraße 6-8 |
Dürboslar |
Alte Schule Dürboslar, Germaniaplatz 9 |
Engelsdorf |
Alte Schule Engelsdorf, Am Weidberg 1 |
Freialdenhoven |
Feuerwehrgerätehaus Freialdenhoven, Pastoratsstraße 1 |
Neu Pattern |
Haus Pattern, Patterner Ring |
Niedermerz |
Feuerwehrgerätehaus Niedermerz, Johannesstraße 9 |
Schleiden |
Kindergarten "Haus für Kinder", Schützenstraße 19 |
Siersdorf 1 |
Johannesschule, Mühlenstraße 17 |
Siersdorf 2 |
Johannesschule, Mühlenstraße 17 |
Wahlbezirk und Wahlraum, in dem die wahlberechtigten Personen wählen können, sind auch in den Wahlbenachrichtigungen, die in der Zeit vom 15.08.2021 - 05.09.2021 zugestellt worden sind, angegeben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in folgenden Briefwahllokalen zusammen:
Bezeichnung des Briefwahlbezirks |
Bezeichnung des Briefwahlraums |
Briefwahl 1 |
Gemeindeverwaltung |
Briefwahl 2 |
Gemeindeverwaltung |
Briefwahl 3 |
Gemeindeverwaltung |
Briefwahl 4 |
Gemeindeverwaltung |
3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Wegen der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen für den Zutritt zum Wahllokal und für die Stimmabgabe im Wahllokal. Die in der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Hinweise und die Aushänge am Wahllokal sind zu beachten (u.a. OP-Maske oder FFP2-Maske tragen und eigenen Kugelschreiber mitbringen). Der Zugang zum Wahllokal wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes gesteuert.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
- für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber/innen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jede/s Bewerberin/s einen Kreis für die Kennzeichnung,
- für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die wählende Person gibt ihre Erststimme in der Weise ab,
- dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem/r Bewerber/in sie gelten soll,
und ihre Zweitstimme in der Weise,
- dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4.
5.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine/n Vertreter/in anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Aldenhoven, 13. September 2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 02.09.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 02.09.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 28.08.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 28.08.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 23.08.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 23.08.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 17.08.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 20.08.2021.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 18.08.2021: Bundestagswahl Einsicht Wählerverzeichnis und Erteilung von Wahlscheinen
1.
Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Aldenhoven wird in der Zeit vom 06.09.2021 bis 10.09.2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten barrierefrei im Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2.
3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.09.2021 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Düren (90) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Person,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 05.09.2021) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 10.09.2021) versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.09.2021, 18.00 Uhr, beim Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15:00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Eine behinderte wahlberechtigte Person kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6.
Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der/des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Aldenhoven, 18. August 2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 09.08.2021 Bebauungsplan 80 SCH - Am Nonnenhof -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach
§ 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Orts-recht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) Vom 26. August 1999 (Fn 1) aufgrund der §§ 7 Abs. 5 und 130 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S. 666) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juni 1999 (GV. NRW.S. 386), sowie der §§ 5 Abs. 5 und 65 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW.S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (GV. NRW.S. 458), zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 09.08.2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 01.07.2021 den Bebauungsplan 80 SCH - Am Nonnenhof -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich in der Gemeinde Aldenhoven südlich an-grenzend an die Ortslage Schleiden. Es handelt sich um die Flächen Gemarkung Schleiden Flur 10, Flur-stücke 85 tlw. und 21 tlw. Die Flächen werden aktuell landwirtschaftlich genutzt. Zusätzlich wurden die Verkehrsflächen Gemarkung Scheiden Flur 8 Flurstücke 227 und 232 sowie Teile der Flurstücke 170, 193, 215 und 216 mit in die Verfahrensgrenze aufgenommen, um die Straße – Am Nonnenhof – zu erweitern. Das gesamte Plangebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 15.353 m²
Nördlich und östlich des Plangebietes sind Wohnnutzungen angesiedelt, östlich befindet sich an der Kreuzung Am Nonnenhof / Landstraße L136 ein Autohaus. Südlich verläuft die Landstraße L136, an dieser sind ein landwirtschaftlicher Betrieb sowie Wohnnutzungen angesiedelt. Westlich grenzt das Plangebiet mit einem Schutzabstand an den denkmalgeschützten Nonnenhof, der derzeit gewerblich als Weinhandlung genutzt wird sowie mit Wohnnutzung angesiedelt ist.
Der Bebauungsplan ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt worden.
Der Bebauungsplan 80 SCH - Am Nonnenhof - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Die Bekanntmachung hängt vom 12.08.2021 bis zum 20.08.2021 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen
einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter
https://www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bauleitplanung/rechtskraeftige-bauleitplaene.php
eingesehen werden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 09.08.2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 11.06.2021: Beabsichtigte Einziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche
Die Gemeinde Aldenhoven beabsichtigt in ihrer Eigenschaft als Träger der Straßenbaulast die nachstehende öffentliche Verkehrsfläche
Gemarkung Aldenhoven, Flur 29, Flurstück 37 (Größe 176 m²) gemäß § 7 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der derzeit gültigen Fassung einzuziehen. Es handelt sich hierbei um ein Wegegrundstück, welches die Pützdorfer Straße mit dem Römerpark verbindet und welches als entbehrlich angesehen wird.
Die Absicht der Einziehung wird hiermit gemäß § 7 Abs. 4 StrWG NRW öffentlich bekannt gemacht. Pläne und Kartenunterlagen hierzu können, nach vorheriger Terminvereinbarung, im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Bauplanungsamt, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, 2. Etage, Zimmer 29 eingesehen werden. Termine können unter der Telefonnummer 02464/586141 oder per E-Mail (bauleitplanungaldenhovende) vereinbart werden.
Einwendungen gegen die beabsichtigte Einziehung können innerhalb von drei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich, per E-Mail (bauleitplanungaldenhovende) oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Der Geltungsbereich der beabsichtigten Einziehung ist aus der nachstehenden Kartenunterlage ersichtlich.
Aldenhoven, 11.06.2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 27.07.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 27.07.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 23.07.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 23.07.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 09.07.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 09.07.2021.
Weitere Infos im WWW:
Bekanntmachung vom 02.07.2021: Haushaltssatzung 2021
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 38.045.484 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 38.037.890 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 35.174.439 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 35.508.549 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.117.825 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.635.493 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 711.500 EUR
festgesetzt.
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 820 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
§ 8
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 KomHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandsermächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 250 und 800 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 800 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 14 KomHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind.
§ 11
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 02.07.2021
gez.
Michael Ossenkopp
Allgemeiner Vertreter
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 29.06.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 29.06.2021.
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Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 24.06.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 25.06.2021.
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Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 21.06.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 21.06.2021. Insbesondere gilt dann eine Erleichterung bei der Maskenpflicht im Freien.
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Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 12.06.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 12.06.2021.
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Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 26.05.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 10.06.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 26.05.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 05.06.2021.
Weitere Infos im WWW:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 26.05.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 28.05.2021.
Die neuen Regeln sollen im Zusammenwirken mit dem fortschreitenden Schutz der Bevölkerung durch das Impfen Rahmenbedingungen für das öffentliche und private Leben setzen, die einerseits eine schrittweise größtmögliche Normalisierung aller Lebensbereiche ermöglichen und andererseits einen Wiederanstieg der Infektionszahlen und daraus resultierende gesundheitliche Gefahren und neuerliche Einschränkungen nachhaltig vermeiden.
Es werden klare Perspektiven für die kommenden Wochen aufgezeigt: vorsichtige Öffnungsschritte für Kreise und kreisfreie Städte mit stabilen 7-Tage-Inzidenzen von unter 100 und weitere vorsichtige Öffnungsschritte bei stabilen 7-Tages-Inzidenzen von 50 oder weniger bzw. von 35 oder weniger. Auch für besonders infektionsrelevante Angebote wie Großveranstaltungen und Diskotheken wird bei nachhaltig niedrigen Infektionszahlen eine zeitliche Perspektive eröffnet (1. September 2021). Die Öffnungsschritte werden weiterhin durch grundsätzliche Schutzmaßnahmen wie die eingeübten Abstandsregeln, die Maskenpflicht und die Vorlage eines Testnachweises abgesichert.
Ab dem 7. Juni kehrt die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurück. Alle Kinder werden dann wieder einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch im vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang haben. Pädagogische Konzepte können wieder vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten aber weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.
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Bekanntmachung vom 27.05.2021: Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 22.05.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 22.05.2021.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 12.05.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 15.05.2021.
In der CoronaSchVO wurden weitere Lockerungen aufgenommen. Es wurden Lockerungen für ein Unterschreiten des 7-Tage-Inzidenzwertes von 100 und des 7-Tage-Inzidenzwertes von 50 aufgenommen. Sofern in Kreisen oder kreisfreien Städten die 7-Tage-Inzidenz über 100 liegt, gilt weiterhin die Bundesnotbremse aus dem Infektionsschutzgesetz.
Die weiteren Lockerungen ab einer Inzidenz unter 50 gelten erst ab dem übernächsten Tag, nachdem gem. § 1 Abs. 2a an fünf aufeinander folgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 50 unterschreitet. Sofern die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen erneut den Schwellenwert von 50 überschreitet, treten die Lockerungen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Gültigkeit der Ratswahl am 13.09.2020
Gemäß
- § 40 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d),
- in Verbindung mit § 65 und § 66 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 die Wahl zur Vertretung der Gemeinde Aldenhoven (Gemeinderatswahl) am 13. September 2020 nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für gültig erklärt. Der Beschluss des Rates wird hiermit gemäß § 65 Kommunalwahlordnung öffentlich bekannt gemacht.
Gegen den Beschluss kann gemäß § 41 in Verbindung mit § 46b Kommunalwahlgesetz binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage ist gegen die Gemeinde Aldenhoven, vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde Aldenhoven, zu richten. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, im Justizzentrum, 52070 Aachen, einzureichen. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden.
Aldenhoven, 11. Mai 2021
i.V.
gez. Michael Ossenkopp
Wahlleiter
Gültigkeit der Bürgermeisterwahl am 13.09.2020
Gemäß
- § 40 und § 46b des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d),
- in Verbindung mit § 65, § 66 und § 75a der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 die Wahl des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven (Bürgermeisterwahl) am 13. September 2020 nach erfolgter Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss für gültig erklärt. Der Beschluss des Rates wird hiermit gemäß § 65 in Verbindung mit § 75a Kommunalwahlordnung öffentlich bekannt gemacht.
Gegen den Beschluss kann gemäß § 41 in Verbindung mit § 46b Kommunalwahlgesetz binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Klage ist gegen die Gemeinde Aldenhoven, vertreten durch den Bürgermeister der Gemeinde Aldenhoven, zu richten. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, im Justizzentrum, 52070 Aachen, einzureichen. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW. Seite 548) eingereicht werden.
Aldenhoven, 11. Mai 2021
i.V.
gez. Michael Ossenkopp
Wahlleiter
11. Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund
- des § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 06. Mai 2021 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder - betreffend der Regelung in § 10 Absatz 5 mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit - die folgende 11. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999 beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2
§ 6 (Anregungen und Beschwerden) erhält folgende neue Fassung:
(1) Jede/r hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden an den Rat zu wenden. Anregungen und Beschwerden müssen Angelegenheiten betreffen, die in den Aufgabenbereich der Gemeinde Aldenhoven fallen.
Einwohner/innen, die sich mit Anregungen und Beschwerden in schrift¬licher Form an den Rat gewandt haben, wird das Recht zur mündlichen Erläuterung ihres Anliegens in dem dafür zuständigen Ausschuss eingeräumt. Bei Anregungen und Beschwerden einer Gemeinschaft ist von dieser ein/e Sprecher/in zu benennen.
(2) Anregungen und Beschwerden, die nicht in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallen, sind vom/von der Bürgermeister/in an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Angelegenheiten, deren vollständige Erledigung durch schlichtes Verwaltungshandeln bereits erfolgt ist, sind nicht in den zuständigen Ausschuss einzubringen. Der/die Antragsteller/in und die Fraktionen sind über die Weiterleitung nach Satz 1 bzw. über die erfolgreiche Erledigung des Begehrens nach Satz 2 zu unterrichten.
(3) Eingaben von Bürgern/innen, die
1. weder Anregungen noch Beschwerden zum Inhalt haben (z.B. Fragen, Erklärungen, Ansichten etc.),
2. inhaltlich mit bereits früher eingereichten Anregungen oder Beschwerden identisch sind,
3. den Inhalt eines Strafgesetzes erfüllen oder
4. als rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme von öffentlichen Stellen anzusehen sind,
sind ohne Beratung vom/von der Bürgermeister/in zurückzugeben.
(4) Für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden im Sinne von Abs. 1 bestimmt der Rat den Hauptausschuss.
(5) Der für die Erledigung von Anregungen und Beschwerden zuständige Ausschuss hat diese inhaltlich zu prüfen. Danach überweist er sie an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.
(6) Das Recht des Rates, die Entscheidung einer Angelegenheit, die den Gegenstand einer Anregung oder Beschwerde bildet, an sich zu ziehen (§ 41 Abs. 2, 3 GO) bleibt unberührt.
(7) Dem/der Antragsteller/in kann aufgegeben werden, Anregungen oder Beschwerden in der für eine ordnungsgemäße Beratung erforderlichen Anzahl einzureichen. Die Beratung kann in diesen Fällen bis zur Einreichung der notwendigen Unterlagen ausgesetzt werden.
(8) Der/die Antragsteller/in ist über die Stellungnahme des nach Absatz 4 zuständigen Ausschusses durch den/die Bürgermeister/in zu unterrichten.
Artikel 3
§ 8 (Dringlichkeitsentscheidungen) erhält folgende neue Fassung:
§ 8
Eil- und Dringlichkeitsentscheidungen
Eilentscheidungen des Hauptausschusses oder Dringlichkeitsentscheidungen des/der Bürgermeisters/in mit einem Ratsmitglied (§ 60 Abs. 1 GO NRW) bedürfen der Schriftform. Der/Die Mitunterzeichner/in der Dringlichkeitsentscheidung muss dem Hauptausschuss angehören.
Artikel 4
§ 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) Absatz 3 Buchstabe a) erhält folgende neue Fassung:
a) Alle Rats- und Ausschussmitglieder erhalten auf Antrag einen Regelstundensatz, es sei denn, dass sie ersichtlich keine finanziellen Nachteile erlitten haben. Der Regelstundensatz wird auf den in § 3a Absatz 1 EntschVO genannten Regelstundensatz festgesetzt.
Artikel 5
§ 10 (Aufwandsentschädigung, Verdienstausfallersatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung erhalten, werden gemäß § 46 Absatz 2 GO NRW sämtliche Ausschüsse ausgenommen.
Artikel 6
Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 der Hauptsatzung erhält folgende neue Fassung:
Anlage 3 zu § 3 Absatz 1 der Hauptsatzung
der Gemeinde Aldenhoven
Die Ortschaft Aldenhoven wird gemäß § 3 Absatz 1 der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven wie folgt in 3 Gemeindebezirke eingeteilt:
Gemeindebezirk Aldenhoven 1:
Alte Bundesstraße, Alte Turmstraße, Am Köttenicher Weiher, Am Römerpark, Am Sägewerk, Am Schwanenkamp, Am Stippchen, Am Wasserturm, Am Wehrgang, An der Bergsmühle, Auf dem Wall, Auf der Komm, Barbarastraße, Blumenstraße, Dietrich-Mülfahrt-Straße, Eichendorffstraße, Ferdinand-Schmidt-Straße, Frauenrather Straße, Gartenstraße, Glückaufstraße, Hans-Böckler-Weg, Hof Küpper, Im Graben, Im Klostergarten, Jahnstraße, Kapellenplatz, Kapuzinerstraße, Knappenstraße, Köttenicher Mühle, Marienstraße, Martin-Luther-Straße, Martinusstraße, Neu Patterner Hof, Niedermerzer Straße (Hausnummern 1-21 und 2-12), Probsteistraße, Rössener Ring, Schwanenstraße, Theodor-Hürth-Straße, Uhlandstraße, Von-Pforzheim-Straße
Gemeindebezirk Aldenhoven 2:
An der Bleiche, Bourheimer Weg, Breslauer Straße, Engelsdorfer Weg, Fritz-Erler-Ring, Gerberstraße, Heinrichshof, Im Dümpel, Industriestraße, Jülicher Straße, Käthe-Kollwitz-Ring, Königsberger Straße, Markfestestraße, Mittelweg, Ostring, Pestalozziring, Pützdorfer Straße, Saarstraße, Sudetenstraße, Urweg, Westring, Wiesenstraße, Zehnthofstraße
Gemeindebezirk Neu Pattern:
Am alten Bahnhof, Geuenicher Straße, Geusenstraße, Karl-Arnold-Ring, Konrad-Adenauer-Straße, Matthäus Straße, Niedermerzer Straße (Hausnummern 14 bis Ende und 23 bis Ende), Patterner Ring
Artikel 7
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 11. Mai 2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 03.05.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 03.05.2021.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 23.04.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 23.04.2021.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 15.04.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 19.04.2021.
Bekanntmachung vom 15.04.2021: B-Plan 77 A -Martinusstraße-
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 15.04.2021
i.V.
Michael Ossenkopp
Allgemeiner Vertreter
Bekanntmachung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 25.03.2021 den Bebauungsplan 77 A - Martinusstraße -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich in der Gemeinde Aldenhoven im Norden der Hauptortslage Aldenhoven. Es handelt sich um die Flächen Gemarkung Aldenhoven Flur 3, Flurstücke 1265 und 1266 in einer Größe von ca. 2.500 m². Entlang der Straße befindet sich bereits eine Wohnbebauung, die bestehen bleibt. Auch die Garagen im Südwesten des Plangebiets bleiben im Sinne des Bestandsschutzes bestehen. Die rückwärtigen Flächen, die derzeit als Gartenfläche genutzt werden, sollen mit einem Mehrfamilienhaus bebaut werden. Hier handelt es sich um eine Fläche von ca. 1.250 m². Südlich sowie westlich des Plangebietes sind Wohnnutzungen angesiedelt. Im Norden befindet sich der katholische Kindergarten St. Barbara. Östlich verläuft die Martinusstraße, die eine Verbindungsstraße zur L136 darstellt.
Der Bebauungsplan ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt worden.
Der Bebauungsplans 77 A - Martinusstraße - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Die Bekanntmachung hängt vom 17.04.2021 bis zum 25.04.2021 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter https://www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bauleitplanung/rechtskraeftige-bauleitplaene.php eingesehen werden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 15.04.2021
i.V.
Michael Ossenkopp
Allgemeiner Vertreter
Hinweis auf die neue CoronaBetrVO ab 12.04.2021
Die Corona-Betreuungsverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 12.04.2021.
Die Landesregierung hat damit eine Corona-Testpflicht für alle Benutzer schulischer Einrichtungen ab dem 12.04.2021 vorläufig bis zum 09.05.2021 beschlossen. Dies gilt für Schülerinnen und Schüler genauso wie für Lehrerinnen und Lehrer sowie sonstiges an der Schule tätiges Personal.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 29.03.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 29.03.2021.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 22.03.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 23.03.2021.
Darin wurde der § 11 dahingehend angepasst, dass die Privilegierungen für Buchhandlungen und Schreibwarengeschäfte aufgehoben worden sind, um den Vorwurf des Gleichheitsverstoßes zu anderen Einzelhandelsgeschäften zu entkräften.
Bekanntmachung vom 05.03.2021: Öffentliche Zustellung
Die an Herrn Abbas Özer, zuletzt wohnhaft Rathausstraße 63a in 52222 Stolberg, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichteten Grundbesitzabgabenbescheide der Gemeinde Aldenhoven vom 19.02.2021 mit den Belegnummern:
- 1012034-19
- 1012034-20
Werden hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Die Schriftstücke können gegen Vorlage eines Lichtbildausweises durch den Steuerpflichtigen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
Steueramt, Zimmer 23
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
montags – donnerstags: 08:30 – 12:00 Uhr
dienstags: 14:00 – 16:00 Uhr
donnerstags: 14:00 – 18:00 Uhr
freitags: 08:30 – 13:00 Uhr
Bitte beachten Sie, dass der Zutritt ins Rathaus der Gemeinde Aldenhoven derzeit nur nach vorheriger Terminabsprache möglich ist.
Hinweis:
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 5. März 2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 09.03.2021: Bebauungsplan 80 SCH - Am Nonnenhof
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 14.11.2019 die Aufstellung des Bebauungsplanes 80 SCH - Am Nonnenhof -, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan dient dem Zweck der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB.
Ziel der Planung ist zunächst die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Baugebietes mit Wohnbebauung durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Im Bebauungsplan wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Abgrenzung des Planbereichs
Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich in der Gemeinde Aldenhoven südlich angrenzend an die Ortslage Schleiden. Es handelt sich um die Flächen Gemarkung Schleiden, Flur 10, Flurstücke 85 tlw. und 21 tlw. Die Flächen werden aktuell landwirtschaftlich genutzt. Zusätzlich wurden die Verkehrsflächen Gemarkung Schleiden Flur 8 Flurstücke 227 und 232 sowie Teile der Flurstücke 170, 193, 215 und 216 mit in die Verfahrensgrenze aufgenommen, um die Straße Am Nonnenhof zu erweitern. Das gesamte Plangebiet hat insgesamt eine Größe von ca. 15.353 m².
Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild rot gekennzeichnet:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus:
- Bebauungsplan (Planzeichnung)
- Textliche Festsetzungen
- Gestaltungsplan
- Begründung
- Artenschutzprüfung I
- Bodengutachten
- Denkmalgutachten
- Schallgutachten
Die Aufstellung des Bebauungsplans 80 SCH - Am Nonnenhof - liegt mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom 22. März 2021 bis 26. April 2021 bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Besonderer Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter https://www.o-sp.de/aldenhoven/beteiligung eingesehen werden.
Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 09.03.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 05.03.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 09.03.2021.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 05.03.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 08.03.2021.
Nach der schrittweisen Öffnung der Schulen und der Friseure am 1. März haben sich Bund und Länder auf weitere Öffnungsschritte in Abhängigkeit vom Infektionsgeschehen geeinigt. Für NRW mit einer „stabilen 7-Tage-Inzidenz von unter 100“ bedeutet das, dass u.a. ab dem 8. März der Betrieb von Buchhandlungen, Schreibwarengeschäften, Blumengeschäften und Gartenmärkten wieder zulässig ist.
Alle anderen derzeit noch nicht geöffneten Einzelhandelsgeschäfte können laut NRW-Landesregierung mit zwingender Terminvergabe und begrenzter Kundenzahl wieder öffnen. Darüber hinaus dürfen neben Friseurgeschäften und Fußpflege auch alle anderen körpernahen Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr-, Boots- und Flugschulen mit entsprechen Hygienekonzepten wieder öffnen.
Bekanntmachung vom 02.03.2021: Neue Abfallentsorgungssatzung
Die vollständige Bekanntmachung liegt nur als PDF-Datei vor (siehe unten).
Außerdem ist eine Gegenüberstellung (Synopse) beigefügt, aus der die Unterschiede zwischen der alten und neuen Satzung ersichtlich sind.
Bekanntmachung vom 24.02.2021: Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 19.02.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 22.02.2021.
Für weitere Informationen und häufig auftretende Fragen, bietet das Land Nordrhein-Westfalen eine Übersicht an, die Sie unter folgendem Link aufrufen können:
Bekanntmachung vom 17.02.2021: Entwurf der Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2021
Aufgrund des § 80 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916) wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2021 mit Anlagen sowie der Entwurf des Sanierungsplans gem. Stärkungspaktgesetz ab dem 19.02.2021 bis zum 08.03.2021 während der Dienststunden, und zwar
Montag bis Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag: 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457Aldenhoven, Zimmer 27, zur Einsicht öffentlich ausliegt.
Einwendungen können innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung von Einhnern und Abgabepflichtigen der Kämmerei schriftlich zugeleitet oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Aldenhoven, den 17.02.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2021 (Entwurf)
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 29.09.2020 (GV.NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom ………. folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
- dem Gesamtbetrag der Erträge auf 36.300.411 EUR
- dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 36.299.417 EUR
im Finanzplan mit
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 32.539.465 EUR
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.770.076 EUR
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.117.825 EUR
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.578.753 EUR
- dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
- dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 711.500 EUR
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 15.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke(Grundsteuer B) auf 874 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird im Haushaltsjahr 2021 erreicht.
§ 8
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des der-zeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen wer-den, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen. Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außer-planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 KomHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandser-mächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zu-sammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Pro-duktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Be-wirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstä-tigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige or-dentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirt-schaftsgüter (zwischen 250 und 800 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 800 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszah-lungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 14 KomHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Pro-duktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehr-aufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berech-tigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Pro-duktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind
§ 11
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 KomHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.
Festgestellt:
Aldenhoven, 16.02.2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Aufgestellt:
Aldenhoven, 16.02.2021
gez.
Michael Ossenkopp
Kämmerer
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 19. Februar 2021
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 11.02.2021: Öffentliche Zustellung gem. § 10 Verwaltungszustellungsgesetz
Die an Herrn Abbas Özer, zuletzt wohnhaft in 52222 Stolberg (Rhld.), Rathausstraße 63 a, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichtete Ordnungsverfügung vom 10.02.2021; Az.: FB III-Ordnungsamt- wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Das Schriftstück kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter nach vorheriger Terminvereinbarung abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven -Der Bürgermeister- Dietrich-Mülfahrt-Str. 11 – 13 52457 Aldenhoven Ordnungsamt, Zimmer 21 |
montags – donnerstags: | 08.30 Uhr - 12.00 Uhr |
dienstags: | 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
donnerstags: | 14.00 Uhr – 18.00 Uhr |
freitags: | 08.30 Uhr – 13.00 Uhr |
Hinweis:
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 11.02.2021
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 14.02.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 07.01.2021.
Für weitere Informationen und häufig auftretende Fragen, bietet das Land Nordrhein-Westfalen eine Übersicht an, die Sie unter folgendem Link aufrufen können:
Hinweis auf die Allgemeinverfügung des Kreises Düren vom 04.02.2021
"Die Verbreitung des mutierten Coronavirus bereitet uns erhebliche Sorge", sagt Landrat Wolfgang Spelthahn mit Blick auf mittlerweile 66 nachgewiesene Fälle der sogenannten englischen Mutante. "Um eine weitere Verbreitung einzudämmen, müssen wir sehr vorsichtig sein", betont der Landrat. Deshalb führt der Kreis Düren ab Donnerstag, 4. Februar, ergänzende Schutzmaßnahmen ein, die für das gesamte Kreisgebiet gelten.
Und hier die wichtigsten neuen Regeln:
- Der Mindestabstand soll dringend bei allen erlaubten Zusammenkünften und Versammlungen in Innenräumen künftig mindestens 2 Meter betragen (bisher: 1,5 Meter).
- Haushaltsangehörige, die mit einem Menschen zusammenleben, der nachweislich mit dem mutierten Coronavirus infiziert ist (oder wo der Verdacht auf eine solche Infektion besteht), müssen für 14 Tage in Quarantäne ohne dass eine Freitestung nach 10 Tagen möglich ist .
- Wer länger als 5 Minuten Kontakt zu einem Menschen hatte, der mit dem mutierten Virus infiziert ist und dabei weniger als 1,5 Meter Abstand hielt, ist nun Kontaktperson 1. Grades und muss in Quarantäne.
- Für die Karnevalstage (Donnerstag 11. Februar, bis Dienstag, 16. Februar), herrscht ein Alkoholverbot in Innenstädten, Ortskernen und an Orten, bei denen es erwartungsgemäß regelmäßig zu Ansammlungen von Menschen kommt. Das ist insbesondere dort der Fall, wo nach der Corona-Schutzverordnung im öffentlichen Raum eine Maskenpflicht herrscht.
Update:
Bekanntmachung vom 21.01.2021: Datenübermittlung an andere Behörden
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmana-
- gement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (Hinweis: Soweit Sie die deutsche
- Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz widersprechen).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 1, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 21. Januar 2021
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 26.01.2021: Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Aktueller Hinweis, 05.02.2021:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 22.01.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 25.01.2021.
Für weitere Informationen und häufig auftretende Fragen, bietet das Land Nordrhein-Westfalen eine Übersicht an, die Sie unter folgendem Link aufrufen können:
Bekanntmachung vom 12.01.2021: Anmeldung zur Gesamtschule
Allgemeine Informationen:
Die Gesamtschule vermittelt folgende Abschlüsse:
- Allgemeine Hochschulreife nach Klasse 13 (Abitur)
- Fachhochschulreife nach Klasse 12 (Fachabitur – schulischer Teil)
- Mittlerer Bildungsabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- Mittlerer Bildungsabschluss
- Hauptschulabschluss nach Klasse 10
- Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Die Abschlüsse sind gleichwertig mit denen der anderen Schulen und werden in allen Bundesländern anerkannt.
Die Gesamtschule Aldenhoven-Linnich ist die richtige Wahl, wenn Sie für Ihr Kind
- ein längeres gemeinsames Lernen gut finden,
- ein wohnortnahes Schulangebot mit allen Abschlussmöglichkeiten suchen,
- möglichst lange alle Bildungswege offenhalten möchten,
- ganztägige Förderung, Betreuung und Versorgung wünschen,
- die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) anstreben,
- individuelle Förderung – von der Klasse 5 bis zum Abitur – bevorzugen.
Anmeldungen für die Eingangsklasse 5
Die Anmeldungen für die Eingangsklasse 5 werden in der Zeit vom 17. Februar bis 26. Februar 2021 sowohl in Aldenhoven, als auch in Linnich stattfinden.
Am Standort Aldenhoven
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Pestalozziring 12 – 18, 52457 Aldenhoven:
Montag bis Mittwoch jeweils 09.30 – 14.00 Uhr
Donnerstag 09.30 – 18.00 Uhr
Freitag 09.30 – 15.00 Uhr
Am Standort Linnich
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich
Montag bis Mittwoch 09.00 – 14.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 16.00 Uhr
Freitag 09.00 – 14.30 Uhr
Weitere Termine sind nach besonderer Vereinbarung möglich!
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 02462/90121-97 oder 02462/90121-98.
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihr Kind und folgende Unterlagen mit:
- Das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde des Kindes,
- das letzte Zeugnis der Grundschule (Zwischenzeugnis),
- den Anmeldeschein im Original (4-fach, wird durch die Grundschule ausgehändigt),
- zwei Passfotos des Kindes neueren Datums,
- Personalausweis bzw. Reisepass der Erziehungsberechtigten,
- bei getrenntlebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung,
- Impfausweis oder Nachweis zum Masernschutz.
Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe
Die Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe werden vom 01.02.2021 bis zum 12.02.2021 am Standort Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich- Haus der jungen Erwachsenen - entgegengenommen. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin unter der Rufnummer 02462-9012198.
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihren Sohn/Ihre Tochter und folgende Unterlagen mit:
- Das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- alle Zeugnisse von der ersten Klasse bis einschließlich des letzten Halbjahreszeugnisses Ihres Sohnes/Ihrer Tochter
- Lebenslauf Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- zwei Passfotos neueren Datums Ihres Sohnes/Ihrer Tochter,
- Personalausweis bzw. Reisepass der Erziehungsberechtigten,
- bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung,
- Impfausweis oder Nachweis zum Masernschutz.
Weitere Informationen im Internet:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 07.01.2021
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Die neue Verordnung gilt ab 11.01.2021.
Für weitere Informationen und häufig auftretende Fragen, bietet das Land Nordrhein-Westfalen eine Übersicht an, die Sie unter folgendem Link aufrufen können:
Bekanntmachung vom 21.12.2020: 18. Änd. Entwässerungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916),
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 19.12.2019 (GV. NRW, S. 1029),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 376), sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 die folgende 18. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 5 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt 0,84 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 2
Die 18. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 17. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Dezember 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 21.12.2020: 31. Änd. Abfallgebührensatzung
Aufgrund
- des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003, in der Fassung der 7. Änderung vom 06. November 2014,
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), und
- der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert das Gesetzes vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029)
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 folgende 31. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1
§3 (Eigentumswechsel) erhält folgende neue Fassung:
§3
Eigentumswechsel
Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Grundstückseigentümer vom Beginn des Monats an gebührenpflichtig, der dem Monat der Rechtsänderung im Grundbuch folgt. Für sonstige Gebührenpflichtige gilt dies entsprechend. Eigentums- bzw. Nutzungswechsel hat der bisherige Gebührenpflichtige der Gemeinde innerhalb eines Monats nach der Rechtsänderung schriftlich mitzuteilen.
Artikel 2
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 Buchstabe a) bis einschließlich d) erhält folgende neue Fassung:§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 Buchstabe a) bis einschließlich d) erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
- aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 133,14 €
- ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 199,71 €
- ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 399,42 €
- ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 1.830,66 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter(MGB) mit einem Fassungsvermögen von 80 Liter: 106,08 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack: 4,48 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter(MGB) mit einem Fassungsvermögen von
- da) 120 Liter (Biotonne) 73,23 €
- db) 240 Liter (Biotonne) 128,65 €
Artikel 3
§ 9 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 30. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Dezember 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 21.12.2020: 24. Änd. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Aufgrund
- der § 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916),
- sowie der § 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868),
- und der § 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1029),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. Dezember 2020 folgende 24. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Für die Winterwartung wird eine Benutzungsgebühr erhoben. Die Benutzungsgebühr je Frontmeter (Absätze 1 bis 3) beträgt jährlich 0,26 € je Meter, wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
Artikel 2
§ 10 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Diese 24. Änderungssatzung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 23. Änderung insoweit außer Kraft.
Artikel 3
In der Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) wird unter Ortschaft Siersdorf der Eintrag zur Galileo-Allee wie folgt geändert:
Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
in der Gemeinde Aldenhoven
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Dezember 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Hinweis auf die Allgemeinverfügung des Kreises Düren vom 17.12.2020
Für den Kreis Düren und seine Städte und Gemeinden gelten über die Coronaschutzverordnung NRW hinaus noch einige weitere, strengere Regeln, da der Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohner) derzeit noch über 200 liegt. Sie sind in einer sogenannten Allgemeinverfügung aufgelistet, die nochmals aktualisiert wurde und hier vollständig nachgelesen werden kann. Link siehe unten.
Im Vergleich zur Fassung vom 16.12.2020 wurde in der Abstimmung mit dem Ministerium ergänzt, dass ab heute private Treffen im privaten Raum nur noch mit maximal 2 Hausständen und maximal 5 Personen anstatt wie bisher 10 Personen erlaubt sind. Davon unbenommen gilt über Weihnachten die erweiterte Ausnahme: ein Hausstand mit bis zu vier weiteren Personen.
Die beigefügte Grafik zeigt die wichtigsten ergänzenden Regelungen:
Hinweis auf die Allgemeinverfügung des Kreises Düren vom 16.12.2020
Seit gestern ist der bundesweite Lockdown in Kraft - und damit auch die aktualisierte Coronaschutzverordnung NRW. Für den Kreis Düren und seine Städte und Gemeinden gelten darüber hinaus noch einige weitere, strengere Regeln, da der Inzidenzwert (Neuinfektionen innerhalb von 7 Tagen pro 100.000 Einwohner) derzeit noch über 200 liegt. Sie sind in einer sogenannten Allgemeinverfügung aufgelistet, die ebenfalls aktualisiert wurde und hier vollständig nachgelesen werden kann. Link siehe unten.
Die beigefügte Grafik zeigt die wichtigsten ergänzenden Regelungen:
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 16.12.2020
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Neu aufgenommen und angepasst wurden u.a. die Regelungen zur Öffnung von Geschäften sowie die Regelung zu Besuchen während der Weihnachtszeit. Die überarbeitete Verordnung gilt bis zum 10. Januar 2021.
Die Änderung in der CoronaBetrVO umfasst u.a.:
- Die Einhaltung der Abstände durch das Personal von schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (§1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3)
- Die Einhaltung des Mindestabstandes bei Sitzungen von Schulmitwirkungsgremium auch bei besonderer Rückverfolgbarkeit (§1 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6)
- Regelmäßige Tests für Beschäftigte von Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen (§4 Abs. 3 Nr. 2a)
- Ausnahmen für die Förderung von Kindern mit dem wesentlichen Förderziel „soziale Kompetenz und die Interaktion mit Gleichaltrigen“ (§4b Abs. 2 Satz 2)
Für weitere Informationen und häufig auftretende Fragen, bietet das Land Nordrhein-Westfalen eine Übersicht an, die Sie unter folgendem Link aufrufen können:
Hinweis auf die Allgemeinverfügung des Kreises Düren vom 11.12.2020
Aufgrund der deutlich gestiegenen Infektionszahlen und einer 7-Tages-Inzidenz von mehr als 200 hat der Kreis Düren heute die Genehmigung zur Anordnung weiterer Maßnahmen erhalten und eine Allgemeinverfügung zur Ergänzung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, die bereits ab Morgen Gültigkeit hat und anzuwenden ist.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis die 7-Tages-Inzidenz sieben Tage in Folge unter dem Wert von 200 liegt.
Achtung: Damit treten bereits am Samstag im Kreis Düren diese weitreichenden Beschränkungen in Kraft.
Neben Maßnahmen wie einer nächtlichen Ausgangsbeschränkung (bei Vorlage triftiger Gründe erlaubt), weiteren Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum und Vorgaben zur Reduzierung privater Zusammenkünfte enthält die Allgemeinverfügung u.a. Regelungen für den Schulbetrieb, welche die ebenfalls heute per Schulmail veröffentlichten Vorgaben des NRW-Schulministeriums ergänzen. Bitte beachten Sie die Informationen/Hinweise der einzelnen Schulen.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 09.12.2020
Die Corona-Schutzverordnung wurde erneut überarbeitet. Neu aufgenommen wurde die Regelung, dass beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ein Mindestabstand von 50 Metern zur Verkaufsstelle eingehalten werden muss. Die überarbeitete Verordnung gilt bis zum 20. Dezember 2020.
Die Änderung in der CoronaBetrVO berücksichtigt die teils erheblichen Belastungen in organisatorischer und personeller Hinsicht in Kindertageseinrichtungen infolge des lokalen Infektionsgeschehen und der Quarantäneregelungen. Die Ausprägung dieser Belastungen in den Einrichtungen ist dabei durchaus unterschiedlich und kann sich im Zeitverlauf immer wieder verändern. Um auf solche Entwicklungen zu reagieren, können flexible Anpassungen notwendig werden, um den Pandemiebetrieb aufrecht zu erhalten. Ergänzend dazu sind die Träger nunmehr berechtigt, in Abstimmung mit dem Jugendamt, den vertraglich vereinbarten Betreuungsumfang um bis zu 6 Stunden wöchentlich zu reduzieren. Dabei können die unterschiedlichen vertraglichen Betreuungsumfänge unterschiedlich angepasst werden.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 30.11.2020
Die NRW-Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung und die Corona-Betreuungsverordnung überarbeitet. Beide gelten ab dem 01. Dezember 2020.
Die Corona-Schutzverordnung enthält unter anderem Konkretisierungen im Bereich der Kontaktbeschränkungen. So dürfen sich lediglich Personen aus zwei Hausständen treffen und auch dann dürfen es insgesamt höchstens fünf Personen sein. Eine Ausnahme wurde bereits für den Zeitraum vom 23. Dezember bis 1. Januar formuliert. Dann dürfen höchstens 10 Personen zusammentreffen, die Zusammenkünfte sollten jedoch auf den engsten Familien- und Freundeskreis beschränkt sein.
Die neue Verordnung gilt bis zum 20. Dezember 2020.
Bekanntmachung vom 19.11.2020: sachlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windkraft“ der Gemeinde Aldenhoven
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 10.08.2020 die Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windkraft“ der Gemeinde Aldenhoven be-schlossen.
Der Geltungsbereich des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windkraft“ ist das gesamte Ge-meindegebiet der Gemeinde Aldenhoven und wird in der nachfolgenden Abbildung dargestellt:
Die Gemeinde Aldenhoven beabsichtigt innerhalb des Geltungsbereichs mehrere Konzentrations-zonen für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung gem. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auszuweisen, um der Windkraft in substantieller Weise Raum zu schaffen. Zu diesem Zweck und um eine not-wendige Rechtssicherheit zu erzielen, muss ein sachlicher Teil-Flächennutzungsplan „Windkraft“ erarbeitet werden.
Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 BauGB bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungs-plans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sach-verhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) – das bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW – ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S.194) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-schriften der Gemeindeordnung gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt ge-macht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 16. November 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Aufstellungsbeschluss zur Aufstellung des sachlichen Teil-Flächennutzungsplans „Windkraft“ der Gemeinde Aldenhoven unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442, 481) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 16. November 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 10.11.2020
Die NRW-Landesregierung hat eine Änderung der Coronaschutzverordnung mit Wirkung ab dem 10.11.2020 beschlossen:
Darin wird u.a. konkretisiert, dass als weiterhin erlaubter Individualsport nur Sportarten gelten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken.
Grundsätzlich bleibt nach der aktuellen Coronaschutzverordnung der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 30.10.2020
Hinweis auf die Allgemeinverfügung des Kreises Düren vom 17.10.2020
Hinweis auf die CoronaSchVO vom 14.10.2020
Bekanntmachung vom 16.09.2020: Ergebnis der Gemeinderatswahl
Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Gemeinderatswahl festgestellt hat, wird dieses gem. § 35 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) i.V.m. § 63 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.
Die vollständige Bekanntmachung liegt nur als PDF-Datei vor.
Bekanntmachung vom 16.09.2020: Ergebnis der Bürgermeisterwahl
Nachdem der Wahlausschuss das Ergebnis der Wahl des/r Bürgermeister/in festgestellt hat, wird dieses gem. §§ 35 und 46b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG i.V.m. §§ 63 und 75a der Kommunalwahlordnung (KWahlO) hiermit bekanntgegeben.
Die vollständige Bekanntmachung liegt nur als PDF-Datei vor.
Hinweis auf die neue CoronaSchVO vom 16.09.2020
Bekanntmachung vom 31.08.2020: Jahresrechnung 2019
Gemäß § 96 I,II der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 27.08.2020 die Jahresrechnung 2019 festgestellt und dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung erteilt.
- Bestätigungsvermerk
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Der Jahresabschluss der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2019, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und den Teilrechnungen sowie der Bilanz und dem Anhang wurde nach § 101 i.V.m. § 95 GO NRW unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und des Lageberichts geprüft. In die Prüfung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 sowie ergänzende Regelungen von örtlichen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen, einbezogen worden. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Verwaltungstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts umfasst.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der örtlichen Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und vermittelt insgesamt auch ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. In diesem Bericht werden die Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt.“
Die Feststellung der Jahresrechnung 2019 mit allen Anlagen sowie der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2021 im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfarth Str. 11-13, Zimmer 27 a, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aldenhoven, den 31. August 2020
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 01.09.2020: Öffentliche Zustellung Özer
Das an Herrn Abbas Özer, zuletzt wohnhaft Rathausstraße 63 A in 52222 Stolberg, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichtete Schreiben mit der Belegnummer
- M-Özer-7 vom 25.08.2020
wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Das Schriftstück kann gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven -Der Bürgermeister- Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13 52457 Aldenhoven Zahlungsabwicklung, Zimmer 26
montags – donnerstags: 08.30 bis 12.00 Uhr dienstags: 14.00 bis 16.00 Uhr donnerstags: 14.00 bis 18.00 Uhr freitags: 08.30 bis 13.00 Uhr
Alle Termine müssen rechtzeitig vorher mit der Zahlungsabwicklung telefonisch vereinbart werden.
Hinweis: Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 25.08.2020
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 24.08.2020: Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl
1.
2.
Die Gemeinde Aldenhoven ist in folgende 16 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:
Bezeichnung des Stimmbezirks |
Bezeichnung des Wahlraums |
01.1 - Aldenhoven 1 |
ehem. KGS Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
01.2 - Neu Pattern 2 |
Haus Pattern, Patterner Ring |
02.0 - Aldenhoven 2 |
ehem. KGS Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
03.0 - Aldenhoven 3 |
ehem. KGS Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
04.0 - Aldenhoven 4 |
ehem. KGS Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
05.0 - Aldenhoven 5 |
ehem. KGS Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
06.0 - Aldenhoven 6 |
ehem. KGS Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10 |
07.1 - Dürboslar |
Alte Schule Dürboslar, Germaniaplatz 9 |
07.2 - Siersdorf 3 |
Johannesschule, Mühlenstraße 17 |
08.1 - Freialdenhoven |
Feuerwehrgerätehaus Freialdenhoven, Pastoratsstraße 1 |
08.2 – Engelsdorf |
Alte Schule Engelsdorf, Am Weidberg 1 |
09.0 - Neu Pattern 1 |
Haus Pattern, Patterner Ring |
10.0 – Niedermerz |
Feuerwehrgerätehaus Niedermerz, Johannesstraße 9 |
11.0 – Schleiden |
Kindergarten Haus für Kinder, Schützenstraße 19 |
12.0 - Siersdorf 1 |
Johannesschule, Mühlenstraße 17 |
13.0 - Siersdorf 2 |
Johannesschule, Mühlenstraße 17 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 10. August 2020 bis 23. August 2020 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Auf die Wahlbezirke entfallen folgende Stimmbezirke:
Kreiswahlbezirke Nr. |
Gemeindewahlbezirke Nr. |
Stimmbezirke Nr. |
12 – Aldenhoven / Jülich |
01 - Aldenhoven 1 / Neu Pattern 2
02 - Aldenhoven 2 03 - Aldenhoven 3 04 - Aldenhoven 4 05 - Aldenhoven 5 06 - Aldenhoven 6 09 - Neu Pattern 1 10 - Niedermerz 11 - Schleiden |
01.1 - Aldenhoven 1 01.2 - Neu Pattern 2 02.0 - Aldenhoven 2 03.0 - Aldenhoven 3 04.0 - Aldenhoven 4 05.0 - Aldenhoven 5 06.0 - Aldenhoven 6 09.0 - Neu Pattern 1 10.0 - Niedermerz 11.0 - Schleiden |
13 – Aldenhoven / Linnich |
07 - Dürboslar / Siersdorf 3
08 - Freialdenhoven / Engelsdorf
12 - Siersdorf 1 13 - Siersdorf 2 |
07.1 - Dürboslar 07.2 - Siersdorf 3 08.1 - Freialdenhoven 08.2 - Engelsdorf 12.0 - Siersdorf 1 13.0 - Siersdorf 2 |
Die Briefwahlvorstände treten zur Vorbereitung/Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14:00 Uhr, in folgenden Briefwahllokalen zusammen (Keine Stimmenauszählung):
Bezeichnung des Briefwahlbezirks |
Bezeichnung des Briefwahlraums |
Briefwahl 1 |
Gemeindeverwaltung |
Briefwahl 2 |
Gemeindeverwaltung |
Briefwahl 3 |
Gemeindeverwaltung |
Briefwahl 4 |
Gemeindeverwaltung |
3.
Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung verbleibt für die eventuelle Stichwahl beim Wähler.
Wegen der Corona-Pandemie gelten besondere Regelungen für den Zutritt zum Wahllokal und für die Stimmabgabe im Wahllokal. Ich bitte Sie, die in der Wahlbenachrichtigung enthaltenen Hinweise und die Aushänge am Wahllokal zu beachten (u.a. Mund-Nasen-Schutz tragen und eigenen Kugelschreiber mitbringen). Der Zugang zum Wahllokal wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes gesteuert.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahlraum bereitgehalten werden. Jeder Wähler erhält beim Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt.
Die Stimmzettel müssen vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.
Der Wähler hat für die Bürgermeisterwahl, die Gemeinderatswahl sowie die Landrats- und die Kreistagswahl jeweils eine Stimme.
Auf dem jeweiligen Stimmzettel kann nur ein Bewerber
a) für das Amt des Bürgermeisters
b) für den Gemeinderat
c) für das Amt des Landrats
d) für den Kreistag
gekennzeichnet werden.
Die Stimmzettel unterscheiden sich wie folgt:
a) für die Bürgermeisterwahl: hellgrüne Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
b) für die Gemeinderatswahl: weiße Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
c) für die Landratswahl: hellblaue Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
d) für die Kreistagswahl: hellrote Stimmzettel mit schwarzem Aufdruck
4.
5.
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlbezirk, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder
b) durch Briefwahl
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeinde die Briefwahlunterlagen (amtliche Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag) beschaffen.
Der Wahlbrief mit den Stimmzetteln - im verschlossenen Stimmzettelumschlag - und dem unterschriebenen Wahlschein ist so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zu übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 25 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Aldenhoven, 24. August 2020
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 14.08.2020
Bekanntmachung vom 13.08.2020: Bebauungsplan 77 A - „Martinusstraße“
hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 27.09.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes 77 A - Martinusstraße -, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziele und Zwecke des Bebauungsplans
Der Bebauungsplan dient dem Zweck der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB. Demnach soll eine Fläche für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Ortslage Aldenhoven ausgewiesen werden. Im Bebauungsplan wird ein Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
Abgrenzung des Planbereichs
Der Geltungsbereich liegt im Norden der Ortschaft Aldenhoven. Es handelt sich um einen rückwärtigen Bereich der Martinusstraße. Entlang dieser Straße befinden sich bereits Wohnbebauungen, die bestehen bleiben. Der Geltungsbereich ist im folgenden Planauszug rot abgegrenzt:
Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.
Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf des Bebauungsplans öffentlich aus:
• Bebauungsplan (Planzeichnung)
• Textliche Festsetzungen
• Begründung
• Artenschutzgutachten
Des Weiteren werden die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen ausgelegt.
Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind verfügbar:
Umweltbezogene Informationen in Fachgutachten Büro Dipl.-Ing. H. Schollmeyer (2020): Gutachten zum Artenschutz (ASP I), Gemeinde Aldenhoven, B-Plan 77a Martinusstraße
• Themen: Vorprüfung des Artenspektrums, Vorprüfung der Wirkfaktoren, Eingrenzung des Artenspektrums, Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbote, Darstellung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Im Rahmen der Begründung liegen darüber hinaus zu folgenden Schutzgütern umweltrelevante Informationen vor:
Schutzgut Boden und Wasser:
Insbesondere zu Oberflächengewässern und Schutzgebieten sowie im Plangebiet befindliche Böden.
Schutzgut Klima und Mensch:
Keine erheblichen Beeinträchtigungen.
Schutzgut Kulturgüter:
Keine erheblichen Beeinträchtigungen.
Die Aufstellung des Bebauungsplans 77 A - Martinusstraße - liegt mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom
23. August 2020 bis 25. September 2020
bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit.
Die Dienststunden sind:
Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Besonderer Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie sind Kundenbesuche nur nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen eingesehen werden.
Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.
Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 13.08.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 06.08.2020: Wahlvorschläge zur Kommunalwahl
Nach §§ 19, 46 b des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in Verbindung mit §§ 30, 31 Abs. 4, 75 b Abs. 7 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) gebe ich bekannt, dass der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 12.09.2020 folgende Wahlvorschläge für die Kommunalwahl in der Gemeinde Aldenhoven zugelassen hat:
Die komplette Bekanntmachung liegt nur als PDF-Datei vor.
Bekanntmachung vom 30.07.2020: Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
1. Das Wählerverzeichnis für die Stimmbezirke der Gemeinde Aldenhoven wird in der Zeit vom 24. bis 28. August 2020 während der allgemeinen Öffnungszeiten in Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Wahlamt, Zimmer 7, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jede/r Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner/ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein/e Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er/sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der oben genannten Zeit, spätestens am 28. August 2020 bis 13:00 Uhr, bei der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 7, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 23. August 2020 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in seinem/ihrem Wahlbezirk durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlbezirks oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er/sie nachweist, dass er ohne sein/ihr Verschulden die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis (bis zum 28. August 2020) versäumt hat,
b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist oder der Einspruchsfrist entstanden ist,
c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
6. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11. September 2020, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch, aber nicht telefonisch, beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt.
Der/die Antragsteller/in muss dabei Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) angeben.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein/e Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte zur Bürgermeisterwahl, Gemeinderatswahl, Landratswahl, Kreistagswahl
1. den für alle vier Wahlen geltenden Wahlschein,
2. je einen Stimmzettel für die Bürgermeisterwahl (hellgrün), Gemeinderatswahl (weiß), Landratswahl (hellblau), und die Kreistagswahl (hellrot),
3. den für alle Wahlen gemeinsamen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
4. den roten Wahlbriefumschlag.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Hinweis: Bitte beachten Sie die durch die Corona-Pandemie bedingten besonderen Zutrittsregelungen für Rathausbesucher.
Wer durch Briefwahl wählt, kennzeichnet persönlich die Stimmzettel, legt sie in den besonderen amtlichen Stimmzettelumschlag, der zu verschließen ist, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, steckt den unterschriebenen Wahlschein und den Stimmzettelumschlag in den besonderen Wahlbriefumschlag und verschließt den Wahlbriefumschlag.
Bei der Briefwahl muss der/die Wähler/in den Wahlbrief mit den Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 16.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland von der Deutschen Post AG als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Aldenhoven, den 30. Juli 2020
Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 23.07.2020: Unterrichtung der von der Meldepflicht befreiten Unionsbürger/innen
Am 13.09.202020 finden in Nordrhein-Westfalen Kommunalwahlen statt. An diesen Wahlen können auch Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (Unionsbürger/ innen) teilnehmen. Dies allerdings nur, wenn sie in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die bei ihrer Meldebehörde am 09.08.2020 (= 35. Tag vor der Wahl) für eine Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) gemeldet sind, werden bei Vorliegen der wahlrechtlichen Voraussetzungen von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten von ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung und können ohne Erfüllung weiterer Formalitäten an der Wahl teilnehmen. Wahlberechtigte Unionsbürger/innen, die wegen Befreiung von der Meldepflicht (§ 26 Bundesmeldegesetz, BMG) nicht bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, der bis zum 16. Tag = 28.08.2020 vor der Wahl zu stellen ist. Dafür ist Voraussetzung, dass sie gem. §§ 7 und 8 des Kommunalwahlgesetzes am Wahltag: - das 16. Lebensjahr vollendet haben, - seit mindestens 28.08.2020 (= 16. Tag vor der Wahl) ihre Wohnung (bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung) im Wahlgebiet innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebiets haben, - in der Bundesrepublik Deutschland nicht infolge Richterspruchs vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
Der Antrag muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In seinem Antrag hat der/die Unionsbürger/in durch Abgabe einer Versicherung an Eides Statt den Nachweis für seine/ihre Wahlberechtigung zu erbringen.
Gegenstand der Versicherung an Eides Statt ist eine Erklärung 1. über seine/ihre Staatsangehörigkeit, 2. über seine/ihre Anschrift in der Gemeinde, 3. dass er/sie am Wahltag seit mindestens dem 28.08.2020 (= 16. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ununterbrochen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung innehaben wird.
Der Bürgermeister kann die Vorlage eines gültigen Identitätsausweises und eines Nachweises über die Wohnung und den Zeitpunkt des Innehabens der Wohnung verlangen. Ein/e behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Einem später eingehenden Antrag kann nicht mehr entsprochen werden. Entsprechende Antragsformulare werden im Wahlamt der Gemeinde Aldenhoven bereitgehalten.
Aldenhoven, 23.07.2020
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen
Bekanntmachung vom 17.07.2020: Ersatzbestimmung eines Ratsmitgliedes
Das Gemeinderatsmitglied Hans Ackens, Schulstraße 5, 52457 Aldenhoven, ist am 05. Juli 2020 verstorben.
Aufgrund des § 45 Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2020 (GV. NRW. S. 312d), wird hiermit festgestellt, dass die kaufmännische Angestellte
Gabriele Kropp, wohnhaft Am Sportplatz 4a, 52457 Aldenhoven,
mit Wirkung vom 16. Juli 2020 als die auf der Reserveliste benannte Ersatzbewerberin für Herrn Hans Ackens in den Rat der Gemeinde Aldenhoven einrückt.
Gegen die Entscheidung können
a) jede(r) Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
c) die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie feststellen, dass einer der Anfechtungsgründe gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) – c) des Kommunalwahlgesetzes vorliegt.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter (Gemeinde Aldenhoven, Der Bürgermeister, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven) schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Aldenhoven, den 17. Juli 2020
Der Bürgermeister
i.V.
Michael Ossenkopp
als Wahlleiter
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 15.07.2020
Bekanntmachung vom 14.07.2020: Abschluss eines Gas-Konzessionsvertrages
(nach § 46 Abs. 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG))
mit Bekanntmachung vom 20.11.2018 hat die Gemeinde Aldenhoven nach § 46 Abs. 3 EnWG angezeigt, dass sie nach Ende des bestehenden Gas-Konzessionsvertrages einen Neuabschluss erwägt.
Auf die Bekanntmachung sind zwei Bewerbungen eingegangen. Lediglich ein Bewerber hat ein Angebot unterbreitet, sodass die Fortführung des Vergabeverfahrens entfallen ist.
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 29.01.2020 entschieden, mit der EWV Energie- und Wasser–Versorgung GmbH den Gas-Konzessionsvertrag abzuschließen,
Aldenhoven, den 14. Juli 2020
i.V.
gez.
(Ossenkopp)
Allgemeiner Vertreter
Bekanntmachung vom 26.06.2020: 29. Änderung des Bebauungsplans 15 A - Matthäus Straße -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 26.06.2020
gez. Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 28.11.2019 die 29. Änderung des Bebauungsplans 15 A - Matthäus Straße -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Südwesten der Ortschaft Aldenhoven und damit südlich innerhalb des Gemeindegebiets Aldenhovens. Es wird begrenzt durch die namengebende Matthäus Straße im Süden. Im Westen grenzt das Plangebiet an einen bestehenden Action- sowie einen Takko-Fashion Markt, die durch die Straße Am Alten Bahnhof erschlossen werden. Im Osten unmittelbar angrenzend an das Plangebiet wurden über den Bebauungsplan 67A zuletzt weitere Wohnnutzungen geschaffen, die das Plangebiet ebenso begrenzen wie im Norden vorhandene Wohnbebauung an der Kapuzinerstraße. Diese wird durch den Fußweg am ehemaligen Bahndamm vom Plangebiet ge-trennt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 664 sowie teilweise das Flurstuck 398 (Matthäus Straße) der Flur 26 in der Gemarkung Aldenhoven und damit eine Fläche von ca. 7.406 m².
Der Bebauungsplan ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt worden.
Umweltbezogene Informationen
In der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, der Begründung und der Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (2) BauGB sind folgende umweltbezogene Informationen enthalten:
Art der Information, Dokument/Quelle Urheber/Stand |
Bezug/ verfügbare umweltbezogene Informationen |
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Begründung (VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz Stand: Oktober 2019) |
- Schutzgut Baugrund Objektbezogene Untersuchung und Bewertung
- Schutzgut Boden - Schutz des Mutterbodens, - die geltenden DIN-Vorschriften zur Thematik Erdbeben sind zu beachten - Grundwasseranstieg könnte zu bedingten Bodenbewegungen und daraus folgenden Schäden an der Tagesoberfläche führen
- Schutzgut Mensch - Es ist mit keiner Beeinträchtigung durch Lärm und Abgase zu rechnen, es werden mischgebietstypische Immissionen erwartet, - Erhöhtes Kampfmittelrisiko, daher Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes
- Schutzgut Tiere Das Plangebiet bietet keine besonderen Lebensräume und essentielle Nahrungshabitate für planungsrelevante und/oder geschützte Tierarten.
- Schutzgut Klima Klimatische Beziehungen sind nicht in erheblichen Maße betroffen.
- Schutzgut Kulturgüter - Es ist nicht mit unvorbelasteten Bodendenkmälern zu rechnen - Archäologische Baubegleitung wird empfohlen
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29. Änderung des Bebauungsplans 15 A - Matthäus Straße - |
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Stellungnahmen im Rahmen der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB |
umweltbezogene Informationen: |
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Regionetz GmbH |
- Schutzgut Pflanzen: Es sind keine weiteren Überbauungen oder Überpflanzungen angedacht
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Erftverband |
- Schutzgut Boden: - Die DIN-Vorschriften zur Thematik Erdbeben sind anzuwenden. - Der Baugrund soll objektbezogen untersucht und bewertet werden. - Schutz des Mutterbodens ist zu gewährleisten - Baubedingte mechanische Beeinträchtigungen sind zu minimieren. |
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Kreis Düren |
- Schutzgut Menschen: Die Thematik Brandschutz wird im Genehmigungsverfahren behandelt. Ausreichende Verkehrsflächen wurden im Bebauungsplan festgesetzt.
- Schutzgut Boden: Es ist mit einem erhöhten Kampfmittelrisiko zu rechnen, eine Beteiligung des Kampfmittelbeseitigungsdienstes ist durchzuführen.
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Bezirksregierung Arnsberg |
- Schutzgut Boden: - Unstetigkeitszonen betreffen das Plangebiet. Auswirkungen auf Bodenbewegungen. |
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Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland |
- Schutzgut Sach- und Kulturgüter Es ist mit Bodenfunden/Bodendenkmälern zu rechnen eine Sachverhaltsermittlung ist erforderlich.
- Schutzgut Boden |
Die 29. Änderung des Bebauungsplans 15 A - Matthäus Straße - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Die Bekanntmachung hängt vom 27.06.2020 bis zum 04.07.2020 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 26.06.2020
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 15.06.2020
Bekanntmachung vom 10.06.2020: Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2020
An die Stelle der Bekanntmachung vom 11. Februar 2020 tritt aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in der Fassung vom 29. Mai 2020 die folgende Bekanntmachung:
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) - SGV. NRW. 1112 - fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 7, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr, sowie dienstags von 14:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 13 Uhr) kostenlos abgegeben werden. In digitaler Form können die Vordrucke jederzeit über die sogenannte Parteienkomponente des VoteManagers erstellt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem folgenden Link.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 66; ber. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), - SGV. NRW. 1112 - und der §§ 25, 26 und 31, die §§ 75a und 75b KWahlO sowie das Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 in der Fassung vom 29. Mai 2020 weise ich hin.
1. Allgemeines
1.1
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.
1.2
Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmte Teilnehmer/Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
1.3
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Ministerium für Inneres NRW öffentlich bekannt machen.
2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
2.1
Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
- Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
2.2
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner /die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.
2.3
Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 78 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.
2.4
Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 78 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin anzugeben.
- Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
- Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
2.5
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).
3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
3.1
Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden. Er muss enthalten:
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
- Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
3.2
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
3.3
Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
3.4
Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich auszufüllen.
- Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner/ihrer Stadt/Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
- Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.
3.5
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der Bewerberinnen mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 9 und 10 dieser Bekanntmachung).
- Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
4. Wahlvorschläge für die Reserveliste
4.1
Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4.2
Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
- Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin sein soll.
4.3
Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Einzelbewerberin für einen im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
- den Familien- und Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;
- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist.
4.4.
Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 7 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gelten Nr. 2.3 und Nr. 2.4 entsprechend.
4.5
Nr. 2.5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben ist. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.
5. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Aldenhoven (allgemeine Kommunalwahlen) sind spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl (Montag, 27. Juli 2020), um 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Zimmer 7, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 03. Februar 2020 wird hingewiesen.
Die Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen vom 11. Februar 2020 tritt hiermit außer Kraft.
Aldenhoven, den 10. Juni 2020
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
i.A.
gez.
Franz-Josef Krieger
(stv. Wahlleiter)
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 30.05.2020
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 21.05.2020
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 16.05.2020
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 11.05.2020
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 04.05.2020
Hinweis auf die Änderungen der CoronaSchVO vom 16.04.2020
- Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 16. April 2020 PDF-Datei
- Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (Coronabetreuungsverordnung - CoronaBetrVO) vom 16. April 2020 PDF-Datei
- Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) vom 9. April 2020 PDF-Datei
Bekanntmachung vom 07.04.2020: Aufhebung von Allgemeinverfügungen nach IfSG
Die folgenden Allgemeinverfügungen
- Allgemeinverfügung der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2020 zur Schließung von Frisör- und ähnlichen Dienstleistungsbetrieben zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Allgemeinverfügung der Gemeinde Aldenhoven vom 19.03.2020 zur Schließung von Einrichtungen Begegnungsstätten und Angebote bzw. zur Beschränkung des Zugangs für Bibliotheken, Gastronomie und Hotels zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Allgemeinverfügung der Gemeinde Aldenhoven vom 18.03.2020 zum Verbot der Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen- Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Allgemeinverfügung der Gemeinde Aldenhoven vom 18.03.2020 zur Schließung von Verkaufsstellen bzw. zur Beschränkung des Zugangs für gewisse Verkaufsstellen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Allgemeinverfügung der Gemeinde Aldenhoven vom 18.03.2020 zu Betretungsverboten für Reiserückkehrer aus Risikogebieten zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Allgemeinverfügung der Gemeinde Aldenhoven vom 18.03.2020 zur Anordnung von Maßnahmen für die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG).
- Allgemeinverfügung der Gemeinde Aldenhoven vom 18.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen zum Zwecke der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen - Infektionsschutzgesetz (IfSG).
incl. aller vorherigen Fassungen werden rückwirkend zum 31.03.2020 aufgehoben.
Begründung:
Mit der Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 177a) hat das Land Nordrhein-Westfalen Änderungen an seiner Verordnung vom 22. März 2020 beschlossen. Sie gilt seit dem 31. März 2020 unmittelbar.
Nach §13 S. 1 CoronaSchVO gehen Bestimmungen dieser Verordnung widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Behörden vor. Ziel dieser Rechtsverordnung ist es, einen landesweiten, einheitlichen Rechtsrahmen zu schaffen. Mithin finden die Regelungen in den obengenannten Allgemeinverfügungen keine Anwendung mehr.
Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Übersichtlichkeit werden die obengenannten Allgemeinverfügungen daher aufgehoben.
Eine eigene Regelungskompetenz besitzen die örtlichen Ordnungsbehörden nach § 13 S. 2 CoronaSchVO insoweit wie diese Verordnung keine Regelungen trifft.
Die Allgemeinverfügung gilt einen Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekanntgegeben (S 41 Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW). Die Veröffentlichung erfolgt gemäß § 13 der Hauptsatzung der Ge-meinde Aldenhoven durch Aushang im amtlichen Bekanntmachungskasten am Rathaus veröffentlicht. Auf den Aushang wird gleichzeitig in der "Jülicher Zeitung" und in den "Jülicher Nachrichten" hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbe-dingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingun-gen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektro-nischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803). Weitere Informatio-nen dazu erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweis der Verwaltung: Zur Vermeidung unnötiger Kosten empfehlen wir Ihnen, sich vor Erhebung einer Klage zunächst mit uns in Verbindung zu setzen. In vielen Fällen können so etwaige Unstimmigkeiten bereits im Vorfeld einer Klage sicher behoben werden. Die Klagefrist von einem Monat wird durch einen solchen außergerichtlichen Einigungsversuch jedoch nicht verlängert.
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 01.04.2020: Haushaltssatzung 2020
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 13.02.2020 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 35.439.838 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 35.349.617 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.148.323 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 32.962.153 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.459.950 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.759.983 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.293.863 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 680.400 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.293.863 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 27.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 820 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird spätestens im Haushaltsjahr 2021 erreicht.
§ 8
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des der-zeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartigen Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen wer-den, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und -auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nach-träglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außer-planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 KomHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandsermächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 250 und 800 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 800 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 14 KomHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Prouktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind
§ 11
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 KomHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 01. April 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Hinweis auf die Änderung der CoronaSchVO vom 30.03.2020
Bekanntmachung vom 25.03.2020: Bildung eines Wahlausschusses
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 21.08.2014 einen Wahlausschuss für die Kommunalwahlen gebildet, dem aktuell die nachfolgend genannten Beisitzer/-innen und Stellvertreter/innen angehören:
Wahlleiter: | Stellvertretender Wahlleiter: |
GOVR Michael Ossenkopp | GAR Franz-Josef Krieger |
Beisitzer/innen | Stellvertreter/-innen |
SPD: | SPD: |
Dickmeis, Willi | Schodler, Reinhard |
Paduschek, Alfred | Raab, Kajetan |
Buder, Markus | Wassenhoven, Udo |
CDU: | CDU: |
Krapp, Georg | Königstein, Hans-Josef |
Klems, Wolfgang | Königstein, Hans-Josef |
FWG: | FWG: |
Dickmeis, Heinz-Josef | Froning, Dieter |
§ 2 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW bestimmt den Hauptverwaltungsbeamten des Wahlgebietes zum Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht mehr Wahlleiter oder stellv. Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt.
Gemäß § 3 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalwahlordnung NRW werden die o.g. Namen der Mitglieder des Wahlausschusses hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Aldenhoven, 24. März 2020
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
i.V.
gez.
(Michael Ossenkopp)
Hinweis auf die CoronaSchVO vom 22.03.2020
Bekanntmachung vom 20.03.2020: Allgemeinverfügung Schließung von Frisören etc.
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
1. Frisöre, Tattoo und Piercing Studios, Massagesalons, Kosmetiksalons, Nagelstudios und ähnliche Betriebe, die keinen medizinischen Zwecken dienen bzw. anerkannten Heilberufen zuzuordnen sind und deren Tätigkeit einen zwingenden Körperkontakt erfordern, sind ab sofort zu schließen.
2. Die Durchführung von Hausbesuchen durch in Ziffer 1. genannte Betriebe ist zu unterlassen.
3. Die nicht unter Ziffer 1 fallenden Dienstleister und Handwerker dürfen den Betrieb samt Hausbesuchen unter den folgenden Auflagen weiter aufrechterhalten:
a) Es erfolgt eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten
b) Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen den Anwesenden von 2 Metern gewährleistet wird.
c) Geeignete Hygienemaßnahmen nach RKI Empfehlung werden ergriffen.
d) Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen nach RKI Empfehlung sind auszuhängen
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 IfSG auch die Schließung oder den Betrieb unter Auf-lagen in Betracht.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt in meinem pflichtgemäßen Ermessen.
Die Schließungen bzw. die Auflagen sind notwendig, um alle nicht notwendigen Kontakte zwischen Men-schen für eine gewisse Zeit zu verhindern, damit sich das Virus nicht weiter verbreitet. Sie dienen dadurch ggf. der Vermeidung einer allgemeinen Ausgangssperre.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Ar-tikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 20.03.2020
gez.
Ralf Claßen
(Bürgermeister)
Bekanntmachung vom 19.03.2020: Allgemeinverfügung Schließung von Einrichtungen
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
1. Für folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote wird die Schließung bzw. die Einstellung angeordnet:
a) Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und Muse-en und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
b) Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
c) Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen
d) Spiel- und Bolzplätze
e) Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außer-schulischen Bildungseinrichtungen
f) Reisebusreisen
g) Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
h) Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
i) Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
2. Der Zugang zu Angeboten von Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen) ist ab sofort nur unter den folgenden Auflagen gestattet:
a) Es erfolgt eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten.
b) Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen Tischen von 2 Metern gewährleistet wird.
c) Geeignete Hygienemaßnahmen werden ergriffen.
d) Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen sind auszuhängen.
3. Der Betrieb von Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist ab sofort nur für den Außer-Haus-Verkauf/ Lieferung von Speisen, nicht aber für den unmittelbaren Verzehr vor Ort, unter den folgenden Auflagen gestattet:
a) Es erfolgt eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten.
b) Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen den Bestellenden und Wartenden von 2 Metern gewährleistet wird.
c) Geeignete Hygienemaßnahmen werden ergriffen.
d) Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen sind auszuhängen.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch über-tragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 IfSG auch die Schließung oder Beschränkung von Einrichtungen, Begegnungsstätten, Gastronomie usw. in Betracht.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven die Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und vom 17.03.2020, als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG, um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grundsätzlich in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 15.03.2020 und 17.03.2020 reduziert sich mein Ermessen da-hingehend, dass für die unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote die Schließung bzw. die Einstellung angeordnet wird und für Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen) und für den Betrieb von Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen die folgenden Auflagen ergehen:
• Es muss eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten erfolgen, um im Fall einer Infektion alle Kontaktpersonen ermitteln zu können.
• Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen den Bestellenden und Wartenden von 2 Metern gewährleistet wird.
• Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zu ergreifen.
• Es sind Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen auszuhängen.
Darüber hinaus wird für den Betrieb von Mensen, Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen eine weitere Beschränkung dahingehend angeordnet, dass ab sofort nur noch der Außer-Haus-Verkauf/ die Lieferung von Speisen gestattet wird, nicht aber der unmittelbare Verzehr vor Ort.
Die zuvor genannten Auflagen gelten daher für die Wartenden/ Abholenden.
Auf diese weiteren Einschränkung wurde sich bei einer Telefonkonferenz der Regierungspräsidentin des Regierungsbezirks Köln mit dem Städteregionsrat, den Oberbürgermeistern und Landräten verständigt. Die-se sind nach meinem Ermessen nötig, damit eine unterschiedliche Handhabung in Kreisen und Städten/ Gemeinden nicht dazu führt, dass sich vor noch geöffneten Restaurants eine Ansammlung von Menschen, auch aus anderen Kreisen/ Städten/ Gemeinden, bildet. Diese Ansammlungen würden nämlich die Gefahr erhöhen, das Virus zu verbreiten. Die Öffnung zu Zwecken des Außer-Haus-Verzehrs bleibt zur Versorgung der Bevölkerung bestehen.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 19.03.2020
gez.
Ralf Claßen
(Bürgermeister)
Bekanntmachung vom 18.03.2020: Allgemeinverfügung Verbot der Übernachtungsangebote
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
1. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 IfSG auch die Schließung oder Beschränkung von Einrichtungen, Begegnungsstätten, Gastronomie usw. in Betracht.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven die Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und vom 17.03.2020, als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG, um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grds. in meinem pflicht-gemäßen Ermessen. Nach den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 15.03.2020 und 17.03.2020 reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken untersagt werden.
Dies dient der Vermeidung von Reisen, die mit weiteren Kontakten verbunden wären. Ansonsten würde sich die die Gefahr der Verbreitung des Virus erhöhen und damit Urlaubsregionen und deren Gesundheitsversorgung im Falle einer erhöhten Infektionszahl belasten. Diese Gefahr soll mit dieser Anordnung vermieden bzw. verringert werden.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachge-rechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, dem 18.03.2020
gez.
Ralf Claßen
(Bürgermeister)
Bekanntmachung vom 18.03.2020: Allgemeinverfügung Schließung von Einrichtungen
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
1. Für folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote wird die Schließung bzw. die Einstellung angeordnet:
a) Alle Kneipen, Cafés (inkl. Eiscafés), Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos und Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
b) Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
c) Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrich-tungen
d) Spiel- und Bolzplätze
e) Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außer-schulischen Bildungseinrichtungen
f) Reisebusreisen
g) Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
h) Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
i) Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
2. Der Zugang zu Angeboten von Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen) und der Betrieb von Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist ab sofort nur unter den folgenden Auflagen gestattet:
a) Es erfolgt eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten.
b) Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen Tischen von 2 Metern gewährleistet wird.
c) Geeignete Hygienemaßnahmen werden ergriffen.
d) Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen sind auszuhängen.
e) Öffnungszeiten für Restaurants und Speisegaststätten sind: frühestens ab 06:00 Uhr und bis spätestens 15:00 Uhr.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 IfSG auch die Schließung oder Beschränkung von Einrichtungen, Begegnungsstätten, Gastronomie usw. in Betracht.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven die Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und vom 17.03.2020, als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG, um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grds. in meinem pflicht-gemäßen Ermessen. Nach den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 15.03.2020 und 17.03.2020 reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass für die unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote die Schließung bzw. die Einstellung angeordnet wird und für Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen) und den Betrieb von Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen folgende Auflagen ergehen:
• Es muss eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten erfolgen, um im Fall einer Infektion alle Kontaktpersonen ermitteln zu können.
• Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen Tischen von 2 Metern gewährleistet wird.
• Es sind geeignete Hygienemaßnahmen zu ergreifen.
• Es sind Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen auszuhängen.
Die Öffnungszeiten für Restaurants und Speisegaststätten sind wie folgt zu beschränken: Öffnung frühestens ab 06:00 Uhr und Schließung bis spätestens 15:00 Uhr.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachge-rechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 18.03.2020
gez.
Ralf Claßen
(Bürgermeister)
Bekanntmachung vom 18.03.2020: Allgemeinverfügung zur Schließung von Verkaufsstellen
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fas-sung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen.
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
1. Alle nicht in Ziffer 2 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels sind ab sofort zu schließen.
2. Nicht zu schließen ist der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken, Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.
Dienstleister und Handwerker können ebenfalls ihrer Tätigkeit nachgehen.
3. Sämtliche Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes die unter Ziffer 2 fallen, haben er-forderliche Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlagen zu treffen,
insbesondere bietet sich dafür an:
a) Desinfektionsspender aufstellen
b) Türen offen halten oder regelmäßig Türgriffe desinfizieren
c) Für gute Belüftung sorgen
d) Wo möglich, nicht mehr als einen Kunden pro 40 m² Verkaufsfläche einlassen
e) Warteschlagen an Kassen, Bedientheken und vor der Tür durch Markierungen auf dem Boden "entzerren"
4. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13-18 Uhr gestattet, dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag
5. Der Zugang zu Einkaufszentren "shopping-malls" oder "factory-outlets" und vergleichbaren Einrichtungen wird nur gestattet, wenn sich dort Geschäfte befinden, die unter Ziffer 2 fallen und nur zu dem Zweck diese aufzusuchen.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch über-tragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 1 und 2 IfSG auch die Schließung oder Beschränkung von Einrichtungen, Begegnungsstätten, Gastronomie usw. in Betracht.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven die Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und vom 17.03.2020, als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG, um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grds. in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen vom 15.03.2020 und 17.03.2020 reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass für die unter Ziffer 1 bzw. nicht in Ziffer 2 genannten Geschäfte zu schließen sind.
Die Auflagen in Ziffer 3 sind notwendig, um die Kunden und Mitarbeiter beim Besuch der Geschäfte so gut wie möglich vor einer Infektion zu schützen.
Die Öffnungszeiten (Ziffer 4) werden erweitert um die Kundenströme auf sieben Tage zu lenken und damit die gefühlte Notwendigkeit von Hamsterkäufen, insbesondere zum Wochenende, zu entkräften.
Der Zugang zu in Ziffer 5 genannter Einrichtungen gelten nur unter den zuvor genannten Beschränkungen der Ziffern 1-3.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 18.03.2020
Ralf Claßen
(Bürgermeister)
Bekanntmachung vom 18.03.2020: Allgemeinverfügung Reiserückkehrer
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Diese Allgemeinverfügung gilt für Personen, die aus Risikogebieten gemäß der jeweils aktuellen Einstufung des Robert-Koch-Instituts (RKI) (unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Risikogebiete.html) in das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven zurückgekehrt sind bzw. noch zurückkehren (Reiserückkehrer aus Risikogebieten).
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
Im Einzelnen werden die folgenden Anordnungen getroffen:
Reiserückkehrern aus Risikogebieten ist es für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rückkehr aus dem Risikogebiet in das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven untersagt, die folgenden Bereiche zu betreten:
a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, "Kinderbetreuung in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
d) Berufsschulen
e) Hochschulen
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Kontakt zu Personen, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben und von dort eingereist sind, und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergriffenen Maßnahmen hinausgehend – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§§ 16 Abs. 1, Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und 17.03.2020 sollen nunmehr für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen nach dem Aufenthalt Betretungsverbote für die o.g. Einrichtungen angeordnet werden, um die weitere Verbreitung von SARS-Co-2 zu verhindern bzw. zu verlangsamen.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven diesen Erlass als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grundsätzlich in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem o.g. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass die o.g. Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risiko-gebieten anzuordnen sind.
Die getroffenen Anordnungen entsprechen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen, um den erstrebten Zweck, nämlich den Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit, zu erreichen.
Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da Sie gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 18.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 18.03.2020: Allgemeinverfügung Krankenhäuser etc.
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Die Allgemeinverfügung gilt ab sofort und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
Im Einzelnen werden die folgenden Maßnahmen für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen werden die nachstehende Maßnaßmen angeordnet:
a) Die genannten Einrichtungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzaus-rüstung einzusparen.
b) Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; ma-ximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
c) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
d) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG).
Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 2 IfSG auch die Schließung oder Beschränkung von Einrichtungen, Begegnungsstätten, Gastronomie usw. in Betracht.
Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und 17.03.2020 sollen nunmehr für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen die o.g. Maßnahmen angeordnet werden.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven diese Erlasse als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grundsätzlich in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach den Erlassen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.20202 vom 15.03.2020 und 17.03.2020 reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass für die besagten Einrichtungen die genannten Maßnahmen angeordnet wurden.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz ) und der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Grundgesetz ) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachge-rechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 18.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 18.03.2020: Allgemeinverfügung Verbot von Veranstaltungen
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 1, 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Ab sofort und zunächst bis zum 19. April 2020 sind alle öffentliche Veranstaltungen untersagt.
2. Das schließt grundsätzlich auch Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.
3. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmli-che Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 1, 2 IfSG auch die Versagung von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen in Betracht.
Aufgrund der Erlasse des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 und vom 17.03.2020 sollen nunmehr alle Veranstaltungen, unabhängig von der Teilnehmerzahl und dem Veranstaltungsort (Innen/unter freiem Himmel) zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 untersagt werden.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven diesen Erlass als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grds. in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Durchführung von Großveranstaltungen reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt werden.
Nur bei Versammlungen sind Ausnahmen nach einer individuellen Prüfung möglich, um dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in angemessener Weise zu entsprechen.
Für Wochenmärkte und andere Veranstaltungen i.S.d. Ziffer 3. greift die Untersagung explizit nicht.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs.2 S.2 Grundgesetz) und der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachge-rechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Veranstalter gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben. Kirchen, Islam-Verbände und jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
Aldenhoven, dem 18.03.2020
gez.
Ralf Claßen
(Bürgermeister)
Bekanntmachung vom 17.03.2020: Allgemeinverfügung Reiserückkehrer
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Diese Allgemeinverfügung gilt für Personen, die aus Risikogebieten gemäß der jeweils aktuellen Einstufung des Robert-Koch-Instituts (RKI) (unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges Coronavirus/Risikogebiete.html) in das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven zurückgekehrt sind bzw. noch zurückkehren (Reiserückkehrer aus Risikogebieten).
Die Allgemeinverfügung gilt ab dem Tag, der auf die öffentliche Bekanntmachung folgt, und ist zunächst befristet bis zum 19.04.2020.
Im Einzelnen werden die folgenden Anordnungen getroffen:
Reiserückkehrern aus Risikogebieten ist es für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Rückkehr aus dem Risikogebiet in das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven untersagt, die folgenden Bereiche zu betreten:
a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, "Kinderbetreuung in besonderen Fällen", Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)
b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
c) stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe
d) Berufsschulen
e) Hochschulen
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z. B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es leicht zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen.
Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei
Kontakt zu Personen, die sich in Risikogebieten aufgehalten haben und von dort eingereist sind, und damit die Gefahr, dass sich die Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergriffenen Maßnahmen hinausgehend – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der All-gemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§§ 16 Abs. 1, Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 sollen nunmehr für Reiserückkehrer aus Risikogebieten für den Zeitraum von 14 Tagen nach dem Aufenthalt Betretungsverbote für die o.g. Einrichtungen angeordnet werden, um die weitere Verbreitung von SARS-Co-2 zu verhindern bzw. zu verlangsamen.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven diesen Erlass als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grundsätzlich in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem o.g. Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass die o.g. Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risiko-gebieten anzuordnen sind.
Die getroffenen Anordnungen entsprechen auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie sind sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen, um den erstrebten Zweck, nämlich den Schutz der Gesundheit des Einzelnen und der Allgemeinheit, zu erreichen.
Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da Sie gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 17.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 17.03.2020: Allgemeinverfügung Pflegeheime
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
Für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe in der Gemeinde Aldenhoven werden die nachstehende Maßnahmen angeordnet:
a) Die genannten Einrichtungen haben geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.
b) Sie haben Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche auszusprechen; maximal ist aber ein registrierter Besucher pro Bewohner/ Patient pro Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen. Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten).
c) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für Patienten und Besucher sind zu schließen.
d) Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG.
Der Virus wird von Mensch zu Mensch übertragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen.
Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiterverbreiten.
Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG).
Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 2 IfSG auch die Schließung oder Beschränkung von Einrichtungen, Begegnungsstätten, Gastronomie usw. in Betracht.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven diesen Erlass als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grundsätzlich in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.20202 vom 15.03.2020 reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass für die besagten Einrichtungen die genannten Maßnahmen angeordnet wurden.
Die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz ) und der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Grundgesetz ) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten.
Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 17.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 16.03.2020: Allgemeinverfügung öffentliche Veranstaltungen
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Ab sofort und zunächst bis zum 19. April 2020 sind alle öffentliche Veranstaltungen untersagt.
2. Das schließt grundsätzlich auch Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.
3. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und Daseinsvorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch über-tragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus bei Veranstaltungen mit einer hohen Besucherzahl potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Er-lassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 2 IfSG auch die Versagung von Veranstaltungen oder sonstigen Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen in Betracht.
Aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW vom 15.03.2020 sollen nunmehr alle Veranstaltungen, unabhängig von der Teilnehmerzahl und dem Veranstaltungsort (Innen/unter freiem Himmel) zur Verhinderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 untersagt werden.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven diesen Erlass als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grundsätzlich in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zur Durchführung von Großveranstaltungen reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt werden.
Nur bei Versammlungen sind Ausnahmen nach einer individuellen Prüfung möglich, um dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit in angemessener Weise zu
Für Wochenmärkte und andere Veranstaltungen i.S.d. Ziffer 3. greift die Untersagung explizit nicht.
Die Grundrechte der Freiheit der Person ( Artikel 2, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz ) und der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 Grundgesetz ) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln. Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Veranstalter ge-messen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 17.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 16.03.2020: Allgemeinverfügung Schließung v. Einrichtungen etc.
Gem. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektions-krankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz –IfSG) vom 20.07.2000 in der z. Zt. geltenden Fassung wird als kontaktreduzierende Maßnahme zur Beeinflussung – insbesondere Verzögerung – der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten von SARS-CoV-2 Virusinfektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:
1. Für folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote wird die Schließung bzw. die Einstellung angeordnet:
a) Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen unabhängig von der jeweiligen Träger-schaft oder von Eigentumsverhältnissen ab dem 16.03.2020
b) Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“, Saunen ab dem 16.03.2020
c) Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außer-schulischen Bildungseinrichtungen ab dem 17.03.2020
d) Zusammenkünfte in Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020
e) Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros ab dem 16.03.2020
f) Prostitutionsbetriebe ab dem 16.03.2020.
2. Der Zugang zu Angeboten von Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen)
und der Betrieb von Restaurants und Gaststätten einschließlich Imbisslokalen mit Aufenthalt, Eisdie-len, Cafés) sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen ist ab dem 16.03.2020 nur unter den folgenden Auflagen gestattet:
a) Es erfolgt eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten.
b) Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen Tischen von 2 Metern gewährleistet wird.
c) Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes sind auszuhängen.
d) Der Zugang sowie der Betrieb in Jugendeinrichtungen, Freizeitheimen, Bürgerhäusern, Dorfgemeinschaftshäusern sowie aller ähnlichen Einrichtungen ist ab dem 16.03.2020 untersagt.
Begründung:
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere in Nordrhein-Westfalen gibt es inzwischen zahlreiche Infektionen. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Abs. 1 IfSG. Der Virus wird von Mensch zu Mensch über-tragen. Hauptübertragungsweg ist die Tröpfcheninfektion. Die Übertragung kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute der Atemwege oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut sowie der Augenbindehaut in Kontakt gebracht werden, erfolgen. Insofern erhöht sich das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus beim Zusammentreffen vieler Menschen auf kleinen Raum potenziell und damit die Gefahr, dass sich Infektionen in der Bevölkerung weiter verbreiten. Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Erlassen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Um insbesondere eine auskömmliche Versorgung mit Intensivbetten für schwerbehandlungsbedürftige Patienten aufrecht zu erhalten, ist es erforderlich, die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen oder zumindest zu verlangsamen.
Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes (RKI) sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus „massive Anstrengungen auf allen Ebenen des öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich“.
Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren zu treffen (§ 16 Abs. 1, Satz 1 IfSG). Als notwendige Schutzmaßnahme in solchen Fällen kommt gem. § 28 Abs. 1, Satz 2 IfSG auch die Schließung oder Beschränkung von Einrichtungen, Begegnungsstätten, Gastronomie usw. in Betracht.
Mit dieser Allgemeinverfügung setzt die Gemeinde Aldenhoven diesen Erlass als für die Maßnahmen nach §§ 16, 28 IfSG zuständige Behörde gemäß § 3 ZVO-IfSG um.
Die Entscheidung zu den vorgeschilderten ordnungsbehördlichen Maßnahmen liegt grundsätzlich in meinem pflichtgemäßen Ermessen. Nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.20202 vom 15.03.2020 reduziert sich mein Ermessen dahingehend, dass für die unter Ziffer 1 genannten Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote die Schließung bzw. die Einstellung angeordnet wird und für Bibliotheken (außer Bibliotheken an Hochschulen) und den Betrieb von Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen folgende Auflagen ergehen:
• Es muss eine Besucherregistrierung mit Kontaktdaten erfolgen, um im Fall einer Infektion alle Kontaktpersonen ermitteln zu können.
• Die Besucherzahl ist so zu beschränken, sodass ein Mindestabstand zwischen Tischen von 2 Metern gewährleistet wird.
• Es sind Hinweise zu richtigen Hygienemaßnahmen gemäß den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes auszuhängen.
Die Grundrechte der Freiheit der Person ( Artikel 2, Absatz 2, Satz 2 Grundgesetz ) und der Versammlungfreiheit ( Artikel 8 Grundgesetz ) werden insoweit eingeschränkt, dies ist jedoch notwendig, damit sich das Virus deutlich langsamer verbreitet und das Gesundheitssystem nicht kollabiert.
Im Übrigen sind die getroffenen Anordnungen sowohl geeignet als auch erforderlich und angemessen. Sie sind geeignet, da durch sie die dringend erforderliche Verzögerung des Eintritts von weiteren Infektionen erreicht werden kann. Dadurch gelingt es, das Gesundheitswesen nicht zu überlasten und die erforderlichen Kapazitäten für die Behandlungen von Erkrankten sowie sonstigen Krankheitsfällen bereitzuhalten. Damit wird auch Zeit gewonnen, Therapeutika und Impfstoffe zu entwickeln.
Die getroffenen Anordnungen sind erforderlich, da mildere Mittel bei gleicher Zweckförderlichkeit für mich unter Berücksichtigung aller sachgerechten Erwägungen derzeit nicht ersichtlich sind. Vor dem Hintergrund des bestehenden Infektionsrisikos sind die getroffenen Anordnungen auch angemessen, da die Allgemeinheit sowie etwaige Betreiber/Betroffene gemessen am Zweck dieser Allgemeinverfügung nicht unangemessen belastet werden. Somit sind die von hier getroffenen Maßnahmen insgesamt verhältnismäßig.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden.
Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Abs. 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Hinweise:
Eine Klage gegen diese Allgemeinverfügung hat gem. § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung. Auf Antrag kann das Verwaltungsgericht Aachen gem. § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
Aldenhoven, den 17.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 13.03.2020: Öffentliche Zustellung
Die an Herrn Abbas Özer, zuletzt wohnhaft Rathausstraße 63a in 52222 Stolberg, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichteten Grundbesitzabgabenbescheide der Gemeinde Aldenhoven vom 24.02.2020 mit den Belegnummern:
- 1012034-17
- 1012034-18
werden hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Die Schriftstücke können gegen Vorlage eines Lichtbildausweises durch den Steuerpflichtigen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
Steueramt, Zimmer 23
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
montags – donnerstags: 08:30 – 12:00 Uhr
dienstags: 14:00 – 16:00 Uhr
donnerstags: 14:00 – 18:00 Uhr
freitags: 08:30 – 13:00 Uhr
Hinweis:
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 12.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 13.03.2020: Öffentliche Zustellung
Der an Herrn Markus Langen, zuletzt wohnhaft Sömmeringstraße 78 in 50823 Köln, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichtete Grundbesitzabgabenbescheid der Gemeinde Aldenhoven vom 24.02.2020 mit der Belegnummer:
- 1002692-18
wird hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Das Schriftstück kann gegen Vorlage eines Lichtbildausweises durch den Steuerpflichtigen oder durch einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
Steueramt, Zimmer 23
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
montags – donnerstags: 08:30 – 12:00 Uhr
dienstags: 14:00 – 16:00 Uhr
donnerstags: 14:00 – 18:00 Uhr
freitags: 08:30 – 13:00 Uhr
Hinweis:
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 12.03.2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 13.02.2020: 1. Änderung B-Plan 57 DE - WK IV-
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), in der aktuell geltenden Fassung, zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 13.02.2020
Gez. Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 28.11.2019 die 1. Änderung des Bebauungsplans 57 DE - WK IV - ,bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung sowie aller weiteren notwendigen Planunterlagen, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 67 ha. Innerhalb des Plangebietes sind bereits fünf Windenergieanlagen errichtet, unmittelbar südlich angrenzend befinden sich zwei weitere Anlagen.
Die Gemeinde Aldenhoven verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegt eine konkrete Anfrage zur Errichtung einer weiteren Anlage innerhalb der bestehenden Konzentrationszone vor. Da am Standort bereits ein Windpark errichtet ist, kann diese Anlage hier verträglicher errichtet werden, als es bei einer neuen Flächeninanspruchnahme möglich wäre.
Umweltbezogene Informationen
Neben dem Entwurf der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der Abwägung der Stellungnahmen im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB und der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB sowie unter Beilegung der Begründung, sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Art der Information, Dokument/Quelle Urheber/Stand |
Bezug/ verfügbare umweltbezogene Informationen |
|
Umweltbericht (VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz Stand: Mai 2019) |
Schutzgüter Tiere und Pflanzen: 66 Vogelarten im Untersuchungsgebiet, darunter 36 Brutvogelarten und 30 Gastvogelarten (nicht brütende Nahrungsgäste und Durchzügler). Davon gehören 28 Arten zu den planungsrelevanten Vogelarten in NRW.
- Schutzgut Menschen - Schutzgut Boden - Schutzgut Wasser - Schutzgüter Klima und Luft - Schutzgut Landschaftsbild - Schutzgut Kultur- und Sachgüter Jeweils Auswirkungen, Risiken, Entwicklungsprognosen sowie geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen |
|
Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz Stand: 07.05.2019 |
- Schutzgüter Relief, Geologie und Boden - Schutzgut Wasser - Schutzgut Klima - Schutzgüter Lebensräume und ihre Lebensgemeinschaften (z.B. Pflanzen und Tiere) - Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungsfunktion Jeweils Umweltauswirkungen sowie Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen |
|
Artenschutzprüfung, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe, Stolberg Stand: 08.03.2019 |
- Aussagen zu windkraftsensiblen Arten: Kiebitz, Kornweihe, Lachmöwe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Silbermöwe, Sturmmöwe, Uhu und Wiesenweihe. - Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen |
|
Gutachten der zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Aldenhoven-Nord, - Schallimmissionsprognose - 2015-07-01, Bericht SP14007N1B1, windtest grevenbroich gmbh, Grevenbroich, (Stand: 01.07.2015) |
Beschreibung der Emissionsquellen, Beschreibung der Immissionspunkte, Berechnungs- und Beurteilungsverfahren |
|
Archäologische Baubegleitung Bericht, (SKArcheoConsult 2016) |
Angaben zur archäologischen Situation, Geomorphologisch-bodenkundliche Situation sowie eine zusammenfassende Bewertung |
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Signaturtechnisches Gutachten zur Planung einer Windenergieanlage im Windpark Aldenhoven-Nord im Einflussbereich der militärischen Radaranlage Geilenkirchen, Gutachten Nr.: TAEYO2-135/16, Airbus Defence and Space GmbH Gut Hommerschen Military Aircraft, Bremen, Stand: 04.10.2016 |
z.B. Aufgabenbeschreibung FS-Radar Geilenkirchen, Untersuchungsverfahren FS-Radar Geilenkirchen, Radarquerschnittanalyse, Ermittlung des RQS der WEA, Bewertung des Gesamteinflusses der WEA-Gruppe bzgl. „Störzellen“, Bewertung bzgl. der Radaranlage vom Typ ASR-S, vorhandene Situation, geplante Situation, Zusammenfassende Beurteilung der verschiedenen Überflugs-Szenarien |
|
Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“, ecoda UMWELTGUTACHTEN, Dortmund, Stand: 20. März 2017 |
- Schutzgut Landschaftsbild: Auswirkungen, Untersuchungen, Bewertungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation |
|
Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Aldenhoven-Nord - Schattenwurfprognose - Bericht: SW17002B1, windtest grevenbroich gmbh, Grevenbroich, Stand: 05.07.2017 |
Informationen zur maximalen- und meteorologisch wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung, Beschreibung der Emissionsquellen und Immissionspunkte |
|
- ökologische Stellungnahme zur "Einschätzung des Tötungsrisikos lokal ansässiger Uhus durch Rotorschlag einer geplante WEA" - (Kurzfassung), öKon GmbH, Münster, Stand: 25. Januar 2019 |
Uhus im Konflikt mit Windenergieanlagen, Uhu-Telemetriestudien der öKon GmbH, Angaben zum Flugverhalten von Uhus sowie eine Einschätzung des Tötungsrisikos der lokal ansässigen Uhus |
|
Stellungnahme zum Schallgutachten SP14007N1B1 von 2015-07-01 am Standort Aldenhoven Nord, windtest grevenbroich gmbh, Grevenbroich, Stand: 22.05.2019 |
Angaben zur Vorbelastung, Angaben zur Zusatzbelastung |
|
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 57 DE - WK IV - der Gemeinde Aldenhoven |
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Stellungnahmen im Rahmen der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB und der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (2) BauGB |
umweltbezogene Informationen: |
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Thyssengas GmbH
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- Schutzgüter Bäume und Pflanzen Hinweise zu Versorgungsanlagen sowie Auswirkungen auf den Bestand und den Betrieb der Versorgungsanlagen etc. |
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Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel |
- Schutzgut Menschen: Mögliche Gefahren durch Eiswurf |
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Erftverband |
- Schutzgut Wasser: aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. |
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Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst |
- Schutzgut Menschen - Schutzgüter Tiere und Pflanzen - Schutzgut Boden Verdacht auf Kampfmittel
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RWE Power AG |
- Schutzgut Boden |
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Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege |
- Schutzgut Sach- und Kulturgüter - Schutzgut Boden |
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Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e.V.
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- Schutzgut Tiere: Hinweise zum Uhu Hinweise zu Fledermäusen und anderen planungsrelevanten Arten |
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Landwirtschaftskammer NRW
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- Schutzgut Landschaftsbild: Anregungen zum Ausgleich
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NABU und BUND
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- Schutzgut Tiere: Auswirkungen auf bestimmte Brut-, Gastvogel- und Fledermausarten, insbesondere auf den Uhu sowie auf Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft
- Schutzgut Klima: die Gefährdung des Klimas durch Kohlendioxid oder der Beitrag der erneuerbaren Energien zum Klimaschutz.
- Schutzgüter Naturschutz und Landschaftspflege Schutzgut Lebensräume geschützter und gefährdeter Tierarten, hier besonders des Uhus und der Uferschwalben
- Schutzgut Landschaftsbild: Veränderung des Erscheinungsbildes einer Landschaft
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EBV GmbH
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- Schutzgut Boden |
|
Kreis Düren
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- Schutzgut Wasser
- Schutzgut Menschen: Immissionsschutz
- Schutzgüter Tiere und Pflanzen: Erörterungen zu windkraftsensiblen Arten (z.B. Uhus, Fledermäuse etc.)
- Schutzgut Boden: Abgrabungen
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Bezirksregierung Köln, Dezernat 52
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- Schutzgut Boden: Deponie |
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Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 |
- Schutzgüter Menschen und Tiere: Luftverkehr |
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- Schutzgut Menschen - Schutzgüter Tiere und Pflanzen - Schutzgut Boden - Schutzgut Braunkohle |
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LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland |
- Schutzgüter Bau - und Bodendenkmäler - Schutzgut Sach- und Kulturgüter - Schutzgut Boden
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Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz, und Dienstleistungen der Bundeswehr |
Schutzgüter Menschen und Tiere: Luftverkehr |
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Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt NRW |
Schutzgut Tiere: z.B. Fledermäuse, Uhus, etc. Schutzgut Pflanzen
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Die 1. Änderung des Bebauungsplans 57 DE - WK IV - - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zweck Terminabsprache zu melden.
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Die Bekanntmachung hängt vom 15.02.2020 bis zum 23.02.2020 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, in der aktuell geltenden Fassung, wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 13.02.2020
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
- Anlage 1 / Abwägung PDF-Datei
- Anlage 2 / Archäologische Baubegleitung PDF-Datei
- Anlage 3 / Bebauungsplan PDF-Datei
- Anlage 4 / Begründung PDF-Datei
- Anlage 5 / B-Plan mit Verfahrensdaten PDF-Datei
- Anlage 6 / Artenschutzprüfung PDF-Datei
- Anlage 7 / Eingriffsermittlung PDF-Datei
- Anlage 8 / Schattenwurfgutachten PDF-Datei
- Anlage 9 / Signaturentechnisches Gutachteen PDF-Datei
- Anlage 10 / Stellungnahme PDF-Datei
- Anlage 11 / Stellungnahme Uhu-Tötungsrisiko PDF-Datei
- Anlage 12 / Textliche Festsetzung PDF-Datei
- Anlage 13 / Umweltbericht PDF-Datei
- Anlage 14 / Vorhaben- und Erschließungsplan PDF-Datei
- Anlage 15 / Schallimissionsgutachten PDF-Datei
- Anlage 16 / Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) PDF-Datei
Bekanntmachung vom 12.02.2020: 1. Änderung Satzung Schulzweckverband Aldenhoven-Linnich
Die Satzung über die 1. Änderung der Satzung des Schulzweckverbandes Aldenhoven-Linnich für die interkommunale Gesamtschule Aldenhoven Linnich vom 05. Januar 2015 wurde am 19.12.2019 gemäß § 10 Absatz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in Verbindung mit § 78 Absatz 8 Schulgesetz NRW (SchulG) genehmigt.
Die Veröffentlichung der Verbandssatzung erfolgte im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln am 06.01.2020, Nr. 1 / 2020. Auf diese Bekanntmachung wird gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 GkG hingewiesen.
Aldenhoven, 12.02.2020
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 11.02.2020: Einreichung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl 2020
Hinweis:
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung - KWahlO - vom 31. August 1993 (GV. NW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 602) - SGV. NRW. 1112 - fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 7, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr, sowie dienstags von 14:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 14:00 bis 18:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 13 Uhr) kostenlos abgegeben werden. In digitaler Form können die Vordrucke jederzeit über die sogenannte Parteienkomponente des VoteManagers erstellt werden. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem folgenden Link.
Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 sowie der §§ 46b und 46d des Kommunalwahlgesetzes - KWahlG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 66 ; ber. S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), - SGV. NRW. 1112 - und der §§ 25, 26 und 31 sowie §§ 75a und 75b KWahlO weise ich hin.
1. Allgemeines
1.1
Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen), von diesen allerdings keine Reserveliste, eingereicht werden.
1.2
Als Bewerber/Bewerberin einer Partei oder einer Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber/Bewerberinnen in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.
Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger/Unionsbürgerinnen), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.
Die Bewerber/Bewerberinnen und die Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlungen sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers/einer Bewerberin als Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen anderen Bewerber/eine andere Bewerberin. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Als Vertreter/Vertreterin für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter/Vertreterinnen einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
Für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.
Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Auf einen solchen Einspruch hin ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.
Das Nähere über die Wahl der Vertreter/Vertreterinnen für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers/der Bewerberin regeln die Parteien und Wählergruppen durch ihre Satzungen.
Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber/der Bewerberinnen mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter/Vertreterinnen oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen.
Hierbei haben der Leiter/die Leiterin der Versammlung und zwei von diesem/dieser bestimmte Teilnehmer/Teilnehmerinnen gegenüber dem Wahlleiter/der Wahlleiterin an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber/Bewerberinnen für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber/Bewerberinnen und die Bestimmung der Ersatzbewerber/Ersatzbewerberinnen in geheimer Abstimmung erfolgt sind.
Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.
1.3
Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht haben.
Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Ministerium für Inneres NRW öffentlich bekannt machen.
2. Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin
2.1
Wahlvorschläge für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin können auch von Parteien und Wählergruppen gemeinsam eingereicht werden. In diesem Fall ist der Bewerber/die Bewerberin entweder in einer gemeinsamen Versammlung oder in getrennten Versammlungen der beteiligten Wahlvorschlagsträger zu wählen. Die Träger des gemeinsamen Wahlvorschlags dürfen keinen anderen als den gemeinsamen Bewerber wählen und zur Wahl vorschlagen.
Der Wahlvorschlag für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin soll nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:
- Den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; andere Wahlvorschläge können durch ein Kennwort des Wahlvorschlagsträgers gekennzeichnet werden;
- Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
2.2
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Gemeinsame Wahlvorschläge müssen von den jeweiligen für das Wahlgebiet zuständigen Leitungen aller beteiligten Wahlvorschlagsträger unterzeichnet sein. Bei anderen Wahlvorschlägen muss der Unterzeichner /die Unterzeichnerin des Wahlvorschlags im Wahlgebiet wahlberechtigt sein.
Wer für das Amt des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin wählbar ist, kann sich selbst vorschlagen.
2.3
Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 130 Wahlberechtigten der Gemeinde persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsträger nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden. Unterstützungsunterschriften für gemeinsame Wahlvorschläge sind nur beizubringen, wenn alle beteiligten Wahlvorschlagsträger unter die in Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen fallen.
2.4
Muss ein Wahlvorschlag von mindestens 130 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14c zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin anzugeben.
- Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
- Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und einer Reserveliste bleibt unberührt.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig, wenn dieser/diese in der Gemeinde wahlberechtigt ist.
2.5
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12c zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden. Dabei hat der Bewerber/die Bewerberin zu versichern, dass er/sie für keine andere Wahl zum Bürgermeister/zur Bürgermeisterin oder Landrat/Landrätin kandidiert. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13b zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11d zur KWahlO abgegeben werden.
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung des Bewerbers/der Bewerberin (Anlage 9c zur KWahlO) mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt (Anlage 10c zur KWahlO).
3. Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk
3.1
Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO eingereicht wenden. Er muss enthalten:
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;
- Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (Hauptwohnung), E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers/der Bewerberin; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
3.2
Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner/eine Unterzeichnerin seine/ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.
3.3
Wahlvorschläge der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner/die Unterzeichnerin bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.
3.4
Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14a zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:
- Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter/von der Wahlleiterin kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern/Einzelbewerberinnen das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des/der vorzuschlagenden Bewerbers/Bewerberin anzugeben. Der Wahlleiter/Die Wahlleiterin hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.
- Wahlberechtigte, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; die Angaben zum Familiennamen, Vornamen, Tag der Geburt und zur Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners/der Unterzeichnerin sowie der Tag der Unterzeichnung sind vom Unterzeichner/von der Unterzeichnerin persönlich und handschriftlich auszufüllen.
- Für jeden Unterzeichner/jede Unterzeichnerin ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner/ihrer Stadt/Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er/sie im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.
- Ein Wahlberechtigter/Eine Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine/ihre Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig.
Die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch den Bewerber/die Bewerberin ist zulässig.
3.5
Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:
- Die Zustimmungserklärung des Bewerbers/der Bewerberin nach dem Muster der Anlage 12a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.
- Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a zur KWahlO erteilt werden.
- Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber/der Bewerberinnen mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist (siehe auch Nr. 1.2 Abs. 9 und 10 dieser Bekanntmachung).
- Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, falls der Wahlleiter/die Wahlleiterin dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.
4. Wahlvorschläge für die Reserveliste
4.1
Für die Reserveliste können nur Bewerber/Bewerberinnen benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4.2
Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:
- den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
- Familiennamen, die Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse oder Postfach sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber/Bewerberinnen in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Absatz 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie beschäftigt sind, anzugeben.
Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.
Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber/eine Bewerberin, unbeschadet der Reihenfolge im Übrigen, Ersatzbewerber/Ersatzbewerberin für einen/eine im Wahlbezirk oder für einen/eine auf einer Reserveliste aufgestellten/aufgestellte Bewerber/Bewerberin sein soll.
4.3
Soll ein Bewerber/eine Bewerberin auf der Reserveliste Ersatzbewerber/Einzelbewerberin für einen im Wahlbezirk oder für einen/eine auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber/aufgestellte andere Bewerberin sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:
- den Familien- und Vornamen des/der zu ersetzenden Bewerbers/Bewerberin;
- den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der/die zu ersetzende Bewerber/Bewerberin aufgestellt ist.
4.4.
Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 11 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist der Name und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gelten Nr. 2.3 und Nr. 2.4 entsprechend.
4.5
Nr. 2.5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmungserklärung der Bewerber/der Bewerberinnen auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12b zur KWahlO abzugeben ist. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber/Bewerberinnen gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.
5. Einreichungsfrist
Die Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin und der Vertretung der Gemeinde Aldenhoven (allgemeine Kommunalwahlen) sind spätestens bis zum 59. Tag vor der Wahl (Donnerstag, 16. Juli 2020), um 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Zimmer 7, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, einzureichen.
Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.
Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 03. Februar 2020 wird hingewiesen.
Aldenhoven, den 11. Februar 2020
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
gez.
Ralf Claßen
Bekanntmachung vom 03.02.2020: Wahlbezirke zur Kommunalwahl 2020
Der Wahlausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 29.01.2020 gemäß
- § 4 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz in Verbindung mit der
- Satzung über die Verringerung der Zahl der zu wählenden Mitglieder in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten der Gemeinde Aldenhoven vom 11. Dezember 2012
das Wahlgebiet der Gemeinde Aldenhoven für die Kommunalwahl 2020 wie folgt in 13 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk 1 - Aldenhoven 1 / Neu Pattern 2
Aus der Ortschaft Aldenhoven folgende Straßen:
Alte Bundesstraße, Am Römerpark, Am Sägewerk, Am Schwanenkamp, Am Wasserturm, An der Bergsmühle, Auf der Komm, Blumenstraße, Ferdinand-Schmidt-Straße, Kapuzinerstraße, Niedermerzer Straße (Hausnummern 1-21 und 2-12), Patterner Ring, Rössener Ring
Wahlbezirk 2 - Aldenhoven 2
Aus der Ortschaft Aldenhoven folgende Straßen:
Alte Turmstraße, Am Stippchen, Am Wehrgang, Auf dem Wall, Dietrich-Mülfahrt-Straße, Gartenstraße, Hof Küpper, Im Graben, Im Klostergarten, Jahnstraße, Kapellenplatz, Marienstraße, Neu Patterner Hof, Theodor-Hürth-Straße, Von-Pforzheim-Straße
Wahlbezirk 3 - Aldenhoven 3
Aus der Ortschaft Aldenhoven folgende Straßen:
Am Köttenicher Weiher, Barbarastraße, Eichendorffstraße, Frauenrather Straße, Glückaufstraße, Hans-Böckler-Weg, Knappenstraße, Köttenicher Mühle, Martin-Luther-Straße, Martinusstraße, Probsteistraße, Schwanenstraße, Uhlandstraße
Wahlbezirk 4 - Aldenhoven 4
Aus der Ortschaft Aldenhoven folgende Straßen:
An der Bleiche, Engelsdorfer Weg, Gerberstraße, Heinrichshof, Industriestraße, Jülicher Straße, Königsberger Straße, Saarstraße, Wiesenstraße
Wahlbezirk 5 - Aldenhoven 5
Aus der Ortschaft Aldenhoven folgende Straßen:
Bourheimer Weg, Käthe-Kollwitz-Ring, Ostring, Pestalozziring, Sudetenstraße, Westring
Wahlbezirk 6 - Aldenhoven 6
Aus der Ortschaft Aldenhoven folgende Straßen:
Breslauer Straße, Fritz-Erler-Ring, Im Dümpel, Markfestestraße, Mittelweg, Pützdorfer Straße, Urweg, Zehnthofstraße
Wahlbezirk 7 – Dürboslar / Siersdorf 3
Aus der Ortschaft Dürboslar folgende Straßen:
Am Biemerhof, Burgstraße, Geilenkirchener Straße, Germaniaplatz, Gut Ungershausen, Heerstraße, Heinrich-Hens-Straße, Maarstraße, St.-Ursula-Straße
Aus der Ortschaft Siersdorf folgende Straßen:
Elsa-Brändström-Straße, Friedensstraße, Im Schleidener Thal, Im Uhrfeld, Mühlenstraße (Hausnummern 20-Ende und 17-Ende)
Wahlbezirk 8 – Freialdenhoven / Engelsdorf
Aus der Ortschaft Freialdenhoven folgende Straßen:
Althoffstraße, Am Münsterhof, Am Sportplatz, Dorfstraße, Ederener Straße, Friedhofstraße, Hüsgenstraße, Im Hühnerkamp, Im Weidenpesch, Mauritiusstraße, Pastoratsstraße, Römerstraße, Sandgracht, Schanzstraße, Schugweg, Schulstraße, Vikariestraße
Aus der Ortschaft Engelsdorf folgende Straßen:
Am Weidberg, Auf dem Kamp, Engelsdorfer Burg, Koslarer Straße, Lerchenweg
Wahlbezirk 9 - Neu Pattern 1
Aus der Ortschaft Aldenhoven folgende Straßen:
Am Alten Bahnhof, Geuenicher Straße, Geusenstraße, Karl-Arnold-Ring, Konrad-Adenauer-Straße, Matthäus Straße, Niedermerzer Straße (Hausnummern 23-Ende und 14-Ende)
Wahlbezirk 10 - Niedermerz
Aus der Ortschaft Niedermerz folgende Straßen:
Am Aldenhovener Weg, Am Feldrain, Am Merzbach, Am Wiesenhang, An den Pferdsbenden, Driesch, Dürboslarer Straße, Feldkamp, Hausener Weg, Hofbongardstraße, In der Gracht, Johannesstraße, Langweilerstraße, Laurenzberger Straße, Marcel-Breuer-Straße, Mies-van-der-Rohe-Straße, Postgasse, Teutonenstraße, Von-Paland-Straße, Weiler Hausen
Wahlbezirk 11- Schleiden
Aus der Ortschaft Schleiden folgende Straßen:
Am Krichelberg, Am Nonnenhof, Birkenweg, Buchenweg, Dreilindenstraße, Große Heide, Im Doppeland, Landstraße, Maria-Paula-Emunds-Straße, Mörserstraße, Nikolausstraße, Obermerzer Straße, Schützenstraße, Siersdorfer Straße, Weiler Langweiler
Wahlbezirk 12 - Siersdorf 1
Aus der Ortschaft Siersdorf folgende Straßen:
Albert-Schweitzer-Straße (Hausnummern 2-26 und 1-31), Am Steinacker, Auf dem Schimmel, Bettendorfer Straße, Fronhofstraße, Grünstraße, Günther-Schorn-Straße, Hoengener Weg, Kampstraße, Kirchstraße, Lanzenweg, Lilienweg (ehem. Rektor-Giesen-Straße), Lindenstraße, Marktstraße, Michel-Ernst-Straße, Mühlenstraße (Hausnummern 2-18 und 1-15), Oidtweiler Weg, Pützgracht, Schleidener Straße, St.-Georg-Straße, Südstraße, Verbindungsstraße
Wahlbezirk 13 - Siersdorf 2
Aus der Ortschaft Siersdorf folgende Straßen:
Albert-Schweitzer-Straße (Hausnummern 28-Ende und 33-Ende), Altenbiesenstraße, Am Wittstock, Englerthstraße, Gerhard-Heusch-Platz, Graeserstraße, Heidgasse, Heinrich-Franken-Straße, Honigmannstraße, Im Lohfeld, Pfarrer-Steffens-Ring, Stanislaus-Klemme-Straße, Volkwinstraße, Von-Goer-Straße, Von-Reuschenberg-Straße, Von-Rump-Straße
Die Einteilung des Wahlgebietes der Gemeinde Aldenhoven in Wahlbezirke wird hiermit gemäß § 6 des Kommunalwahlgesetzes öffentlich bekannt gemacht.
Aldenhoven, 3. Februar 2020
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
gez. Ralf Claßen
Bekanntmachung vom 20.01.2020: Bildung eines Wahlausschusses
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 21.08.2014 einen Wahlausschuss für die Kommunalwahlen gebildet, dem aktuell die nachfolgend genannten Beisitzer/-innen und Stellvertreter/innen angehören:
Wahlleiter: | Stellvertretender Wahlleiter: |
Bürgermeister Ralf Claßen | GOVR Michael Ossenkopp |
Beisitzer/innen | Stellvertreter/-innen |
SPD: Dickmeis, Willi Paduschek, Alfred Buder, Markus |
SPD: Schodler, Reinhard Raab, Kajetan Wassenhoven, Udo |
CDU: Krapp, Georg Klems, Wolfgang |
CDU: Königstein, Hans-Josef Königstein, Hans-Josef |
FWG: Dickmeis, Heinz-Josef |
FWG: Froning, Dieter |
§ 2 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes NRW bestimmt den Hauptverwaltungsbeamten des Wahlgebietes zum Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht mehr Wahlleiter oder stellv. Wahlleiter sein; an ihre Stelle treten die jeweiligen Vertreter im Amt.
Gemäß § 3 Nr. 4 und § 6 Abs. 1 Satz 2 der Kommunalwahlordnung NRW werden die o.g. Namen der Mitglieder des Wahlausschusses hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Aldenhoven, 20. Januar 2020
Der Bürgermeister
als Wahlleiter
gez.
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 16.01.2020: Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT:
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften (Hinweis: Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 S. 1 BMG in Verbindung mit § 58c Abs. 1 S. 1 Soldatengesetz widersprechen).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 1, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 16. Januar 2020
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 21.01.2020: Widmungsverfügung Im Klostergarten
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 19.12.2019 beschlossen die Straße Im Klostergarten, Gemarkung Aldenhoven, Flur 16, Flurstück 419 gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu widmen. Die Widmung erfolgt ohne Beschränkung des Gemeingebrauchs als Gemeindestraße. Die Gemeindestraße hat die Funktion einer Erschließungsstraße (Anliegerstraße).
Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ein Plan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die oben genannte Widmung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV. NRW S. 548) in der geltenden Fassung zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem vertretenen Berechtigten zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV.NRW.S.602) in der zur Zeit gültigen Fassung gilt die Widmungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Aldenhoven, 21. Januar 2020
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 08.01.2020: Hinweis auf abgrabungsrechtlichen Vorbescheid
Die Gemeinde Aldenhoven weist darauf hin, dass der Kreis Düren am 12.12.2019 auf Antrag der Davids GmbH, Gut Hommerschen, 52511 Geilenkirchen, den abgrabungsrechtlichen Vorbescheid gemäß § 5 des Abgrabungsgesetzes NRW (AbgrG) zur geplanten Erweiterung in der Gemeinde Aldenhoven, Gemarkung Aldenhoven, Flur 22, Flurstück 53 tlw. und in Flur 23, Flurstücke 14 bis 20 und 21 tlw. "Aldenhoven V" hinsichtlich der bauplanungs- und raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung der Trockenabgrabung insbesondere unter Ausschluss der Belange des Naturhaushalts, der Landschaft und der Erholung, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, des Immissionsschutzes und des Bodenschutzes sowie der Frage der Erschließung erteilt hat.
Die Bekanntmachung hängt vom heutigen Tage an eine Woche im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus.
Aldenhoven, 08. Januar 2020
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 07.01.2020: Anmeldung zur Gesamtschule
Allgemeine Informationen:
Die Gesamtschule vermittelt folgende Abschlüsse:
- Allgemeine Hochschulreife nach Klasse 13 (Abitur)
- Fachhochschulreife nach Klasse 12 (Fachabitur – schulischer Teil)
- Mittlerer Bildungsabschluss mit Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe
- Mittlerer Bildungsabschluss
- Hauptschulabschluss nach Klasse 10
- Hauptschulabschluss nach Klasse 9
Die Abschlüsse sind gleichwertig mit denen der anderen Schulen und werden in allen Bundesländern anerkannt.
Die Gesamtschule Aldenhoven-Linnich ist die richtige Wahl, wenn Sie für Ihr Kind
- ein längeres gemeinsames Lernen gut finden,
- ein wohnortnahes Schulangebot mit allen Abschlussmöglichkeiten suchen,
- möglichst lange alle Bildungswege offenhalten möchten,
- ganztägige Förderung, Betreuung und Versorgung wünschen,
- die Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife (Abitur) anstreben,
- individuelle Förderung – von der Klasse 5 bis zum Abitur – bevorzugen.
Anmeldungen für die Eingangsklasse 5
Die Anmeldungen für die Eingangsklasse 5 werden in der Zeit vom 17. Februar bis 19. Februar 2020 und vom 26. Februar bis 28. Februar 2020 sowohl in Aldenhoven, als auch in Linnich stattfinden.
Am Standort Aldenhoven
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Pestalozziring 12 – 18, 52457 Aldenhoven:
Montag bis Mittwoch jeweils 08.30 – 14.00 Uhr
Donnerstag 08.30 – 18.00 Uhr
Freitag 08.30 – 15.00 Uhr
Am Standort Linnich
in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich
Montag bis Mittwoch 09.00 – 14.00 Uhr
Donnerstag 09.00 – 16.00 Uhr
Freitag 09.00 – 14.30 Uhr
Weitere Termine sind nach besonderer Vereinbarung möglich!
Um Wartezeiten zu vermeiden, bitten wir um telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 02462/90121-97 oder 02462/90121-98.
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihr Kind und folgende Unterlagen mit:
- Das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde des Kindes,
- das letzte Zeugnis der Grundschule (Zwischenzeugnis),
- den Anmeldeschein (wird durch die Grundschule ausgehändigt),
- zwei Passfotos des Kindes neueren Datums,
- Personalausweis bzw. Reisepass des Erziehungsberechtigten,
- bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung.
Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe
Die Anmeldungen für die Einführungsphase der Oberstufe werden ab dem 03.02.2020 am Standort Linnich, 52441 Linnich, Bendenweg 21 - Haus der jungen Erwachsenen - entgegengenommen. Bitte vereinbaren Sie einen Gesprächstermin unter der Rufnummer 02462-9012198.
Zur Anmeldung bringen Sie bitte Ihren Sohn/Ihre Tochter und folgende Unterlagen mit:
- Das Familienstammbuch oder eine Geburtsurkunde des/der Schüler*in,
- das letzte Zeugnis der Klasse 10 (1.Halbjahr Haupt-, Real- oder Sekundarschule) bzw. der Klasse 9 (1. Halbjahr Gymnasium),
- einen tabellarischen Lebenslauf,
- zwei Passfotos neueren Datums,
- Personalausweis bzw. Reisepass des Erziehungsberechtigten,
- bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht das Einverständnis des zweiten Elternteils,
- bei Elternteilen mit alleinigem Sorgerecht den Nachweis über die Sorgerechtsentscheidung.
Weitere Informationen im Internet:
Bekanntmachung vom 20.12.2019: 23. Änderung Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496),
- sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868),
- und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 19. Dezember 2019 folgende 23. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Diese 23. Änderungssatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 22. Änderung insoweit außer Kraft.
Artikel 2
Die Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
in der Gemeinde Aldenhoven
AL= Anlieger, Gde= Gemeinde, WD= Winterdienst |
AL: |
Gde: |
Bemerkungen |
Straße |
A |
B |
C |
|
|
|
|
Aldenhoven |
|
|
|
Alte Turmstraße |
|
X |
|
Am Alten Bahnhof |
X |
|
|
Am Köttenicher Weiher |
X |
|
|
Am Römerpark |
X |
|
|
Am Schwanenkamp |
X |
|
|
Am Stippchen |
X |
|
|
Am Wasserturm |
X |
|
|
Am Wehrgang |
X |
|
|
An der Bergsmühle |
X |
|
|
An der Bleiche |
X |
|
Haus Nrn:22,23,26,27,37-45 |
An der Bleiche |
|
X |
ohne Haus Nrn:22,23,26,27,37-45 |
Auf der Komm (Stichwege) |
X |
|
|
Auf der Komm |
|
X |
ohne Stichwege |
Auf dem Wall |
X |
|
|
Barbarastraße |
|
X |
|
Blumenstraße |
X |
|
|
Bourheimer Weg |
X |
|
|
Breslauer Straße |
X |
|
|
Dietrich-Mülfahrt-Straße |
|
X |
|
Eichendorffstraße |
X |
|
|
Engelsdorfer Weg |
X |
|
Haus Nrn.:13, 15,21,23 |
Engelsdorfer Weg |
|
X |
ohne Haus Nrn.:13, 15,21,23 |
Frauenrather Straße |
|
X |
|
Fritz-Erler-Ring |
X |
|
|
Gartenstraße |
X |
|
Sackgasse |
Gartenstraße |
|
X |
außer Teil hinter von- Pforzheim-Str. (Sackgasse) |
Gerberstraße |
X |
|
|
Geuenicherstraße |
X |
|
|
Geusenstraße |
X |
|
|
Glückaufstraße |
X |
|
Sackgasse |
Glückaufstraße |
|
X |
außer Sackgasse |
Hans-Böckler-Weg |
|
X |
|
Hof Küpper |
X |
|
|
Im Dümpel |
X |
|
|
Im Graben |
X |
|
|
Im Klostergarten |
X |
|
|
Industriestraße |
|
X |
|
Jahnstraße |
|
X |
|
Jülicher Str. |
X |
|
Haus Nrn.: 7,7a,11,11a |
Jülicher Straße |
|
X |
ohne Haus Nrn.: 7,7a, 11,11a |
Käthe-Kollwitz-Ring |
X |
|
|
Kapellenplatz |
|
X |
|
Kapuzinerstraße |
|
X |
|
Karl-Arnold-Ring |
X |
|
|
Knappenstraße |
|
X |
|
Konrad-Adenauer-Straße |
X |
|
|
Königsberger Straße |
X |
|
|
Köttenicher Mühle |
X |
|
|
Marienstraße |
|
X |
|
Markfestestraße |
|
X |
|
Martin-Luther-Straße |
X |
|
|
Martinusstraße |
|
X |
|
Matthäus Straße |
X |
|
|
Mittelweg |
X |
|
|
Neu Patterner Hof |
X |
|
|
Niedermerzer Straße |
|
X |
|
Ostring |
X |
|
|
Patterner Ring |
X |
|
|
Pestalozziring |
|
X |
|
Probsteistraße |
X |
|
|
Pützdorfer Straße |
X |
|
Haus Nrn.: 10,12,14, 16,18 |
Pützdorfer Straße |
|
X |
ohne Haus Nrn.:10,12,14,16,18 |
Rössener Ring |
X |
|
|
Saarstraße |
X |
|
|
Sudetenstraße |
X |
|
|
Schwanenstraße |
X |
|
ab Einmündung Hans-Böckler-Weg (Haus Nrn. 47-49, sowie 68-82) |
Schwanenstraße |
|
X |
ohne Haus Nrn.: 47-49 sowie 68 – 82 bzw. ab Einmündung Hans-Böckler-Weg |
Theodor-Hürth-Straße |
X |
|
Haus Nr.:1a |
Theodor-Hürth-Straße |
|
X |
ohne Haus Nr.:1a |
Uhlandstraße |
X |
|
|
Urweg |
X |
|
|
Von-Pforzheim-Straße |
|
X |
|
Westring |
|
X |
|
Wiesenstraße |
|
X |
|
Zehnthofstraße |
X |
|
Haus Nrn.: 25,26,28 |
Zehnthofstraße |
|
X |
ohne Haus Nrn.: 25,26,28 |
Alte Bundesstraße |
|
|
außerh. geschl. Ortschaft |
|
|
|
|
Dürboslar |
|
|
|
Am Biemerhof |
|
X |
|
Burgstraße |
|
X |
|
Geilenkirchener Straße |
X |
|
innerhalb geschl. Ortschaft |
Germaniaplatz |
|
X |
|
Gut Ungershausen |
X |
|
|
Heerstraße |
|
X |
|
Maarstraße |
|
X |
|
St.-Ursula-Straße |
|
X |
|
Gäßchen Burgstr./Heerstr. |
|
X |
|
|
|
|
|
Engelsdorf |
|
|
|
Am Weidberg |
X |
|
|
Auf dem Kamp |
X |
|
|
Engelsdorfer Burg |
X |
|
|
Koslarer Straße |
|
X |
|
Lerchenweg |
X |
|
|
|
|
|
|
Freialdenhoven |
|
|
|
Althoffstraße |
X |
|
|
Am Münsterhof |
|
X |
|
Am Sportplatz |
X |
|
|
Dorfstraße |
|
X |
|
Ederener Straße |
|
X |
|
Friedhofstraße |
X |
|
|
Hüsgenstraße |
|
X |
|
Im Hühnerkamp |
X |
|
|
Im Weidenpesch |
X |
|
|
Mauritiusstraße |
X |
|
|
Pastoratsstraße |
|
X |
|
Römerstraße |
|
X |
|
Sandgracht |
|
X |
|
Schanzstraße |
|
X |
|
Schugweg |
X |
|
|
Schulstraße (Stichweg) |
X |
|
|
Schulstraße |
|
X |
außer Stichweg |
Vikariestraße |
|
X |
|
|
|
|
|
Niedermerz |
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|
Am Aldenhovener Weg |
X |
|
|
Am Feldrain |
X |
|
|
Am Merzbach |
X |
|
|
Am Wiesenhang |
X |
|
|
An den Pferdsbenden |
X |
|
|
Driesch |
X |
|
|
Dürboslarer Straße |
|
X |
|
Feldkamp |
X |
|
|
Hausener Weg |
|
X |
|
Hofbongardstraße |
|
X |
|
In der Gracht |
X |
|
|
Johannesstraße |
|
X |
|
Langweiler Straße |
|
X |
|
Langweiler Straße |
X |
|
Stichstraße Langweiler Straße (Hausnummern 16 bis 46 einschließlich der noch nicht bebauten Grundstücke) |
Laurenzberger Straße |
X |
|
|
Marcel-Breuer-Straße |
X |
|
|
Mies-van-der-Rohe-Straße |
X |
|
|
Postgasse |
X |
|
|
Teutonenstraße |
X |
|
|
Von-Paland-Straße |
|
X |
|
Weiler Hausen |
X |
|
|
|
|
|
|
Schleiden |
|
|
|
Am Krichelberg |
X |
|
|
Am Nonnenhof |
X |
|
|
Birkenweg |
X |
|
|
Buchenweg |
X |
|
|
Dreilindenstraße |
X |
|
|
Große Heide |
X |
|
|
Im Doppeland |
X |
|
|
Landstraße |
|
X |
|
Maria-Paula-Emunds-Straße |
X |
|
|
Mörserstraße |
|
X |
|
Nikolausstraße |
|
X |
|
Obermerzer Straße |
X |
|
|
Siersdorfer Straße |
|
X |
|
Schützenstraße |
|
X |
|
Weiler Langweiler |
|
X |
|
|
|
|
|
Siersdorf |
|
|
|
Albert-Schweitzer-Straße |
|
X |
|
Altenbiesenstraße |
X |
|
|
Am Steinacker |
X |
|
|
Am Wittstock |
|
X |
|
Auf dem Schimmel |
X |
|
|
Bettendorfer Straße |
|
X |
|
Elsa-Brändström-Straße |
|
X |
|
Englerthstraße |
|
X |
|
Friedensstraße |
|
X |
|
Fronhofstraße |
X |
|
|
Galileo-Allee |
X |
|
|
Gerhard-Heusch-Platz |
|
X |
|
Graeserstraße |
X |
|
|
Grünstraße |
X |
|
|
Heidgasse |
|
X |
|
Heinrich-Franken-Straße |
|
X |
|
Hoengener Weg |
X |
|
|
Honigmannstraße |
|
X |
|
Im Lohfeld |
X |
|
|
Im Schleidener Thal |
X |
|
|
Im Uhrfeld |
X |
|
|
Kampstraße |
X |
|
|
Kirchstraße |
|
X |
|
Lanzenweg |
X |
|
|
Lindenstraße |
X |
|
|
Marktstraße |
|
X |
|
Mühlenstraße |
|
X |
|
Oidtweiler Weg |
X |
|
|
Pfarrer-Steffens-Ring |
X |
|
|
Pützgracht |
|
X |
|
Röttgens Weg |
X |
|
|
St.-Georg-Straße |
X |
|
|
Stanislaus-Klemme-Straße |
X |
|
|
Südstraße |
X |
|
|
Schleidener Straße |
|
X |
|
Verbindungsstraße |
X |
|
|
Volkwinstraße |
X |
|
|
Von-Goer-Straße |
X |
|
|
Von-Reuschenberg-Straße |
X |
|
|
Von-Rump-Straße |
X |
|
|
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.12.2019: 8. Änderung Gewässerunterhaltungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202),
- der §§ 61, 62, 63 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz–LWG-) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 08. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 02. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341) sowie
- der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 19.12.2019 diese 8. Änderung der Satzung der Gemeinde Aldenhoven über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 KAG NW für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) beschlossen:
Artikel 1
Artikel 2
§ 10 (Inkrafttreten) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Diese 8. Änderungssatzung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 15.11.2018 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 20. Dezember 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.12.2019: Gesamtabschluss 2018
Gemäß § 96 I,II der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 19.12.2019 den Gesamtabschluss des Jahres 2018 festgestellt und dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung erteilt.
I. Bestätigungsvermerk
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Der Gesamtabschluss der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2018, bestehend aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang wurde nach § 116 Abs. 6 i. V. m. § 103 Abs. 5 und 6 GO NRW unter Einbeziehung des Gesamtlageberichts geprüft. In die Prüfung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie ergänzende Regelungen der örtlichen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen, einbezogen worden.
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Gesamtlagebericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde Aldenhoven wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten.
Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde einschließlich der gemeindlichen Betriebe sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben im Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung hat die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss einbezogenen gemeindlichen Betriebe, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmethoden sowie der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts umfasst.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Gesamtabschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Regelungen der örtlichen Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen.
Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven.
Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und vermittelt insgesamt auch ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. In diesem Bericht werden die Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt.
Die Feststellung der Jahresrechnung 2018 mit allen Anlagen sowie der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2020 im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt Str. 11-13, Zimmer 27 a, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aldenhoven, den 20.12.2019
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 20.12.2019: Anliegerbeiträge in der Mühlenstraße
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 19. Dezember 2019 beschlossen, gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG NW- vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 214), in der z.Zt. geltenden Fassung i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Gemeinde Aldenhoven, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28.06.2012, die Grenzen des Abrechnungsgebietes "Mühlenstraße" wie folgt festzulegen:
Zum Abrechnungsgebiet „Mühlenstraße“ (Teilstück) gehören folgende Flurstücke in der Gemarkung Siersdorf,
- Flur 3, Nrn.: 81,753,230,495,724,829,852,1013,721,947,948,949,828,232,950,804,803,790,802,789,801, 788,812,811,1006,787,794,795,793,792,791,1043,1033,1037,1038,1049,1050,1051,1021,971,1044;
- Flur 4, Nrn.: 87,2/2,122,121,119,134,135,136,137,124,125,126,127,128,129,130,131,132,118,117,116,4, 200,201,197,194,195,196;
- Flur 5, Nrn.: 289,109,111,411;
- Flur 6, Nr.: 272.
Für die Erneuerung sowie Verbesserung der Teileinrichtung „Beleuchtung“ sind Beiträge im Wege der Kostenspaltung gemäß § 9 der o.a. Ortssatzung zu erheben, wobei die zu zahlenden Anliegerbeiträge auf
0,261973890 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche
festgesetzt werden.
Aldenhoven, den 20.12.2019
gez.
Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 13.12.2019: Widmungsverfügung "Am Aldenhovener Weg"
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 beschlossen die Straße Am Aldenhovener Weg, Gemarkung Niedermerz, Flur 2, Flurstück 208, 233, 257, 313, 314, 315, 316, 317 und Gemarkung Niedermerz, Flur 11, Flurstück 72 (tlw.) gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu widmen. Die Widmung erfolgt ohne Beschränkung des Gemeingebrauchs als Gemeindestraße. Die Gemeindestraße hat die Funktion einer Erschließungsstraße (Anliegerstraße).
Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ein Plan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die oben genannte Widmung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV. NRW S. 548) in der geltenden Fassung zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem vertretenen Berechtigten zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV.NRW.S.602) in der zur Zeit gültigen Fassung gilt die Widmungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Aldenhoven, 28. November 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 06.12.2019: Entwässerungsgebührensatzung
Aufgrund
• der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV. NRW. 2015, S. 496),
• der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.09.2015 (GV. NRW. 2015, S. 666),
• des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.6.1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), sowie
• des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 08.07.2016 (GV. NRW. 2016, S. 559 ff.),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019 die folgende
17. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1:
§ 4 (6) Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 4,05 €.“
§ 5 (6) Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
„Die Gebühr beträgt 0,83 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 2:
„Die 17. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 16. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.“
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 03. Dezember 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 06.12.2019: 30. Änderung der Abfallgebührensatzung
Aufgrund
- des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003, in der Fassung der 7. Änderung vom 06. November 2014,
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 496), und
- der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666)
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. Oktober 2019folgende 30. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1:
§ 5 (2) erhält folgende neue Fassung: „Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 137,58 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 206,37 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 412,74 €
ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 1.891,74 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von 80 Liter 109,67 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 4,63 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
da) 120 Liter (Biotonne) 74,34 €
db) 240 Liter (Biotonne) 131,90 €
e) Zweimal jährlich können von jedem Haushalt jeweils bis zu 2 cbm an Sperrgut angemeldet “ Für jede weitere Abfuhr bzw. für die nicht am gemeindlichen Entsorgungssystem angeschlossenen Haushalte beträgt die Sperrmüllabfuhrgebühr (bis zu 2 cbm) 12,50 €
f) Die Gebühr für jeden Umtausch eines Müllgroßbehälters beträgt 25,00 €
Artikel 2:
§ 9 erhält folgende neue Fassung:
„Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 29. Änderung insoweit außer Kraft.“
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a)eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 03. Dezember 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 03.12.2019: Widmungsverfügung "Galileo-Allee"
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 28.11.2019 beschlossen die Straße Galileo-Allee, Gemarkung Siersdorf, Flur 1, Flurstück 213, 416 und Gemarkung Siersdorf Flur 2, Flurstück 284 gemäß § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) zu widmen. Die Gemeindestraße hat die Funktion einer Hauptverkehrsstraße. Die Widmung erfolgt ohne Beschränkung des Gemeingebrauchs als Gemeindestraße.
Die Widmung wird mit dieser öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Ein Plan, aus dem die Lage der gewidmeten Flächen ersichtlich ist, liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die oben genannte Widmung gilt am Tage nach der Veröffentlichung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 07.11.2012 (GV. NRW S. 548) in der geltenden Fassung zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist nur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden dem vertretenen Berechtigten zugerechnet werden. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV.NRW.S.602) in der zur Zeit gültigen Fassung gilt die Widmungsverfügung einen Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.
Aldenhoven, 29. November 2019
gez.
Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 29.11.2019: Entwurfs der Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund des § 80 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) wird bekannt gemacht, dass der
Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 mit Anlagen sowie der Entwurf des Sanierungsplans gem. Stärkungspaktgesetz ab dem 02.12.2019 bis zum 17.12.2019 während der Dienststunden,
und zwar
Montag bis Donnerstag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag:
8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457Aldenhoven, Zimmer 27, zur Einsicht öffentlich ausliegt.
Einwendungen können innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung von Einwohnern und Abgabepflichtigen der Kämmerei schriftlich zugeleitet oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Aldenhoven, den 29.11.2019
gez.
(Claßen)
Bürgermeister
Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2020
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 00.00.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 35.279.993 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 35.264.331 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.098.478 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 32.876.390 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.363.550 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.965.083 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.559.445 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 680.400 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.559.445 € festgesetzt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
27.000.000 EUR
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2020 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 820 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidie-rungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haushalt-sausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird spätestens im Haushaltsjahr 2021 erreicht.
§ 8
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des der-zeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichar-tiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen wer-den, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Aus¬zahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Auf¬wendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbu-chungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nach-träglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außer-planmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zwei-te Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 KomHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandser-mächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zu-sammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schu-len und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzli-che Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Pro-duktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Be-wirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstä-tigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige or-dentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirt-schaftsgüter (zwischen 250 und 800 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 800 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszah-lungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 14 KomHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Pro-duktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssal-dos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehr-aufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Pro-duktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind
§ 11
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 KomHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.
Festgestellt: Aufgestellt:
Aldenhoven, 27.11.2019 Aldenhoven, 21.11.2019
gez. gez.
(Ralf Claßen) (Michael Ossenkopp)
Bürgermeister Kämmerer
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 29. November 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 22.11.2019: Haushaltssatzung des Zweckverbandes „Schulzweckverband Aldenhoven- Linnich“ für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund des § 18 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 202), sowie der Satzung des Zweckverbandes Schulzweckverband Aldenhoven-Linnich hat die Verbandsver-sammlung mit Beschluss vom 27.05.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Zweckverbandes voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungs-ermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 555.200 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 555.200 €
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 555.200 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit auf 556.200 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit
auf 0 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit
auf 0 €
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf 50.000 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
auf 50.000 €
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
50.000 €
festgesetzt.
§ 6
Die Verbandsumlage wird für das Haushaltsjahr 2019 auf 280.500 € festgesetzt und ist durch die Verbandsmitglieder wie folgt zu zahlen:
Gemeinde Aldenhoven 160.558 €
Stadt Linnich 119.942 €
Die Festsetzung der Verbandsumlage erfolgt nach § 94 Abs.3 des Schulgesetzes NRW.
Aldenhoven, den 02.05.2019
gez. (Claßen)
Verbandsvorsteher
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 18 Abs. 1 GkG in Verbindung mit § 80 Absatz 5 GO NRW dem Landrat des Kreises Düren als untere staatliche Verwaltungsbehörde angezeigt worden.
Gleichzeitig ist die Genehmigung zur Festsetzung der Zweckverbandsumlage gem. § 19 Absatz 2 GkG beantragt worden. Der Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde hat den Antrag an die Bezirksregierung weitergeleitet.
Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 17.10.2019 mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, die Haushaltssatzung bekannt zu machen und gleichzeitig die festgesetzte Zweckverbandsumlage gem. § 78 Absatz 8 SchulG i.V.m. § 19 Abs. 2 GkG im Einvernehmen mit der unteren Kommunalaufsicht genehmigt.
Nach § 18 Abs. 1 GkG ist eine öffentliche Auslegung des Haushaltsplanes nicht erforderlich.
Hinweis:
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Zweckverbandsvorsteher hat den Beschluss der Verbandsversammlung des Schulzweckverbandes Aldenhoven Linnich vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Schulzweckverband Aldenhoven Linnich vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
gez. (Claßen)
Verbandsvorsteher
Bekanntmachung vom 02.08.2019: 29. Änderung des Bebauungsplans 15 A - Matthäus Straße -
ZWISCHENÜBERSCHRIFT
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB der 29. Änderung des Bebau-ungsplans 15 A - Matthäus Straße - unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), in der derzeit gültigen Fassung, zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 31.07.2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 10.01.2019 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, die 29. Änderung des Bebauungsplanes 15 A - Matthäus Straße - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet liegt im Südwesten der Ortschaft Aldenhoven und damit südlich innerhalb des Gemeindegebiets Aldenhovens. Es wird begrenzt durch die namengebende Matthäus Straße im Süden. Im Westen grenzt das Plangebiet an einen bestehenden Action- sowie einen Takko-Fashion Markt, die durch die Straße Am Alten Bahnhof erschlossen werden. Im Osten unmittelbar angrenzend an das Plangebiet wurden über den Bebauungsplan 67 A zuletzt weitere Wohnnutzungen geschaffen, die das Plangebiet ebenso begrenzen wie im Norden vorhandene Wohnbebauung an der Kapuzinerstraße. Diese wird durch den Fußweg am ehemaligen Bahndamm vom Plangebiet ge-trennt. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Flurstück 664 sowie teilweise das Flurstuck 398 (Matthäus Straße) der Flur 26 in der Gemarkung Aldenhoven und damit eine Fläche von ca. 7.406 m².
Ziel der Planung ist es, innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 15 A bisher unbebaute Bereiche einer Bebauung zuzuführen. Konkret besteht für den vorliegenden Änderungsbereich ein Ansiedlungsinteresse, welches sich mit den derzeitigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht realisieren lässt. Zum einen soll die Erschließung innerhalb des Mischgebietes geregelt werden und zum anderen soll die Grundflächenzahl im Plangebiet angepasst werden. Konkret geplant ist die Errichtung von Wohnhäusern, dazu sollen im südlichen Teil des Plangebietes Reihenhäuser und Doppelhäuser im Süden sowie ein Mehrfamilienhaus und zwei Wohnblöcke für Senioren und Demenzkranke im Norden des Plangebiets entstehen. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als gemischte Baufläche ausgewiesen und somit gemäß § 6 Abs. 2 BauNVO auch für Wohnnutzung zulässig. Mit den angrenzenden Einzelhandelseinrichtungen wird so innerhalb des Bebauungsplans 15 A eine entsprechende Durchmischung durch das geplante Vorhaben gewährleistet. Im Sinne einer Nachverdichtung soll zudem die Grundflächenzahl auf die maximal zulässige Grundfläche erhöht werden. Dies entspricht auch der umgebenden Bebauung. Die Gemeinde Aldenhoven beabsichtigt daher, die in Rede stehende Fläche entsprechend zu ändern.
In diesem Zusammenhang ist die Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 A städtebaulich erforderlich. Es besteht ein Planungserfordernis gem. § 1 Abs. 3 BauGB.
Die 29. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 A –Matthäus Straße– hat daher zum Ziel, die geplante Wohnnutzung im Rahmen der planerischen Zielsetzungen der Gemeinde Aldenhoven planungsrechtlich zu ermöglichen. Das Plangebiet bietet sich für die geplante Nutzung besonders an. Das Plangebiet grenzt unmittelbar an bereits bebaute – teils durch Einzelhandel und Gewerbe genutzte – Bereiche der Ortslage an und schließt im Sinne der Nachverdichtung bestehender Siedlungsstruku-ren eine Freifläche im direkten Siedlungszusammenhang.
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 13.08.2019 bis 13.09.2019 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Rathaus, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Anregungen zum Planentwurf können schriftlich (per Post (Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven)) oder per E-Mail an s.kochaldenhovende oder m.bambynekaldenhovende bei der Gemeinde Aldenhoven eingereicht werden oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Aldenhoven deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die Bekanntmachung hängt vom 03.08.2019 bis 11.08.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Aldenhoven, 31. Juli 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 02.08.2019: Aufstellung des Bebauungsplans 61 S - Im Schleidener Thal -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und der Beschluss über die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans 61 S - Im Schleidener Thal - unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), in der derzeit gültigen Fassung, zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 31.07.2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan 61 S - Im Schleidener Thal - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich in der Gemeinde Aldenhoven südlich an-grenzend an die Ortslage Siersdorf. Es handelt sich um die Flächen Gemarkung Siersdorf, Flur 5, Teile der Flurstücke 513 und 613. Die Flächen werden aktuell landwirtschaftlich genutzt.
Im Norden des Plangebietes sind Wohnnutzungen angesiedelt, im Osten befinden sich Sportflächen. Die südlich- und westlich angrenzenden Bereiche unterliegen einer landwirtschaftlichen Nutzung. Südwestlich des Plangebietes ist ein landwirtschaftlicher Betrieb angesiedelt.
Da das Plangebiet derzeit eine Außenbereichsfläche ist, die lediglich an den Innenbereich angrenzt, liegen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach §13a BauGB nicht vor. Daher soll der Bebauungsplan abweichend zum Beschluss des Bauverwaltungsausschusses im Verfahren nach § 13b BauGB für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren aufgestellt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ziel der Planung ist zunächst die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Baugebietes durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Ein weiteres wesentliches Planungsziel besteht in der Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Aus-wirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 13.08.2019 bis 13.09.2019 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Rathaus, Diet-rich-Mülfahrt-Str.11-13, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Anregungen zum Planentwurf können schriftlich (per Post (Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven)) oder per E-Mail an s.kochaldenhovende oder m.bambynekaldenhovende bei der Gemeinde Aldenhoven eingereicht werden oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegebene Stellung-nahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Aldenhoven deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Die Bekanntmachung hängt vom 03.08.2019 bis 11.08.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Aldenhoven, 31. Juli 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 15.07.2019: Bebauungsplan 74 S - Am Wittstock -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 15.07.2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 den Bebauungsplan 74 S - Am Wittstock -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Norden der Ortschaft Siersdorf, westlich innerhalb der Gemeinde Aldenhoven. Es wird begrenzt durch die Albert-Schweizer-Straße im Südwesten und die Straße am Wittstock im Südosten. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an die vorhandene Wohnbebauung entlang der Stanislaus-Klemme-Straße und im Nordosten an die Bebauung entlang der Heinrich-Franken-Straße. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 145, 172, 211, und 284 tlw. der Flur 6 in der Gemarkung Siersdorf (vgl. auch Abbildung 1) und damit eine Fläche von ca. 14.380 m². Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan ist als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufgestellt worden.
Der Bebauungsplan 74 S - Am Wittstock - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecksTerminabsprache zu melden.
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Die Bekanntmachung hängt vom 20.07.2019 bis zum 29.07.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 15.07.2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 10.07.2019: Bebauungsplan 76 D - Im Dorf -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbe-schlusses übereinstimmt.
Aldenhoven, 10.07.2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 04.07.2019 den Bebauungsplan 76 D - Im Dorf -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Be-gründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Norden der Ortschaft Dürboslar, zentral im Gemeindegebiet Aldenhovens. Es grenzt an die Wohnbebauung entlang der St. Ursula Straße im Westen sowie an die Bebauung der Maarstraße im Süden und umfasst das Flurstück 65, Flur 5 in der Gemarkung Dürboslar. Des Weiteren wird der Wirtschaftsweg bis zur Maarstraße (Flurstück 60 tlw. Flur 4, Gemarkung Dür-boslar) in das Plangebiet mit einbezogen, sodass bauliche Anpassungen zum Anschluss an das Straßennetz möglich sind. Das Plangebiet umfasst damit eine Fläche von ca. 13.800 m². Die detail-lierte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan ist als Bebauungsplan zur „Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren“ gemäß § 13 b BauGB aufgestellt worden.
Der Bebauungsplan 76 D - Im Dorf - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindever-waltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden. Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt ge-macht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 (3) BauGB in Kraft.
Die Bekanntmachung hängt vom 13.07.2019 bis zum 21.07.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB be-zeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 10.07.2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 05.07.2019: Jahresrechnung 2018
Gemäß § 96 I,II der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 04.07.2019 die Jahresrechnung 2018 festgestellt und dem Bürgermeister die uneinge¬schränkte Entlastung erteilt.
I. Bestätigungsvermerk
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Der Jahresabschluss der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2018, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und den Teilrechnungen sowie der Bilanz und dem Anhang wurde nach § 101 i.V.m. § 95 GO NRW unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und des Lageberichts geprüft. In die Prüfung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 sowie ergänzende Regelungen von örtlichen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen, einbezogen worden. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Verwaltungstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts umfasst.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der örtlichen Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und vermittelt insgesamt auch ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. In diesem Bericht werden die Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt.
Die Feststellung der Jahresrechnung 2018 mit allen Anlagen sowie der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2020 im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfarth Str. 11-13, Zimmer 27 a, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aldenhoven, den 05. Juli 2019
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 26.06.2019: Abgrabungsvorhaben Firma Davids
Abgrabungsvorhaben in der Gemeinde Aldenhoven, Gemarkung Aldenhoven, Flur 23, Flurstücke 14-25 und 21 tlw. „Aldenhoven V“
Die Firma Davids GmbH plant in der Gemeinde Aldenhoven die Erweiterung der bestehenden Abgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand mit einer Fläche von ca. 10,9 ha. Gem. § 5 UVPG besteht für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Bekanntmachung hängt vom 29.06.2019 bis 06.07.2019 im Bekanntmachungskasten am Rat-haus Aldenhoven aus und ist im Internet unter www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Darüber hinaus sind sowohl die Bekanntmachung als auch die Verfahrensunterlagen unter http://www.kreis-dueren.de/umweltverfahren und über das zentrale UVP-Internetportal des Landes NRW unter http://www.uvp.nrw.de abrufbar. Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Zurverfügungstellung der Unterlagen auf o. g. Internetseiten ausschließlich der Inhalt der bei der Gemeinde Aldenhoven zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen maßgebend ist.
Aldenhoven, 26. Juni 2019
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 26.06.2019: 1. Änderung des Bebauungsplans 57 DE - WK
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Beschluss über die Offenlage gem. §§ § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 57 DE - WK IV - unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses übereinstimmt.
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 13.06.2019 beschlossen, zur 1. Änderung des Bebauungsplanes 57 DE - WK IV - die öffentliche Auslegung (Offenlage) gemäß §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 67 ha. Innerhalb des Plangebietes sind bereits fünf Windenergieanlagen errichtet, unmittelbar südlich angrenzend befinden sich zwei weitere Anlagen.
Die Gemeinde Aldenhoven verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegt eine konkrete Anfrage zur Errichtung einer weiteren Anlage innerhalb der bestehenden Konzentrationszone vor. Da am Standort bereits ein Windpark errichtet ist, kann diese Anlage hier verträglicher errichtet werden, als es bei einer neuen Flächeninanspruchnahme möglich wäre.
Umweltbezogene Informationen
Neben dem Entwurf der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen, dem Vorhaben- und Er-schließungsplan, der Abwägung aus der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB und der Begründung sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Art der Information, Dokument/Quelle Urheber/Stand |
Bezug/ verfügbare umweltbezogene Informationen |
Umweltbericht (VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz Stand: Mai 2019) |
Schutzgut Tiere und Pflanzen: 66 Vogelarten im Untersuchungsgebiet, darunter 36 Brutvogelarten und 30 Gastvogelarten (nicht brütende Nahrungsgäste und Durchzügler). Davon gehören 28 Arten zu den planungsrelevanten Vogelarten in NRW. - Schutzgut Mensch - Schutzgut Boden - Schutzgut Wasser - Schutzgüter Klima und Luft - Schutzgut Landschaftsbild - Schutzgut Kultur- und Sachgüter Jeweils Auswirkungen, Risiken, Entwicklungsprognosen sowie geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen |
Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag, VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz Stand: 07.05.2019 |
- Schutzgüter Relief, Geologie und Boden - Schutzgut Wasser - Schutzgut Klima - Schutzgüter Lebensräume und ihre Lebensgemeinschaften (z.B. Pflanzen und Tiere) - Schutzgut Landschaftsbild und Erholungsfunktion Jeweils Umweltauswirkungen sowie Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen |
Artenschutzprüfung, Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom-Biologe, Stolberg Stand: 08.03.2019 |
- Aussagen zu windkraftsensiblen Arten: Kiebitz, Kornweihe, Lachmöwe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Silbermöwe, Sturmmöwe, Uhu und Wiesenweihe. - Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen |
Gutachten der zu erwartenden Schallimmissionen für den Standort Aldenhoven-Nord,-Schallimmissionsprognose - 2015-07-01, Bericht SP14007N1B1, windtest grevenbroich gmbh, Grevenbroich, (Stand: 01.07.2015) |
Beschreibung der Emissionsquellen, Beschreibung der Immissionspunkte, Berechnungs- und Beurteilungsverfahren |
Archäologische Baubegleitung Bericht, (SKArcheoConsult 2016) |
Angaben zur archäologischen Situation, Geomorphologisch-bodenkundliche Situation sowie eine zusammenfassende Bewertung |
Signaturtechnisches Gutachten zur Planung einer Windenergieanlage im Windpark Aldenhoven-Nord im Einflussbereich der militärischen Radaranlage Geilenkirchen, Gutachten Nr.: TAEYO2-135/16, Airbus Defence and Space GmbH Gut Hommerschen Military Aircraft, Bremen, Stand: 04.10.2016 |
z.B. Aufgabenbeschreibung FS-Radar Geilenkirchen, Untersuchungsverfahren FS-Radar Geilenkirchen, Radarquerschnittanalyse, Ermittlung des RQS der WEA, Bewertung des Gesamteinflusses der WEA-Gruppe bzgl. „Störzellen“, Bewertung bzgl. der Radaranlage vom Typ ASR-S, vorhandene Situation, geplante Situation, Zusammenfassende Beurteilung der verschiedenen Überflugs-Szenarien |
Eingriffsermittlung „Landschaftsbild“, ecoda UMWELTGUTACHTEN, Dortmund, Stand: 20. März 2017 |
- Schutzgut Landschaftsbild: Auswirkungen, Untersuchungen, Bewertungen sowie Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und Kompensation |
Ermittlung der optischen Immissionen in der Umgebung des geplanten Windenergieanlagenstandortes Aldenhoven-Nord - Schattenwurfprognose - Bericht: SW17002B1, windtest grevenbroich gmbh, Grevenbroich, Stand: 05.07.2017 |
Informationen zur maximalen- und meteorologisch wahrscheinlichen Schattenwurfbelastung, Beschreibung der Emissionsquellen und Immissionspunkte |
- ökologische Stellungnahme zur "Einschätzung des Tötungsrisikos lokal ansässiger Uhus durch Rotorschlag einer geplante WEA" - (Kurzfassung), öKon GmbH, Münster, Stand: 25. Januar 2019 |
Uhus im Konflikt mit Windenergieanlagen, Uhu-Telemetriestudien der öKon GmbH, Angaben zum Flugverhalten von Uhus sowie eine Einschätzung des Tötungsrisikos der lokal ansässigen Uhus |
Stellungnahme zum Schallgutachten SP14007N1B1 von 2015-07-01 am Standort Aldenhoven Nord, windtest grevenbroich gmbh, Grevenbroich, Stand: 22.05.2019 |
Angaben zur Vorbelastung, Angaben zur Zusatzbelastung |
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 57 DE - WK IV - der Gemeinde Aldenhoven |
|
Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB |
umweltbezogene Informationen: |
Thyssengas GmbH
|
- Schutzgut Bäume und Pflanzen |
Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel |
- Schutzgut Mensch: Mögliche Gefahren durch Eiswurf |
Erftverband |
- Schutzgut Wasser: aktive oder inaktive Grundwassermessstellen. |
Bezirksregierung Düsseldorf, Kampfmittelbeseitigungsdienst |
- Schutzgut Mensch - Schutzgut Tiere und Pflanzen - Schutzgut Boden Verdacht auf Kampfmittel
|
RWE Power AG |
- Schutzgut Boden |
Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege |
- Schutzgut Sach- und Kulturgüter - Schutzgut Boden |
Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen
|
- Schutzgut Tiere: Hinweise zum Uhu |
Landwirtschaftskammer NRW |
- Schutzgut Landschaftsbild: Anregungen zum Ausgleich
|
NABU und BUND
|
- Schutzgut Tiere: Auswirkungen auf bestimmte Brut-, Gastvogel- und Fledermausarten, insbesondere auf den Uhuauf Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft - Schutzgut Klima: die Gefährdung des Klimas durch Kohlendioxid oder der Beitrag der erneuerbaren Energien zum Klimaschutz. - Schutzgut Naturschutz und Landschaftspflege Schutzgut Lebensräume geschützter und gefährdeter Tierarten, hier besonders des Uhus und der Uferschwalben
- Schutzgut Landschaftsbild: Veränderung des Erscheinungsbildes einer Landschaft
|
EBV GmbH
|
- Schutzgut Boden |
Kreis Düren
|
- Schutzgut Wasser - Schutzgut Menschen: Immissionsschutz - Schutzgut Tiere und Pflanzen: Erörterungen zu windkraftsensiblen Arten (z.B. Uhu) - Schutzgut Boden: Abgrabungen |
Bezirksregierung Köln, Dezernat 52
|
- Schutzgut Boden: Deponie |
Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 26 |
- Schutzgut Mensch: Luftverkehr |
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 08.07.2019 bis 09.08.2019 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Rathaus, Diet-rich-Mülfahrt-Str.11-13, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Anregungen zum Planentwurf können schriftlich (per Post (Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven)) oder per E-Mail an s.kochaldenhovende oder m.bambynekaldenhovende bei der Gemeinde Aldenhoven eingereicht werden oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegebene Stellung-nahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemaß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Aldenhoven deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Bekanntmachung hängt vom 29.06.2019 bis 06.07.2019 im Bekanntmachungskasten am Rat-haus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter https://daten.vdhgmbh.de/share.cgi?ssid=0wQa4M1 (Kennwort: QyoQi5zd) eingesehen werden.
Aldenhoven, 26. Juni 2019
gez. Ralf Claßen
Bürgermeister
- Anlage 1 Schallgutachten PDF-Datei
- Anlage 2 Archäologische Baubegleitung Bericht PDF-Datei
- Anlage 3 Gutachten PDF-Datei
- Anlage 4 Eingriffsermittlung_Landschaftsbild PDF-Datei
- Anlage 5 Schattenwurf PDF-Datei
- Anlage 6 Stellungnahme Uhu Tötungsrisiko PDF-Datei
- Anlage 7 1. Änderung B-Plan PDF-Datei
- Anlage 8 B-Plan 57 DE 1. Änderung VEP PDF-Datei
- Anlage 9 Abwägung PDF-Datei
- Anlage 10 Änderung Stellungnahme Schallgutachten PDF-Datei
- Anlage 11 B-Plan 1. Änderung PDF-Datei
- Anlage 12 textliche Festsetzungen Hinweise PDF-Datei
- Anlage 13 Begründung BP PDF-Datei
- Anlage 14 Umweltbericht zur Offenlage PDF-Datei
- Anlage 15 Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag PDF-Datei
Bekanntmachung vom 13.05.2019: Wahlbekanntmachung
1. Am 26.05.2019 findet in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament statt. Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 9 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Bezeichnung des Wahlraums, Adresse
Aldenhoven 1 ehem. KGS-Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10
Aldenhoven 2 ehem. KGS-Marienschul-Gebäude, Schwanenstraße 10
Dürboslar Alte Schule Dürboslar, Germaniaplatz 9
Engelsdorf Alte Schule Engelsdorf, Am Weidberg 1
Freialdenhoven Feuerwehrgerätehaus Freialdenhoven, Pastoratsstraße 1
Neu Pattern Haus Pattern, Patterner Ring
Niedermerz Feuerwehrgerätehaus Niedermerz, Johannesstraße 9
Schleiden Kindergarten Haus für Kinder, Schützenstraße 19
Siersdorf Johannesschule, Mühlenstraße 17
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.04.2019 – 05.05.2019 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16 Uhr in folgenden Briefwahllokalen zusammen:
Briefwahlbezirk Bezeichnung des Briefwahlraums, Adresse
Briefwahl 1 Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
Briefwahl 2 Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
Briefwahl 3 Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mit-zubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt
oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Aldenhoven, 13. Mai 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 13.05.2019: Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Am Montag, den 27.05.2019, 17:00 Uhr, findet eine Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich, in der Aula der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich am Standort Aldenhoven, Pestalozziring 12-18, 52457 Aldenhoven, statt.
Bekanntmachung vom 24.04.2019: Öffentliche Zustellung
Die an Herrn Abbas Özer, zuletzt wohnhaft Rathausstraße 63a in 52222 Stolberg, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichteten Grundbesitzabgabenbescheide der Gemeinde Aldenhoven vom 08.04.2019 mit der Belegnummer:
a) 1012034-8
b) 1012034-9
c) 1012034-15
d) 1012034-16
e) 1012034-12
f) 1012034-13
werden hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zur Zeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Die Schriftstücke können gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevoll-mächtigten Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
Steueramt, Zimmer 23
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
montags – donnerstags: 08.30 – 12.00 Uhr
dienstags: 14.00 – 16.00 Uhr
donnerstags: 14.00 – 18.00 Uhr
freitags: 08.30 – 13.00 Uhr
Hinweis:
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 17.04.2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 11.04.2019: Planfeststellungsbeschluss Errichtung einer Deponie der Deponieklasse I
ZWISCHENÜBERSCHRIFT
Auf Antrag der Davids GmbH hat der Kreis Düren am 15.03.2019 den Plan zur Errichtung einer Deponie der Deponieklasse I auf dem Abgrabungsgelände in Aldenhoven und zur anschließen-den Herrichtung (Rekultivierung) auf den oben genannten Flurstücken festgestellt.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit § 74 Abs. 5 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der derzeit gültigen Fassung wird die Zulässigkeitsentscheidung nachfolgend öffentlich bekannt gemacht:
Inhalt des Beschlusses
1. Der Plan der Davids GmbH vom 09.04.2014 in der Fassung vom Juni 2017 mit den nachfolgenden Überarbeitungen/Ergänzungen (Ordner 1-3) zur Errichtung einer Deponie der Deponieklasse I auf dem Abgrabungsgelände in Aldenhoven und zur anschließenden Herrichtung (Rekultivierung) wird mit den nachfolgenden Regelungen für folgende Flächen in Aldenhoven festgestellt:
- Errichtung, Betrieb und Stilllegung einer Deponie Gemarkung Aldenhoven, Flur 22 Flurstücke 28 tlw., 29 tlw., 30 tlw., 31 tlw., 32 tlw., 33 tlw., 34 tlw., 35. und Gemarkung Engelsdorf, Flur 2, Flurstücke 1–4, 7–9, 89, 90, 164, 165
2. Die wasserrechtliche Erlaubnis nach den §§ 8–10 WHG in Verbindung mit § 60 WHG hinsichtlich der „Versickerung von Niederschlagswasser“ wurde zudem unter den in Ab-schnitt D. II. festgelegten Nebenbestimmungen erteilt. Hierfür erforderliche Genehmigungen / Erlaubnisse waren neben diesem Planfeststellungsbeschluss bei den zuständigen Behörden einzuholen.
3. Durch die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses wird die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen, insbesondere
- Wasserrechtliche Genehmigung nach den § 58 WHG zur Indirekteinleitung von Deponiesickerwasser in das öffentlich Abwassersystem der Gemeinde Aldenhoven,
- Sondernutzungserlaubnis für die Anbindung des Abgrabungsgeländes an die Landstraße L 228 nach §§ 18 und 20 StWG NRW. mit Ausnahme der Entscheidung gemäß Ziffer II.
4. Die gegen den Plan erhobenen Einwendungen werden, soweit sie nicht zurückgenommen wurden oder ihnen durch die in diesem Beschluss festgesetzten Nebenbestimmun-gen Rechnung getragen wurde, zurückgewiesen.
5. Der Planfeststellungsbeschluss ergeht unter Nebenbestimmungen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Bescheide (Ziffern I. und II) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist schriftlich beim Verwaltungsgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, Justizzentrum, 52070 Aachen, einzureichen oder dort beim Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle zur Niederschrift zu erklären.
Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO4 eingereicht werden.
Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer- Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV3) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803).
Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Hinweis zur elektronischen Form der Klageerhebung: Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der Nebenbestimmungen, der Begründung und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie der dazugehörigen Planunterlagen liegt in der Zeit vom 23.04.2019 bis einschließlich 07.05.2019 bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11–13, 52457 Aldenhoven, in Zimmer 29, während der Dienststunden öffentlich aus.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Darüber hinaus können die Unterlagen gemäß § 27a VwVfG NRW ab dem 23.04.2019 auch im Internet unter dem Link http://www.kreis-dueren.de/umweltverfahren eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass unabhängig von der Zurverfügungstellung der Unterlagen auf der Internetseite des Kreises Düren ausschließlich der Inhalt der bei der Gemeinde Aldenhoven zur Einsichtnahme ausgelegten Unterlagen maßgebend ist.
Hinweise
Mit dem Ende der oben genannten Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den Betroffenen als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW).
Eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses kann bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen schriftlich beim Kreis Düren, Umweltamt, Bismarckstraße 16, 52351 Düren, angefordert werden (§ 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW).
Die Bekanntmachung hängt vom 13.04.2019 bis 23.04.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffent-lichungen/bekanntmachungen einsehbar. Allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern wird auf Nachfrage ein Exemplar des Bekanntmachungstextes kostenfrei per Post zur Verfügung gestellt (Tel. 02421/22-2336).
Aldenhoven, 11. April 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 03.04.2019: Bebauungsplan 74 S - Am Wittstock -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 74 S - Am Wittstock - unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 Bekanntm-VO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses übereinstimmt.
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan 74 S - Am Wittstock - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet liegt im Norden der Ortschaft Siersdorf, westlich innerhalb der Gemeinde Aldenhoven. Es wird begrenzt durch die Albert-Schweizer-Straße im Südwesten und der Straße am Wittstock im Südosten. Im Nordwesten grenzt das Plangebiet an die vorhandene Wohnbebauung entlang der Stanislaus-Klemme-Straße und Nordosten an die Bebauung entlang der Heinrich-Franken-Straße an. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst die Flurstücke 145, 172, 211, und 284 tlw. der Flur 6 in der Gemarkung Siersdorf und damit eine Fläche von ca. 14.380 m².
Ziel der Planung ist es, Wohnbauland zu Zwecken und im Umfang einer Eigenentwicklung in der Ortslage Siersdorf zu schaffen. Anlass der Planung sind gegenüber der Gemeinde vorgetragene Wünsche nach weiterem Wohnbauland. Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauland in Aldenhoven Siersdorf ist der Bedarf zeitlich und materiell gegeben. Geplant ist die Errichtung von Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäusern. Der Flächenbedarf für diese Nutzung kann innerhalb des Siedlungsraumes der Ortslage Siersdorf nicht mehr gleichwertig gedeckt werden. Gleichwertige Baulücken sind in Aldenhoven nicht vorhanden bzw. stehen einer gemeindlichen Entwicklung nicht zur Verfügung. Mit dem Bauleitplanverfahren wird den ortsteilspezifischen Bedarfen nach Wohnbauland entsprochen. Im Flächennutzungsplan ist das Plangebiet bereits als Wohnbaufläche ausgewiesen. Die Gemeinde Aldenhoven beabsichtigt daher, die in Rede stehende Fläche in der Ortslage Siersdorf für die Nutzung durch Wohnbebauung planerisch verbindlich vorzubereiten.
Im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht nach § 2a BauGB, auf die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet. Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen wer-den. Hiervon wird vorliegend Gebrauch gemacht.
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 15.04.2019 bis 18.05.2019 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Rathaus, Diet-rich-Mülfahrt-Str.11-13, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Anregungen zum Planentwurf können schriftlich (per Post (Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven)) oder per E-Mail an s.kochaldenhovende oder m.bambynekaldenhovende bei der Gemeinde Aldenhoven eingereicht werden oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegebene Stellung-nahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Aldenhoven deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungs-planes nicht von Bedeutung ist.
Die Bekanntmachung hängt vom 06.04.2019 bis 13.04.2019 im Bekanntmachungskasten am Rat-haus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Aldenhoven, 03. April 2019
i. V.
gez.
(Michael Ossenkopp)
Allgemeiner Vertreter
Bekanntmachung vom 29.03.2019: Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
1. Das Wählerverzeichnis zur Wahl zum Europäischen Parlament für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde wird in der Zeit vom 06. 05.2019 bis 10.05.2019 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Wahlamt, Zimmer 06, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 10.05.2019 bis 13 Uhr bei der Gemeinde Aldenhoven, Wahlamt, Zimmer 06 Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.05.2019 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Kreis Düren durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05.05.2019
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10.05.2019 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 24.05.2019 ,18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
- ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG Gemäß § 4 des Europawahlgesetzes in Verbindung mit § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlich bekannt gemachtes Postunternehmen unentgeltlich befördert.
Aldenhoven, den 29.03.2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 29.03.2019: Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 07.02.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 36.346.841 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 36.340.801 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 34.149.961 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.856.640 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.639.365 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 5.199.779 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.503.593 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 722.800 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.503.593 € festgesetzt. Hierunter entfallen 286.650 € aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 27.000.000 EUR festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke(Grundsteuer B) auf 820 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird spätestens im Haushaltsjahr 2021 erreicht.
§ 8
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandser-mächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zu-sammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schu-len und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zu-sätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Be-wirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 60 und 410 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 410 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 15 GemHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensach-konten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind
§ 11
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 GemHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 29. März 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Aktenvermerk:
Veröffentlichung einer Satzung
hier: Haushaltssatzung der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2019
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 07.02.2019 die o.g. Satzung beschlossen. Die Satzung incl. Bekanntmachungsanordnung wurde heute durch den all. Vertreter des Bürgermeisters unterzeichnet und anschließend gemäß § 13 der Hauptsatzung bekannt gemacht.
Gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741), wird bestätigt, dass der Wortlaut der veröffentlichten Satzung mit dem o.g. Ratsbeschluss übereinstimmt.
Die vom Rat der Gemeinde Aldenhoven beschlossene Satzung ist unter Beachtung der Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 BekanntmVO ordnungsgemäß zustande gekommen.
i.V.
gez.
(Ossenkopp)
Gemeindeverwaltungsrat
Bekanntmachung vom 13.03.2019: Bebauungsplan 76 D - Im Dorf -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 76 D - Im Dorf - unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses überein-stimmt.
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan 76 D - Im Dorf - im beschleunigten Ver-fahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet liegt im Norden der Ortschaft Dürboslar, zentral im Gemeindegebiet Aldenhovens. Es grenzt an die Wohnbebauung entlang der St. Ursula Straße im Westen sowie an die Bebauung der Maarstraße im Süden und umfasst das Flurstück 65, Flur 5 in der Gemarkung Dürboslar. Des Weiteren wird der Feldweg bis zur Maarstraße (Flurstück 60 tlw. Flur 4, Gemarkung Dürboslar) in das Plangebiet mit einbezogen, sodass bauliche Anpassungen zum Anschluss an das Straßennetz möglich sind. Das Plangebiet umfasst damit eine Fläche von ca. 13.800 m².
Da das Plangebiet derzeit eine Außenbereichsfläche ist, die lediglich an den Innenbereich angrenzt, liegen die Voraussetzungen für ein Verfahren nach §13a BauGB nicht vor. Daher soll der Bebauungsplan abweichend zum Beschluss des Bauverwaltungsausschusses im Verfahren nach § 13b BauGB für die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren auf-gestellt werden. Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben.
Ziel der Planung ist es, Wohnbauland zu Zwecken und im Umfang einer Eigenentwicklung in der Ortslage Dürboslar zu schaffen. Anlass der Planung sind gegenüber der Gemeinde vorgetragene Wünsche nach weiterem Wohnbauland. Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauland in Aldenhoven Dürboslar ist der Bedarf zeitlich und materiell gegeben. Geplant ist die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern. Der Flächenbedarf für diese Nutzung kann innerhalb des Siedlungsraumes der Ortslage Dürboslar nicht mehr gleichwertig gedeckt werden. Gleichwertige Baulücken sind in Aldenhoven nicht vorhanden bzw. stehen einer gemeindlichen Entwicklung nicht zur Verfügung. Mit dem Bauleitplanverfahren wird den ortsteilspezifischen Bedarfen nach Wohnbauland entsprochen.
Im beschleunigten Verfahren wird gemäß § 13b BauGB in Verbindung mit § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB und § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf die Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, auf den Umweltbericht nach § 2a BauGB, auf die Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie auf die zusammenfassende Erklärung verzichtet. Des Weiteren kann von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs.1 BauGB abgesehen werden. Hiervon wird vorliegend Gebrauch gemacht.
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 25.03.2019 bis 30.04.2019 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Rathaus, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Anregungen zum Planentwurf können schriftlich (per Post (Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven)) oder per E-Mail an s.kochaldenhovende oder m.bambynekaldenhovende bei der Gemeinde Aldenhoven eingereicht werden oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Aldenhoven deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Bekanntmachung hängt vom 16.03.2019 bis 23.03.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Aldenhoven, 13. März 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 21.02.2019: 10. Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund
- des § 7 Absatz 3 Satz 1 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 07. Februar 2019 mit Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder die folgende 10. Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 09. Dezember 1999 beschlossen:
Artikel 1
In § 3 (Einteilung des Gemeindegebietes in Ortschaften und Gemeindebezirke) wird folgender neuer Absatz 7 angefügt:
(7) Jedem/Jeder Ortsbürgermeister/in steht für die Umsetzung von unbürokratischen Kleinstprojekten jährlich 300 € zur Verfügung (Verfügungsmittel), die er/sie eigenverantwortlich in Abstimmung mit der Kämmerei einsetzt.
Artikel 2
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 21. Februar 2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.02.2019: Bebauungsplan 75 S - Pützgracht -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbe-schlusses übereinstimmt.
Bekanntmachung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 07.02.2019 den Bebauungsplan 75 S - Pützgracht -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Be-gründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt im Süden der Ortschaft Siersdorf, westlich in der Gemeinde Aldenhoven. Es befindet sich im Straßendreieck der Straßen Pützgracht, Schleidener Straße und Am Steinacker und umfasst die Flurstücke 523, 608, 693 und 715 des Flur 5 in der Gemarkung Siersdorf. Das Plangebiet umfasst damit eine Fläche von ca. 11.395 m². Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Der Bebauungsplan ist als Angebotsbebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt worden.
Der Bebauungsplan 75 S - Pützgracht - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeinde-verwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die Bekanntmachung hängt vom 23.02.2019 bis zum 02.03.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter www.aldenhoven.de eingesehen werden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Form-vorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 20.02.2019
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 21.02.2019: Aufhebung des Bebauungsplans 2 S
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbe-schlusses übereinstimmt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 07.02.2019 die Aufhebung des Be-bauungsplans 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien -, bestehend aus Planzeichnung und Begründung gem. § 10 BauGB beschlossen.
Die Aufhebung des Bebauungsplans 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien - wurde im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt und wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Das Plangebiet des aufzuhebenden Bebauungsplanes 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien - befindet sich in der Ortslage Siersdorf im Westen der Gemeinde Aldenhoven, Kreis Düren. Es umfasst die westlichen Flächen der Ortslage, im Bereich der Straßen Hoengener Weg und Oidtweiler Weg. Ebenfalls liegt teilweise die Bettendorfer Straße in Richtung Alsdorf-Bettendorf und der Siersdorfer Friedhof, sowie landwirtschaftliche Flächen nördlich der Bettendorfer Straße im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans. Die Unterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplans 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien - liegen mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwal-tung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsicht bereit. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan außer Kraft.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Form-vorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung der Satzung durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Sitzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in o.g. Fällen bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 759, ber. 2019 S. 23) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufhebung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 21. Februar 2019
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Ausschreibung vom 16.02.2019: Reinigungsleistungen - Offenes Verfahren
In diesem Zusammenhang wird auf die Bekanntmachung zur
Vergabe von Unterhalts-, Grund- und Glasreinigungsarbeiten in drei Losen
im EU-Amtsblatt (http://ted.europa.eu) hingewiesen.
Bitte achten Sie auch auf (eventuelle) Folgeveröffentlichungen im EU-Amtsblatt.
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 11.02.2019: Gesamtabschluss des Jahres 2017
Gemäß § 96 I,II der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat der Gemeinde Alden-hoven in seiner Sitzung am 07.02.2019 den Gesamtabschluss des Jahres 2017 festgestellt und dem Bürgermeister die uneingeschränkte Entlastung erteilt.
I. Bestätigungsvermerk
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsver-merk:
Der Gesamtabschluss der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2017, bestehend aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang wurde nach § 116 Abs. 6 i. V. m. § 103 Abs. 5 und 6 GO NRW unter Einbeziehung des Gesamt-lageberichts geprüft. In die Prüfung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie er-gänzende Regelungen der örtlichen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmun-gen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen, einbezogen worden.
Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsät-ze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Gesamtlagebericht zu vermittelnden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde Aldenhoven wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten.
Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde einschließlich der gemeindlichen Betriebe sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben im Gesamtabschluss und Gesamtlagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt.
Die Prüfung hat die Beurteilung der Jahresabschlüsse der in den Gesamtabschluss ein-bezogenen gemeindlichen Betriebe, der Abgrenzung des Konsolidierungskreises, der angewandten Bilanzierungs- und Konsolidierungsgrundsätze und Konsolidierungsmetho-den sowie der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlagebe-richts umfasst.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Gesamtabschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Regelungen der örtlichen Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit sich diese auf die ge-meindliche Haushaltswirtschaft beziehen.
Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-führung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven.
Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und vermittelt insgesamt auch ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. In diesem Bericht werden die Chancen und Risiken der zukünfti-gen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt.
Die Feststellung der Jahresrechnung 2017 mit allen Anlagen sowie der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters liegen bis zur Feststellung des
folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2019 im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfarth Str. 11-13, Zimmer 27 a, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aldenhoven, den 11.02.2019
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 11.02.2019: Grenzen des Abrechnungsgebietes „Industriestraße“
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 07. Februar 2019 beschlossen, gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -KAG NW- vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712/SGV NW 214), in der z.Zt. geltenden Fassung i.V.m.
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen in der Ge-meinde Aldenhoven, in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28.06.2012, die Grenzen des Abrechnungsgebietes „Industriestraße“ wie folgt festzulegen:
Zum Abrechnungsgebiet „Industriestraße“ gehören folgende Flurstücke in der Gemarkung Aldenhoven:
Flur 6,
Nrn.: 382, 390, 394, 406, 407, 389, 395, 235, 236, 237, 219, 220, 387, 388, 187, 188, 189,190, 191, 192, 386, 385, 419, 379, 418, 420, 351, 352, 370, 380, 383, 349, 350, 51/0002,
377, 405, 223, 211, 52/0002, 52/0003, 142, 421, 404, 422, 402, 413, 412, 361, 373, 362, 363,
334, 410, 411, 403, 415, 414, 340, 316, 416 und 417.
Für die Erneuerung sowie Verbesserung der Teileinrichtung „Beleuchtung“ sind Beiträge im Wege der Kostenspaltung gemäß § 9 der o.a. Ortssatzung zu erheben, wobei die zu zahlenden
Anliegerbeiträge auf
0,05163715 €/m² anrechenbarer Grundstücksfläche
festgesetzt werden.
Aldenhoven, den 11.02.2019
gez.
(Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 24.01019: Bebauungsplan 65 A - WK V -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Beschluss über die erneute Offenlage gem. § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB des Bebauungsplans 65 A - WK V - unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses übereinstimmt.
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 10.01.2019 beschlossen, zum Bebauungsplan 65 A - WK V - die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Das Plangebiet befindet sich südlich des Hauptortes Aldenhoven. Im Süden grenzt der Tagebau Inden an die Fläche, im Osten grenzt die Fläche an das Stadtgebiet Jülichs und im Südwesten an das Stadtgebiet Eschweiler. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 67 ha und wird durch die L238 in einen nördlichen und einen südlichen Bereich unterteilt. Die Entfernung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen beträgt 800m, die zu den beiden Höfen 500 m. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Gemeinde Aldenhoven verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Überprüfung der Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um die Eignung des Standortes für die Windenergie zu überprüfen. Darauf aufbauend soll nun gemäß § 249 Abs. 1 BauGB eine zusätzliche Konzentrationszone für die Windenergie (Windkraftkonzentrationszone V – WK V) aus-gewiesen werden. Die Ausweisung der Fläche WK V entfaltet gemeinsam mit den bereits ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen als städtische Gesamtplanung der Windenergie sodann Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Außenbereich im Gemeindegebiet.
Zur Sicherstellung der bestmöglichen Planung und zur Verträglichkeit der Planung insbesondere in Bezug auf die Schutzgüter „Tiere“ und „Mensch“ soll neben der 44. Änderung des Flächennutzungsplanes vorliegend ein Bebauungsplan im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB aufgestellt werden. Hierin sollen erforderliche Festsetzungen, zum Beispiel zu den Baufenstern und Abschaltzeiten, verbindlich geregelt werden.
Die Anzahl der Baufenster wurde im laufenden Planverfahren von fünf auf vier Baufenster reduziert. Weiterhin haben sich die sogenannten LAI-Hinweise geändert. Dies bedeutet, dass die Schallwerte neu berechnet werden müssen und es wird nun auch keine Bodendämpfung mehr mit einberechnet werden. Zudem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Arten- und Habitatschutzes geändert. Aus diesen Gründen muss eine erneute Offenlage stattfinden.
Umweltbezogene Informationen
Neben dem Entwurf der Planzeichnung und der Begründung sind folgende Dokumente verfügbar, die umweltbezogene Informationen enthalten:
Art der Information, Dokument/Quelle Urheber/Stand |
Bezug/ verfügbare umweltbezogene Informationen |
Umweltbericht (VDH Projektmanagement GmbH, Erkelenz/ Stand: Oktober 2018) |
Schutzgut Mensch: Auswirkungen durch Schall und Schattenwurf Schutzgut Tiere und Pflanzen: 74 Vogelarten, 5 Fledermausarten, drei Grauammer-Brutpaare) - Schutzgut Landschaft - Schutzgut Boden -Schutzgut Wasser -Schutzgüter Flora/Fauna -Schutzgut Landschaftsbild - lokale Agrarstruktur -Schutzgut Kultur- und Sachgüter Jeweils Aussagen zu Bestand, Bewertung, Entwicklungsprognose einschließlich Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen |
Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP) (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe, Stolberg Stand: 23. Oktober 2018) |
Umweltauswirkungen zu - Schutzgüter Naturhaushalt und Landschaftsbild - Schutzgut Tier (Maßnahmenkonzept für 3 Grauammer-Brutpaare) - Schutzgut Boden - Schutzgut Pflanzen |
Artenschutzprüfung (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Hartmut Fehr, Diplom-Biologe, Stolberg Stand: 23. Oktober 2018) |
Aussagen zu WEA-empfindlichen Arten (Baumfalke,Grauammer, Kiebitz, Kornweihe, Lachmöwe, Rotmilan, Schwarzmilan, Silbermöwe, Wanderfalke, Weißstorch und Wespenbussard. Ergänzend wurden winterliche Vorkommen von Bläss- und Saatgans und Vorkommen des Uhus diskutiert. Aussagen zu Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen |
Schallimmissionsschutzrechtliche Bewertung, Bericht-Nr. 3540-18-L6 (Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz, Aurich, Stand: 25. September 2018) |
Berechnungsgrundlagen, Ermittlung der Immissions- punkte, Berechnung von Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung, Schallschutzmaßnahmen gemäß TA Lärm |
Berechnung der Rotorschattenwurfdauer für den Betrieb von vier Windenergieanlagen am Standort Aldenhoven-Pattern Bericht-Nr. 3540-18-S5 Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz,Aurich Stand: 28. September 2018 |
Eingangsdaten, Festlegung der Immissionspunkte, Berechnung der Vor-, Zusatz-, und Gesamtbelastung der Windenergieanlagen, Einschränkung der Schattenwurfdauer, Orientierungswerte und Beurteilung |
Gutachten zur Betroffenheit von Baudenkmälern ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Fritz GbR, Dortmund Stand: 19. Oktober 2018 |
Berücksichtigung raumprägender Baudenkmäler in einem Radius von bis zu 5 km Entfernung zu den geplanten WEA, zu erwartende Auswirkungen der geplanten Windenergieanlagen auf Baudenkmäler und deren Bewertung |
Aufstellung des Bebauungsplans 65 A -WK V- der Gemeinde Aldenhoven
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Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Offenlage gem. § 3 Abs. 1, 2 und § 4 Absatz 1 und 2 BauGB |
umweltbezogene Informationen: |
Geologischer Dienst |
Schutzgut Boden: Hinweise zum Boden/Baugrund, Hinweise zu technischen Anforderungen zum Bau, Hinweise zur Erdbebenzone |
Landschaftsverband Rheinland |
Schutzgut Kulturgüter: Auswirkungen auf Baudenkmäler, Informationen über ggf. betroffene raumwirksame Baudenkmäler |
Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 |
Schutzgut Boden: Hinweise zu Bodenbewegungen, insbesondere bei bestimmten geologischen Situationen Schutzgut Wasser: Hinweise zu Sümpfungsmaßnahmen und deren Auswirkungen, Prüfung des Gewässerschutzes Schutzgut Kohlenwasserstoffe |
Erftverband |
Schutzgut Sachgüter: Hinweise auf Grundwassermessstellen |
Landesbetrieb Straßen NRW, Regionalniederlassung Ville-Eifel |
Schutzgut Mensch: Hinweise zu Eiswurf, optisch bedrängende Wirkung durch die Nähe der Anlagen, Schattenwurf auf Verkehrswegen und damit verbundener unvorhersehbarer Reaktionen sowie weitere Auswirkungen |
Städteregion Aachen |
Schutzgut Wasser: Hinweise zu Gewässerbereichen im Bereich der Planung Schutzgut Tiere/Pflanzen: Auswirkungen auf artenschutzrechtliche Belange |
Kreis Düren |
Schutzgut Landschaftsbild: Erläuterungen hierzu Schutzgut Natur und Landschaft/ Wasser: Hinweise zum Vorkommen von Fließgewässern und Erläuterungen hierzu (auch im Hinblick auf die Erschließung) Schutzgut Natur und Landschaft/ Tiere und Pflanzen: Hinweise und Erläuterungen zu den genannten Schutzgütern |
Landwirtschaftskammer NRW |
Schutzgut Boden: Hinweise und Erläuterungen |
BUND, Kreisgruppe Düren
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Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Landschaftsbild: Auswirkungen, Bedenken und Erörterungen Bedenken gegen neu gefasste Abschnitte zur Eingriffsregelung und zum Schutz der Landschaftsschutzgebiete Schutzgut Mensch Schutzgut Klima: Gefährdungen und Auswirkungen Schutzgut Naturschutz und Landschaftspflege - Schutzgut Tiere: Forderungen weiterer Untersuchungen (z.B. Kartierungen) und Gutachten zum Vogelbestand; Forderungen von Bestandserfassungen und Nachtbegehungen für die Brutvogelbestandsaufnahme - Schutzgut Tiere: Forderung der Festsetzung der Ausgleichsflächen nach Art, Umfang und Lage und Durchführung vor Baubeginn |
NABU, Kreisverband Düren |
Schutzgut Pflanzen, Landschaftsbild Schutzgut Tiere: Berücksichtigung arktischer Wildgänse auf der Ebene der verbindlichen Bauleitplanung; Bedenken und Auswirkungen auf schon bedrohte Tierarten |
NABU, Kreisverband Düren & BUND, Kreisgruppe Düren gemeinsam
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Schutzgut Tiere: Forderung, Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig zu erheben und zu benennen; Forderung zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen für die Grauammer; Aufzählung von Vogelarten im Plangebiet und Benennung von windkraftsensiblen Arten (Wachtelkönig, Feldlerche, Kiebitz, Wachtel, Uhu, Baumfalke, Kornweihe, Rotmilan, Wespenbussard, Mäusebussard, Schwarzmilan); Forderung weiterer Gutachten, Anregung zur Methodik und Datenerhebung der ASP; projektbedingte Eingriffswirkung von Windkraftkonzentrationsanlagen in Bezug auf Artenschutz Schutzgut Landschaftsbild: Anregungen für Offenlandvogelarten
|
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 10.02.2019 bis 15.03.2019 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Rathaus, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-242 oder unter 02464 / 586-141 zwecks Terminabsprache zu melden.
Anregungen zum Planentwurf können schriftlich (per Post (Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven)) oder per E-Mail an s.kochaldenhovende oder m.bambynekaldenhovende bei der Gemeinde Aldenhoven eingereicht werden oder zur Niederschrift vorgebracht werden.
Im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan gemaß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde Aldenhoven deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.
Die Bekanntmachung hängt vom 02.02.2019 bis 09.02.2019 im Bekanntmachungskasten am Rathaus Aldenhoven aus und ist im Internet unter
www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bekanntmachungen einsehbar.
Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter https://daten.vdhgmbh.de/share.cgi?ssid=0DEtH44 (Kennwort: WKVAldenhoven)
eingesehen werden.
Aldenhoven, 30. Januar 2019
gez. Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 14.01.2019: Widerspruch und Einwilligungsvorbehalte
Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Melderegisterauskunft, Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Widerspruch und Einwilligungsvorbehalte
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT:
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
• gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Eine Datenübermittlung in dem nachfolgenden Fall darf nur mit Ihrer EINWILLIGUNG erfolgen:
• die Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 1, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 09. Januar 2019
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 02.01.2019: Ersatzbestimmung eines Ratsmitgliedes
Das Gemeinderatsmitglied Thomas Wolter, Heinrich-Franken-Straße 9, 52457 Aldenhoven, hat sein Mandat mit Ablauf des 31. Dezembers 2018 niedergelegt.
Aufgrund des § 45 Kommunalwahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052), wird hiermit festgestellt, dass der Polizeibeamte
Heinz-Josef Dickmeis,
wohnhaft Schützenstraße 29, 52457 Aldenhoven,
mit Wirkung vom 01. Januar 2019 als der auf der Reserveliste der Reihenfolge nach nächste Bewerber für Herrn Thomas Wolter in den Rat der Gemeinde Aldenhoven einrückt.
Gegen die Entscheidung können
a) jede(r) Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
b) die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien oder Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
c) die Aufsichtsbehörde
binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung Einspruch erheben, wenn sie feststellen, dass einer der Anfechtungsgründe gemäß § 40 Abs. 1 Buchstaben a) – c) des Kommunalwahlgesetzes vorliegt.
Der Einspruch ist beim Wahlleiter (Gemeinde Aldenhoven, Der Bürgermeister, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven) schriftlich einzureichen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären.
Aldenhoven, den 02. Januar 2019
Der Bürgermeister
gez.
(Ralf Claßen)
als Wahlleiter
Bekanntmachung vom 17.12.2018: 16. Änd. Entwässerungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
- der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
- des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), sowie
- des Nordrhein-Westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (AbwAG NRW) vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559, 590),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. November 2018 die folgende 16. Änderung der Entwässerungsgebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 4 (Schmutzwassergebühren) Absatz 6 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 4,06 €.
Artikel 2
§ 5 (Niederschlagswassergebühr) Absatz 6 erhält folgende neue Fassung:
(6) Die Gebühr beträgt 0,84 € für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1.
Artikel 3
§ 12 (Gebühr für das Auspumpen und Abfahren der Inhaltsstoffe aus abflusslosen Gruben) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt 31,31 €/m³ ausgepumpte / abgefahrene Menge.
Artikel 4
§ 29 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Die 16. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 15. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 17. Dezember 2018
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 17.12.2018: 7. Änd. Gewässerunterhaltungsgebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7 und 8 der der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
- der §§ 61, 62, 63 und 64 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz –LWG-) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juli 2016 (GV.NRW. S. 559), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), sowie
- der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 15.11.2018 folgende Satzung über die 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren nach § 7 Absatz 1 KAG NW für Verbandslasten der Wasser- und Bodenverbände (Gewässerunterhaltungsgebührensatzung) vom 10. Dezember 2014 beschlossen:
Artikel 1
§ 3 (Gebührenmaßstab und Gebührensätze) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Als übrige Flächen gelten folgende Flächen: begrünte Dächer, teilversiegelte Flächen (Pflaster und Verbundsteine mit Fugenabstand, Rasengittersteine, Ökopflaster), unversiegelte Flächen, die nicht unter Absatz 2 fallen, insbesondere Acker-, Wiesen-, Weide-, Garten- und Waldflächen.
Artikel 2
§ 3 (Gebührenmaßstab und Gebührensätze) Absatz 4 erhält folgende neue Fassung:
(4) Der Gebührensatz beträgt jährlich je m² der Grundstücksfläche
im Einzugsgebiet "untere Rur"
a) für versiegelte Flächen 0,0758 €
b) für übrige Flächen 0,0007 €
im Einzugsgebiet "Inde"
a) für versiegelte Flächen 0,3872 €
b) für übrige Flächen 0,0003 €
im Einzugsgebiet "Wurm"
a) für versiegelte Flächen 0,1867 €
b) für übrige Flächen 0,0005 €
Artikel 3
§ 10 (Inkrafttreten) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Diese 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung der 6. Änderung vom 15.12.2017 insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 17. Dezember 2018
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 17.12.2018: 29. Änd. Abfallgebührensatzung
Aufgrund
- des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003, in der Fassung der 7. Änderung vom 06. November 2014,
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), und
- der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. November 2018 folgende 29. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
Artikel 1
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
- aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 146,98 €
- ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 220,47 €
- ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 440,94 €
- ad) 100 Liter (Restmüllbehälter) 2.020,99 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von 80 Liter: 118,03 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack: 4,95 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
- da) 120 Liter (Biotonne) 75,14 €
- db) 240 Liter (Biotonne) 133,50 €
e) Zweimal jährlich können von jedem Haushalt jeweils bis zu 2 cbm an Sperrgut angemeldet werden. Für jede weitere Abfuhr bzw. für die nicht am gemeindlichen Entsorgungssystem angeschlossenen Haushalte beträgt die Sperrmüllabfuhrgebühr (bis zu 2 cbm): 12,50 €
Artikel 2
§ 9 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Diese Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 28. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 17. Dezember 2018
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 17.12.2018: 21. Änd. Straßenreinigungs- und Gebührensatzung
Aufgrund
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
- sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 868),
- und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15. November 2018 folgende 21. Änderung der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 10 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Diese 21. Änderungssatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 20. Änderung insoweit außer Kraft.
Artikel 2
Die Anlage zur Satzung (Straßenverzeichnis) wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
Anlage zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
in der Gemeinde Aldenhoven
AL= Anlieger, Gde= Gemeinde, WD= Winterdienst |
AL: |
Gde: |
Bemerkungen |
Straße |
A |
B |
C |
Aldenhoven |
|
|
|
Alte Turmstraße |
|
X |
|
Am Alten Bahnhof |
X |
|
|
Am Köttenicher Weiher |
X |
|
|
Am Römerpark |
X |
|
|
Am Schwanenkamp |
X |
|
|
Am Stippchen |
X |
|
|
Am Wasserturm |
X |
|
|
Am Wehrgang |
X |
|
|
An der Bergsmühle |
X |
|
|
An der Bleiche |
X |
|
Haus Nrn:22,23,26,27,37-45 |
An der Bleiche |
|
X |
ohne Haus Nrn:22,23,26,27,37-45 |
Auf der Komm (Stichwege) |
X |
|
|
Auf der Komm |
|
X |
ohne Stichwege |
Auf dem Wall |
X |
|
|
Barbarastraße |
|
X |
|
Blumenstraße |
X |
|
|
Bourheimer Weg |
X |
|
|
Breslauer Straße |
X |
|
|
Dietrich-Mülfahrt-Straße |
|
X |
|
Eichendorffstraße |
X |
|
|
Engelsdorfer Weg |
X |
|
Haus Nrn.:13, 15,21,23 |
Engelsdorfer Weg |
|
X |
ohne Haus Nrn.:13, 15,21,23 |
Frauenrather Straße |
|
X |
|
Fritz-Erler-Ring |
X |
|
|
Gartenstraße |
X |
|
Sackgasse |
Gartenstraße |
|
X |
außer Teil hinter von- Pforzheim-Str. (Sackgasse) |
Gerberstraße |
X |
|
|
Geuenicherstraße |
X |
|
|
Geusenstraße |
X |
|
|
Glückaufstraße |
X |
|
Sackgasse |
Glückaufstraße |
|
X |
außer Sackgasse |
Hans-Böckler-Weg |
|
X |
|
Hof Küpper |
X |
|
|
Im Dümpel |
X |
|
|
Im Graben |
X |
|
|
Industriestraße |
|
X |
|
Jahnstraße |
|
X |
|
Jülicher Str. |
X |
|
Haus Nrn.: 7,7a,11,11a |
Jülicher Straße |
|
X |
ohne Haus Nrn.: 7,7a, 11,11a |
Käthe-Kollwitz-Ring |
X |
|
|
Kapellenplatz |
|
X |
|
Kapuzinerstraße |
|
X |
|
Karl-Arnold-Ring |
X |
|
|
Knappenstraße |
|
X |
|
Konrad-Adenauer-Straße |
X |
|
|
Königsberger Straße |
X |
|
|
Köttenicher Mühle |
X |
|
|
Marienstraße |
|
X |
|
Markfestestraße |
|
X |
|
Martin-Luther-Straße |
X |
|
|
Martinusstraße |
|
X |
|
Matthäus Straße |
X |
|
|
Mittelweg |
X |
|
|
Neu Patterner Hof |
X |
|
|
Niedermerzer Straße |
|
X |
|
Ostring |
X |
|
|
Patterner Ring |
X |
|
|
Pestalozziring |
|
X |
|
Probsteistraße |
X |
|
|
Pützdorfer Straße |
X |
|
Haus Nrn.: 10,12,14, 16,18 |
Pützdorfer Straße |
|
X |
ohne Haus Nrn.:10,12,14,16,18 |
Rössener Ring |
X |
|
|
Saarstraße |
X |
|
|
Sudetenstraße |
X |
|
|
Schwanenstraße |
X |
|
ab Einmündung Hans-Böckler-Weg (Haus Nrn. 47-49, sowie 68-82) |
Schwanenstraße |
|
X |
ohne Haus Nrn.: 47-49 sowie 68 – 82 bzw. ab Einmündung Hans-Böckler-Weg |
Theodor-Hürth-Straße |
X |
|
Haus Nr.:1a |
Theodor-Hürth-Straße |
|
X |
ohne Haus Nr.:1a |
Uhlandstraße |
X |
|
|
Urweg |
X |
|
|
Von-Pforzheim-Straße |
|
X |
|
Westring |
|
X |
|
Wiesenstraße |
|
X |
|
Zehnthofstraße |
X |
|
Haus Nrn.: 25,26,28 |
Zehnthofstraße |
|
X |
ohne Haus Nrn.: 25,26,28 |
Alte Bundesstraße |
|
|
außerh. geschl. Ortschaft |
|
|
|
|
Dürboslar |
|
|
|
Am Biemerhof |
|
X |
|
Burgstraße |
|
X |
|
Geilenkirchener Straße |
X |
|
innerhalb geschl. Ortschaft |
Germaniaplatz |
|
X |
|
Gut Ungershausen |
X |
|
|
Heerstraße |
|
X |
|
Maarstraße |
|
X |
|
St.-Ursula-Straße |
|
X |
|
Gäßchen Burgstr./Heerstr. |
|
X |
|
|
|
|
|
Engelsdorf |
|
|
|
Am Weidberg |
X |
|
|
Auf dem Kamp |
X |
|
|
Engelsdorfer Burg |
X |
|
|
Koslarer Straße |
|
X |
|
Lerchenweg |
X |
|
|
|
|
|
|
Freialdenhoven |
|
|
|
Althoffstraße |
X |
|
|
Am Münsterhof |
|
X |
|
Am Sportplatz |
X |
|
|
Dorfstraße |
|
X |
|
Ederener Straße |
|
X |
|
Friedhofstraße |
X |
|
|
Hüsgenstraße |
|
X |
|
Im Hühnerkamp |
X |
|
|
Im Weidenpesch |
X |
|
|
Mauritiusstraße |
X |
|
|
Pastoratsstraße |
|
X |
|
Römerstraße |
|
X |
|
Sandgracht |
|
X |
|
Schanzstraße |
|
X |
|
Schugweg |
X |
|
|
Schulstraße (Stichweg) |
X |
|
|
Schulstraße |
|
X |
außer Stichweg |
Vikariestraße |
|
X |
|
|
|
|
|
Niedermerz |
|
|
|
Am Aldenhovener Weg |
X |
|
|
Am Feldrain |
X |
|
|
Am Merzbach |
X |
|
|
Am Wiesenhang |
X |
|
|
An den Pferdsbenden |
X |
|
|
Driesch |
X |
|
|
Dürboslarer Straße |
|
X |
|
Feldkamp |
X |
|
|
Hausener Weg |
|
X |
|
Hofbongardstraße |
|
X |
|
In der Gracht |
X |
|
|
Johannesstraße |
|
X |
|
Langweiler Straße |
|
X |
|
Langweiler Straße |
X |
|
Stichstraße Langweiler Straße (Hausnummern 16 bis 46 einschließlich der noch nicht bebauten Grundstücke) |
Laurenzberger Straße |
X |
|
|
Marcel-Breuer-Straße |
X |
|
|
Mies-van-der-Rohe-Straße |
X |
|
|
Postgasse |
X |
|
|
Teutonenstraße |
X |
|
|
Von-Paland-Straße |
|
X |
|
Weiler Hausen |
X |
|
|
|
|
|
|
Schleiden |
|
|
|
Am Krichelberg |
X |
|
|
Am Nonnenhof |
X |
|
|
Birkenweg |
X |
|
|
Buchenweg |
X |
|
|
Dreilindenstraße |
X |
|
|
Große Heide |
X |
|
|
Im Doppeland |
X |
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Landstraße |
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Maria-Paula-Emunds-Straße |
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Mörserstraße |
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Nikolausstraße |
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Obermerzer Straße |
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Siersdorfer Straße |
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Schützenstraße |
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Weiler Langweiler |
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Siersdorf |
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Albert-Schweitzer-Straße |
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Altenbiesenstraße |
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Am Steinacker |
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Am Wittstock |
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Auf dem Schimmel |
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Bettendorfer Straße |
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Elsa-Brändström-Straße |
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Englerthstraße |
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Friedensstraße |
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Fronhofstraße |
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Gerhard-Heusch-Platz |
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Graeserstraße |
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Grünstraße |
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Heidgasse |
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Heinrich-Franken-Straße |
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Hoengener Weg |
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Honigmannstraße |
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Im Lohfeld |
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Im Schleidener Thal |
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Im Uhrfeld |
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Kampstraße |
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Kirchstraße |
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Lanzenweg |
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Lindenstraße |
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Marktstraße |
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Mühlenstraße |
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Oidtweiler Weg |
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Pützgracht |
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Röttgens Weg |
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St.-Georg-Straße |
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Stanislaus-Klemme-Straße |
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Südstraße |
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Schleidener Straße |
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Verbindungsstraße |
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Volkwinstraße |
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Von-Goer-Straße |
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Von-Reuschenberg-Straße |
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Von-Rump-Straße |
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Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 17. Dezember 2018
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 15.11.2018: Entwurf Haushalt 2019
Aufgrund des § 80 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14.07.1994 (GV NRW Seite 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) wird bekannt gemacht, dass der
Entwurf der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 mit Anlagen sowie der Entwurf des Sanierungsplans gem. Stärkungspaktgesetz ab dem 19.11.2018 bis zum 12.12.2018 während der Dienststunden,
und zwar
Montag bis Donnerstag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag:
8:30 Uhr bis 13:00 Uhr
im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457Aldenhoven, Zimmer 27, zur Einsicht öffentlich ausliegt.
Einwendungen können innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Beginn der Auslegung von Ein-wohnern und Abgabepflichtigen der Kämmerei schriftlich zugeleitet oder mündlich zu Protokoll gege-ben werden.
Aldenhoven, den 15.11.2018
gez.
(Claßen)
Bürgermeister
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 00.00.2018 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 36.325.521 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 36.285.081 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 34.467.141 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.798.668 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 3.639.365 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 5.443.679 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 1.328.841 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 722.800 EUR
festgesetzt.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.328.841 € festgesetzt. Hierunter entfallen 189.150 € aus dem Förderprogramm „Gute Schule 2020“
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 27.000.000 EUR (hiervon 97.500 € aus dem das Förderprogramm „Gute Schule 2020“) festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 880 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidie-rungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haus-haltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird spätestens im Haushaltsjahr 2021 erreicht.
§ 8
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des der-zeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Aus¬zahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Auf¬wendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbu-chungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nach-träglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und au-ßerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandser-mächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zu-sammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schu-len und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zu-sätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Be-wirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstä-tigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige or-dentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 60 und 410 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 410 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 15 GemHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Pro-duktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssal-dos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten be-rechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensach-konten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Pro-duktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berech-tigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind
§ 11
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 GemHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.
Festgestellt: Aufgestellt:
Aldenhoven, den 07.11.2018 Aldenhoven, 01.11.2018
gez. gez.
(Ralf Claßen) (Michael Ossenkopp)
Bürgermeister Kämmerer
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 15. November 2018
gez.
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 04.10.2018: Aufhebung des Bebauungsplans 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass der Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung des Bebauungsplans 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien - unter Beachtung der Verfahrensvorschriften des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Aufstellungsbeschlusses für die Aufhebung übereinstimmt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien - im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans 2 S befindet sich in der Ortslage Siersdorf im Westen der Gemeinde Aldenhoven, Kreis Düren. Es umfasst die westlichen Flächen der Ortslage, im Bereich der Straßen Hoengener Weg und Oidtweiler Weg. Ebenfalls liegt teilweise die Bettendorfer Straße in Richtung Alsdorf-Bettendorf und der Siersdorfer Friedhof, sowie landwirtschaftliche Flächen nördlich der Bettendorfer Straße im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ist im Aufhebungsplan zum Bebauungsplan Nr. 2 S zeichnerisch festgesetzt und aus der Planzeichnung ersichtlich. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 10 ha.
Der Bebauungsplan 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien - soll aus Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB für den gesamten Geltungsbereich aufgehoben werden.
Der Bebauungsplan 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien - ist am 07.12.1956 rechtskräftig geworden. Der Bebauungsplan erfasst den kompletten Bereich der Straßen Hoengener Weg und Oidtweiler Weg. Ebenfalls liegt teilweise die Bettendorfer Straße in Richtung Alsdorf-Bettendorf und der Siersdorfer Friedhof, sowie landwirtschaftliche Flächen nördlich der Bettendorfer Straße im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans.
Der Bebauungsplan 2 S war im Jahr 2017 Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung. Das Verwaltungsgericht Aachen hatte seinerzeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans geäußert. Da jedoch die Klage zurückgezogen und kein Urteil gesprochen wurde, ist der Bebauungsplan weiterhin maßgebend. Auch der Kreis Düren als untere Aufsichtsbehörde hat daraufhin angeraten, den Bebauungsplan aufzuheben.
Darüber hinaus entsprechen die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen nicht mehr den heutigen gesetzlichen Grundlagen und sind nicht eindeutig, sodass durch den Bebauungsplan im Falle von Genehmigungsverfahren ein rechtsfreier Raum entsteht, der vermehrt zu unterschiedlichen Auslegungen und damit zu einer ungeordneten Bebauung führt. Um eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans und damit die Entstehung eines rechtsleeren Raumes zu vermeiden, soll der Bebauungsplan 2 S daher aufgehoben werden.
Gem. § 1 Abs. 3 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 8 BauGB hat die Gemeinde Bauleitpläne aufzustellen und aufzuheben, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Hieraus wird bereits deutlich, dass ein Bebauungsplan, der wie dargestellt nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die städtebauliche Ordnung zu gewährleisten, zwingend zu ändern oder aufzuheben ist.
Das Verfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes 2 S wird nach § 13 BauGB als vereinfachtes Verfahren durchgeführt.
Folgende Planunterlagen liegen öffentlich aus:
• Bebauungsplan 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien
• Begründung zur Aufhebung des Bebauungsplans 2 S - Durchführungsplan Fluchtlinien -
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 13.10.2018 bis 16.11.2018 bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Öffnungszeiten erteilt werden.
Die Öffnungszeiten sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Der vorstehende Aufstellungsbeschluss für die Aufhebung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretende Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen die Aufhebung dieses Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufhebung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 26. September 2018
i.A.
(Michael Ossenkopp)
Gemeindeverwaltungsrat
Bekanntmachung vom 26.09.2018: Bebauungsplan 75 S -Pützgracht-
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachungsanordnung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 21.06.2018 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan 75 S - Pützgracht - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet liegt im Süden der Ortschaft Siersdorf, westlich in der Gemeinde Aldenhoven. Es befindet sich im Straßendreieck der Straßen Pützgracht, Schleidener Straße und Am Steinacker und umfasst die Flurstücke 523, 608, 693 und 715 der Flur 5 in der Gemarkung Siersdorf. Das Plangebiet umfasst damit eine Fläche von ca. 11.395 m². Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Ziel der Planung ist es, Wohnbauland zu Zwecken und im Umfang einer Eigenentwicklung in der Ortslage Siersdorf zu schaffen. Anlass der Planung sind zum einen die Aufgabe der landwirtschaftlichen Hofstelle an der Pützgracht und damit verbunden die Möglichkeit die dahinter liegenden Grünflächen baulich zu nutzen. Damit in Zusammenhang sind weiterer Anlass der Planung gegenüber der Gemeinde vorgetragene Wünsche nach weiterem Wohnbauland. Aufgrund der anhaltenden Nachfrage nach Wohnbauland in Aldenhoven-Siersdorf ist der Bedarf zeitlich und materiell gegeben. Geplant ist die Errichtung von Ein- und Zweifamilienhäusern. Der Flächenbedarf für diese Nutzung kann innerhalb des Siedlungsraumes der Ortslage Siersdorf nicht mehr gleichwertig gedeckt werden. Gleichwertige Baulücken sind in Aldenhoven nicht vorhanden bzw. stehen einer gemeindlichen Entwicklung nicht zur Verfügung. Mit dem Bauleitplanverfahren wird den ortsteilspezifischen Bedarfen nach Wohnbauland entsprochen. Die Gemeinde Aldenhoven beabsichtigt daher, die in Rede stehende Fläche in der Ortslage Siersdorf für die Nutzung durch Wohnbebauung planerisch vorzubereiten.
Der Bebauungsplan soll als Angebotsbebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Folgende Planunterlagen liegen öffentlich aus:
- Bebauungsplan 75 S - Pützgracht -
- Textliche Festsetzungen
- Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans
- Artenschutzgutachten
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 06.10.2018 bis 09.11.2018 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Der vorstehende Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 26. September 2018
i.A.
Michael Ossenkopp
Gemeindeverwaltungsrat
Bekanntmachung vom 14.09.2018: Beteiligungsberichtes des Jahres 2016
Der Bericht der Beteiligungen der Gemeinde Aldenhoven an öffentliche Unternehmen für das Jahr 2016 liegt vor.
Der Bericht kann von jedermann während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Aldenhoven, Zimmer 27, Dietrich Mülfahrt-Str.11-13, eingesehen werden.
Aldenhoven, 14.09.2018
gez.
(Claßen)
Bekanntmachung vom 21.08.2018: Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich
Am Dienstag, den 04.09.2018, 18:00 Uhr, findet eine Sitzung der Verbandsversammlung des Schulzweckverbands Aldenhoven-Linnich, in der Mensa der Gesamtschule am Standort Linnich, Bendenweg 21 statt.
Bekanntmachung vom 25.07.2018: Bebauungsplan 71 S - Schleidener Straße -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 12.07.2018 den Bebauungsplan 71 S - Schleidener Straße -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Das Plangebiet des Bebauungsplans 71 S - Schleidener Straße - befindet sich am Südrand der Ortslage Siersdorf und umfasst den vorwiegenden Teil des Flurstücks 612, Flur 5, Gemarkung Siersdorf. Das Plangebiet weist eine Größe von 0,62 ha auf. Im Osten wird das Plangebiet von den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Schleidener Straße, im Süden von den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Südstraße begrenzt. Die westliche Grenze wird durch die Grundstücke der geplanten Bebauung an der Straße „Am Steinacker“ gebildet. Die nordwestliche Grenze ist identisch mit den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 608 und 715, die von der Pützgracht aus erschlossen werden. Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Die Baulandentwicklung im südlichen Teil der Ortslage Siersdorf entspricht dem Ziel der Innenentwicklung gemäß § 1 Abs. 5 BauGB und dient damit auch der Stärkung des Ortsteiles. Die Aufstellung des Bebauungsplans 71 S trägt dem Umstand Rechnung, dass innerhalb der Gemeinde Aldenhoven ein hoher Bedarf an familienfreundlichen Wohnstandorten mit Einfamilienhäusern be-steht. Mit dem geplanten Baugebiet soll im bisher unbebauten Innenbereich eine geordnete städ-tebauliche Entwicklung im Einklang mit der vorbereitenden Bauleitplanung gewährleistet werden. Aufgrund der geringen Eingriffe in den Naturhaushalt und der Möglichkeit des beschleunigten Verfahrens, der guten innerörtlichen Lage und der guten verkehrlichen Anbindung an das überörtliche Straßennetz ist das Plangebiet für eine Wohnnutzung prädestiniert.
Der Bebauungsplan 71 S - Schleidener Straße - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Aufstellung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 25.07.2018
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 25.07.2018: 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S - Im Lohfeld -
Übereinstimmungsbestätigung
Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 12.07.2018 die 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S - Im Lohfeld -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S befindet sich im Osten der Ortslage Siersdorf der Gemeinde Aldenhoven. Er umfasst das Grundstück, Gemarkung Siersdorf, Flur 3, Flurstück 869 und hat eine Größe von 2.344 m². Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S ist die Erweiterung des vorhandenen Baufensters innerhalb des Flurstücks 869. Die Gemeinde beabsichtigt, das vorhandene Baufenster zu vergrößern, um die gänzliche Ausnutzung des Baugrundstückes zu ermöglichen. Neben der opti-malen Nutzung des Grundstückes wird durch die vorliegende Änderung eine gleichmäßige Straßenflucht erzeugt. Die Fläche ist unbebaut und stellt sich als gehölzfreie, strukturarme Rasenfläche dar. Im direkten Umfeld befinden sich weitere Wohnhäuser sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Die 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S - Im Lohfeld - liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr
Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S.90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Änderung des Bebauungsplans nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b.) die Änderung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 25. Juli 2018
(Ralf Claßen)
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 17.07.2018: Jahresrechnung 2017
Gemäß § 96 I,II der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Auf Empfehlung des Rechnungsprüfungsausschusses hat der Gemeinderat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 12.07.2018 die Jahresrechnung 2017 festgestellt und dem Bürgermeister die uneinge¬schränkte Entlastung erteilt.
I. Bestätigungsvermerk
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt den folgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk:
Der Jahresabschluss der Gemeinde Aldenhoven für das Haushaltsjahr 2017, bestehend aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und den Teilrechnungen sowie der Bilanz und dem Anhang wurde nach § 101 i.V.m. § 95 GO NRW unter Einbeziehung der Buchführung, der Inventur, des Inventars, der Übersicht über örtlich festgelegten Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände und des Lageberichts geprüft. In die Prüfung sind die haushaltsrechtlichen Vorschriften, die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2017 sowie ergänzende Regelungen von örtlichen Satzungen und sonstige ortsrechtliche Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen, einbezogen worden. Die Prüfung wurde so geplant und durchgeführt, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den Lagebericht zu vermittelnden Bildes der
Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt werden konnten. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen sind die Kenntnisse über die Verwaltungstätigkeit und über das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld der Gemeinde sowie die Erwartungen über mögliche Fehler berücksichtigt worden. Im Rahmen der Prüfung wurden die Nachweise für die Angaben in Buchführung, Inventar, Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung hat die Beurteilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen Einschätzungen des Bürgermeisters der Gemeinde Aldenhoven sowie die Würdigung der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts umfasst.
Die Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt.
Nach den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen entspricht der Jahresabschluss den haushaltsrechtlichen Vorschriften sowie den ergänzenden Bestimmungen der örtlichen Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen, soweit sich diese auf die gemeindliche Haushaltswirtschaft beziehen. Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss und vermittelt insgesamt auch ein zutreffendes Bild von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde Aldenhoven. In diesem Bericht werden die Chancen und Risiken der zukünftigen wirtschaftlichen Entwicklung der Gemeinde zutreffend dargestellt.
Die Feststellung der Jahresrechnung 2017 mit allen Anlagen sowie der Beschluss über die Jahresrechnung und die Entlastung des Bürgermeisters liegen bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses, d. h. spätestens bis zum 31.12.2019 im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfarth Str. 11-13, Zimmer 27 a, während der Dienststunden öffentlich aus.
Aldenhoven, den 17. Juli 2018
Der Bürgermeister
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 01.06.2018: Durchführung der Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Gemäß § 36 (3) Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) liegt die Vorschlagsliste der Gemeinde Aldenhoven zur Durchführung der Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2023 in der Zeit vom 04. bis zum 11. Juni 2018 - während der Dienstzeiten - im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 21, zu jedermanns Einsichtnahme aus.
Gegen die Vorschlagsliste kann gemäß § 37 (GVG) binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33 und 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten.
Der Bürgermeister
(Ralf Claßen)
Bekanntmachung vom 26.04.2018: Öffentliche Zustellung an Herrn Abbas Özer
Die an Herrn Abbas Özer, zuletzt wohnhaft Rathausstraße 63 A in 52222 Stolberg, derzeitiger Aufenthalt unbekannt, gerichteten Bescheide über die Grundbesitzabgaben der Gemeinde Aldenhoven vom 19.03.2018 mit den Belegnummern
- Beleg-Nr: 1012034-8
- Beleg-Nr: 1012034-9
- Beleg-Nr: 1012034-10
- Beleg-Nr: 1012034-11
- Beleg-Nr: 1012034-12
- Beleg-Nr: 1012034-13
- Beleg-Nr: 1012034-14
werden hiermit gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 07.03.2006 in der zurzeit gültigen Fassung öffentlich zugestellt.
Die Schriftstücke können gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder durch einen bevollmächtigen Vertreter abgeholt oder eingesehen werden bei:
Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
52457 Aldenhoven
Steueramt, Zimmer 23
montags – donnerstags: 08.30 bis 12.00 Uhr
dienstags: 14.00 bis 16.00 Uhr
donnerstags: 14.00 bis 18.00 Uhr
freitags: 08.30 bis 13.00 Uhr
Hinweis:
Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung löst Fristen aus, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Die Dokumente gelten als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung bzw. seit der Veröffentlichung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aldenhoven, den 26.04.2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.04.2018: 44. Änd. FNP - WK V
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 beschlossen, zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven die erneute Offenlage gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die erneute Offenlage ist erforderlich, da sich durch aktuelle Rechtsprechung, die Anforderungen an die Bekanntmachung zur Offenlage geändert haben. Eine inhaltliche Änderung der Planunterlagen erfolgt nicht.
Die vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Bezirksregierung Düsseldorf, Bezirksregierung Köln, RWE Power, Stadt Linnich, LVR, Bezirksregierung Arnsberg, Erftverband, Straßen NRW, Geologischer Dienst, Städteregion Aachen, EBV, IHK, Kreis Düren, Landwirtschaftskammer, Stadt Jülich, BUND Kreisgruppe Düren, NABU Kreisverband Düren, Wasserverband Eifel-Rur) und der Öffentlichkeit betreffen insbesondere die relevanten Schutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Landschaftsplan usw.), sowie die Schutzgüter Mensch (Auswirkungen von Schattenwurf und Schall insbesondere an den Immissionspunkten im Ostring in Aldenhoven und Zur Fuchskaul in Bourheim), Tiere (insgesamt 33 Vogelarten, von denen die sechs Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel, Wachtelkönig und Wanderfalke als windkraftsensibel gelten und verschiedene Fledermausarten) und Pflanzen, Boden (naturräumliche Haupteinheit „554 Jülicher Börde“, Aldenhovener Platte), Wasser (Im Süden der geplanten Windenergieanlagen befindet sich der Fluss Inde, das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen), Luft und Klima, Landschaft (Das Plangebiet befindet sich zu großen Teilen im Landschaftsraum Jülicher Börde (LR-II-001) mit Randbereichen im Landschaftsraum Rur-Inde-Tal (LR-II-012), Vorbelastung des Erholungswertes durch die vorhandenen technischen bzw. künstlichen Einrichtungen und der Infrastruktureinrichtungen), Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen.
Das Plangebiet befindet sich südlich des Hauptortes Aldenhoven. Im Süden grenzt die Fläche an die Indeauen, im Osten an das Stadtgebiet Jülichs und im Südwesten an das Stadtgebiet Eschweilers. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 67 ha und wird durch die L138n in einen nördlichen und einen südlichen Bereich unterteilt. Die Entfernung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen beträgt 800m, zu den Einzelhöfen 500 m. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Gemeinde Aldenhoven verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Überprüfung der Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um die Eignung des Standortes für die Windenergie zu überprüfen. Darauf aufbauend soll nun gemäß § 249 Abs. 1 BauGB eine zusätzliche Konzentrationszone für die Windenergie (Windkraftkonzentrationszone V – WK V) ausgewiesen werden. Die Ausweisung der Fläche WK V entfaltet gemeinsam mit den bereits ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen als städtische Gesamtplanung der Windenergie sodann Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den übrigen Außenbereich im Gemeindegebiet.
Die nachfolgende Übersichtskarte zeigt die Lage und Bezeichnung der geplanten Windkraftkonzentrationszone V sowie der bereits ausgewiesenen Windkraftkonzentrationszonen WK I, WK II, WK III und WK IV innerhalb des Gemeindegebietes Aldenhoven.
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 30.04.2018 bis 31.05.2018 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden. Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-141 oder 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bauleitpläne schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Bauleitpläne nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Änderung des Flächennutzungsplans oder die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven vom 08.03.2018 zur erneuten Offenlegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und zur erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Aldenhoven, 20. April 2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 20.04.2018: BPlan 65 A - WK V -
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 08.03.2018 beschlossen, zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Aldenhoven zum Bebauungsplan 65 A - WK V - die Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die vorliegenden, umweltbezogenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Bezirksregierung Düsseldorf, Bezirksregierung Köln, RWE Power, Stadt Linnich, LVR, Bezirksregierung Arnsberg, Erftverband, Straßen NRW, Geologischer Dienst, Städteregion Aachen, EBV, IHK, Kreis Düren, Landwirtschaftskammer, Stadt Jülich, BUND Kreisgruppe Düren, NABU Kreisverband Düren, Wasserverband Eifel-Rur) und der Öffentlichkeit betreffen insbesondere die relevanten Schutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen (Landesentwicklungsplan, Regionalplan, Landschaftsplan usw.), sowie die Schutzgüter Mensch (Auswirkungen von Schattenwurf und Schall insbesondere an den Immissionspunkten im Ostring in Aldenhoven und Zur Fuchskaul in Bourheim), Tiere (insgesamt 33 Vogelarten, von denen die sechs Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Wachtel, Wachtelkönig und Wanderfalke als windkraftsensibel gelten und verschiedene Fledermausarten) und Pflanzen, Boden (naturräumliche Haupteinheit „554 Jülicher Börde“, Aldenhovener Platte), Wasser (Im Süden der geplanten Windenergieanlagen befindet sich der Fluss Inde, das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen), Luft und Klima, Landschaft (Das Plangebiet befindet sich zu großen Teilen im Landschaftsraum Jülicher Börde (LR-II-001) mit Randbereichen im Landschaftsraum Rur-Inde-Tal (LR-II-012), Vorbelastung des Erholungswertes durch die vorhandenen technischen bzw. künstlichen Einrichtungen und der Infrastruktureinrichtungen), Kultur- und sonstige Sachgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Umweltbelangen.
Das Plangebiet befindet sich südlich des Hauptortes Aldenhoven. Im Süden grenzt die Fläche an die Indeauen, im Osten an das Stadtgebiet Jülichs und im Südwesten an das Stadtgebiet Eschweilers. Das Plangebiet umfasst eine Fläche von ca. 67 ha und wird durch die L138n in einen nördlichen und einen südlichen Bereich unterteilt. Die Entfernung zu den angrenzenden Siedlungsbereichen beträgt 800m, zu den Einzelhöfen 500 m. Die Fläche wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Gemeinde Aldenhoven verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone im Flächennutzungsplan erforderlich. Hierzu muss eine Überprüfung der Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um die Eignung des Standortes für die Windenergie zu überprüfen. Darauf aufbauend soll nun gemäß § 249 Abs. 1 BauGB eine zusätzliche Konzentrationszone für die Windenergie ausgewiesen werden.
Zur Konkretisierung der Darstellungen der im Parallelverfahren geführten 44. Änderung des Flächennutzungsplanes wird der Bebauungsplan Nr. 65 A „WK V“ aufgestellt.
Das Plangebiet ist in dem nachstehenden Planausschnitt durch eine rote Markierung dargestellt:
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 30.04.2018 bis 31.05.2018 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden. Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-141 oder 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Bauleitpläne schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Bauleitpläne nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Änderung des Flächennutzungsplans oder die Aufstellung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Bekanntmachungsanordnung
Der Beschluss des Bauverwaltungsausschusses der Gemeinde Aldenhoven vom 08.03.2018 zur erneuten Offenlegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 Abs. 2 BauGB und zur erneuten Beteiligung der Behörden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB zur 44. Änderung des Flächennutzungsplans wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO öffentlich bekannt gemacht.
Aldenhoven, 20. April 2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 13.04.2018: Planfeststellungsverfahren Neubau Erdgasfernleitung ZEELINK
Bekanntmachung im Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für den Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK mit dem Leitungsdurchmesser DN 1000 der ZEELINK GmbH & Co. KG von Lichtenbusch (Stadt Aachen) bis nach Hochneukirch (Gemeinde Jüchen)
hier: Erörterungstermin im Anhörungsverfahren
Bezirksregierung Köln
Az.: 25.3.4 – 3/17
Köln, den 23.03.2018
1. Im Planfeststellungsverfahren für den Neubau der Erdgasfernleitung ZEELINK (DN 1000) der ZEELINK GmbH & Co. KG von Lichtenbusch (Stadt Aachen) bis nach Hochneukirch (Gemeinde Jüchen) haben die Planunterlagen in der Zeit vom 18.09.2017 bis einschließlich 17.10.2017 in den betroffenen Kommunen zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegen. Mit Schreiben vom 03.02.2018 wurde zudem ein Deckblatt (Planänderung) unmittelbar an die hiervon Betroffenen versandt. Zur Erörterung der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen findet
ab Mittwoch, den 02. Mai 2018
9:30 Uhr
in der Stadthalle Erkelenz
Franziskanerplatz 11, 41812 Erkelenz
der Erörterungstermin mit den Trägern öffentlicher Belange, den privaten Einwenderinnen und Einwendern und den vom Vorhaben Betroffenen statt.
Der Erörterungstermin beginnt am Mittwoch, den 02.05.2018 um 9:30 Uhr.
Sollte der Erörterungstermin am ersten Tag nicht beendet werden können, wird er am Folgetag (Donnerstag, 03.05.2018) fortgesetzt. Insgesamt besteht die Möglichkeit in der Stadthalle Erkelenz bis einschließlich Dienstag, den 08.05.2018 zu erörtern. Die Erörterung würde an den anderen Tagen ebenfalls um 9:30 Uhr beginnen. Das Ende der Erörterung ist an allen Tagen für ca. 18 Uhr vorgesehen. Der Ablauf des Erörterungstermins richtet sich nach der Tagesordnung. Diese wird ca. eine Woche vor dem Erörterungstermin auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlicht. Die Verhandlungsleitung wird den Erörterungstermin für beendet erklären, sobald bei den Anwesenden kein Erörterungsbedarf mehr besteht.
2. Im Termin werden nur die erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen erörtert. Die Teilnahme am Termin ist jedoch jedem, dessen Belange durch das Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Bevollmächtigten auch ohne ihn verhandelt werden kann und dass das Anhörungsverfahren mit Schluss der Verhandlung beendet ist.
3. Durch die Teilnahme am Erörterungstermin oder durch Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
4. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Im Auftrag
gez. Rudolph
Bekanntmachung vom 10.04.2018: B-Plan 71 S -Schleidener Straße-
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachungsanordnung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan 71 S - Schleidener Straße - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes 71 S - Schleidener Straße - liegt am Südrand der Ortslage Siersdorf und umfasst den vorwiegenden Teil des Flurstücks 612, Flur 5, Gemarkung Siersdorf. Das Plangebiet weist eine Größe von 0,62 ha auf. Im Osten wird das Plangebiet von den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Schleidener Straße, im Süden von den rückwärtigen Grenzen der Grundstücke an der Südstraße begrenzt. Die westliche Grenze wird durch die Grundstücke der geplanten Bebauung an der Straße ‚Am Steinacker‘ gebildet. Die nordwestliche Grenze ist identisch mit den südöstlichen Grenzen der Flurstücke 608 und 715, die von der Pützgracht aus erschlossen werden. Die detaillierte Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes 71 S trägt dem Umstand Rechnung, dass innerhalb der Gemeinde Aldenhoven ein hoher Bedarf an familienfreundlichen Wohnstandorten mit Einfamilienhäusern besteht. Durch die Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebes besteht die Möglichkeit, bisher als Weide genutzte Flächen im Innenbereich baulich zu nutzen. Weil mit der Aufgabe auch die Notwendigkeit der Festsetzung gemischter Bauflächen entfällt, kann die Fläche zu einem ruhigen Wohnstandort entwickelt werden. Durch die Planung soll die nach wie vor hohe Nachfrage nach Bauflächen für den Eigenheimbau, insbesondere für Familien mit Kindern, befriedigt und die Eigentumsbildung unterstützt werden.
Der Bebauungsplan soll als Angebotsbebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. Vom 11.09.2017 - 12.10.2017 fand die erstmalige Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB statt. Im Rahmen dieser Offenlage wurde eine Artenschutzprüfung II gefordert, zwischenzeitlich ist dieses Gutachten erstellt worden und Bestandteil dieser erneuten Offenlage.
Folgende Planunterlagen liegen öffentlich aus:
- Bebauungsplan 71 S - Schleidener Straße -
- Abwägungstabelle
- Textliche Festsetzungen
- Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans
- Artenschutzvorprüfung & Artenschutzprüfung II
- Bodengutachten
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 19.04.2018 bis 19.05.2018 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Der vorstehende Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- der Bebauungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 10. April 2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 10.04.2018: 2. Änd. B-Plan 18 S -Im Lohfeld-
Übereinstimmungsbestätigung
Bekanntmachungsanordnung
Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 29.06.2017 gem. § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, die 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S - Im Lohfeld - im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB durchzuführen und mit Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Der räumliche Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplanes 18 S befindet sich im Osten der Ortslage Siersdorf der Gemeinde Aldenhoven. Er umfasst das Grundstück, Gemarkung Siersdorf, Flur 3, Flurstück 869 und hat eine Größe von 2.344 m2. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
Anlass der 2. Änderung des Bebauungsplans 18 S ist die Erweiterung des vorhandenen Baufensters innerhalb des Flurstücks 869. Die Gemeinde beabsichtigt, dass vorhandene Baufenster zu vergrößern, um die gänzliche Ausnutzung des Baugrundstückes zu ermöglichen. Neben der optimalen Nutzung des Grundstückes wird durch die vorliegende Änderung eine gleichmäßige Straßenflucht erzeugt. Die Fläche ist unbebaut und stellt sich als gehölzfreie, strukturarme Rasenfläche dar. Im direkten Umfeld befinden sich weitere Wohnhäuser sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Der Bebauungsplan soll als Angebotsbebauungsplan im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden.
Folgende Planunterlagen liegen öffentlich aus:
- Bebauungsplan 2. Änderung 18 S - Im Lohfeld -
- Textliche Festsetzungen
- Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplans
Über Einzelheiten der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und die voraussichtlichen Auswirkungen der vorstehenden Planungsmaßnahme können weitere Informationen in der Zeit vom 19.04.2018 bis 19.05.2018 einschließlich bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden erteilt werden.
Die Dienststunden sind:
Mo. – Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr.
Während dieser Zeit wird Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Es wird empfohlen, sich telefonisch unter 02464 / 586-241 zwecks Terminabsprache zu melden.
Der vorstehende Aufstellungsbeschluss wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.
Hinweise
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S.966) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- die Änderung des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
- der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 10. April 2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister
Bekanntmachung vom 02.02.2018: Haushaltssatzung 2018
Aufgrund der §§ 78 ff. Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven mit Beschluss vom 14.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Ergebnisplan mit
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 34.916.236 EUR
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 34.895.702 EUR
im Finanzplan mit
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 33.123.286 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der lfd. Verwaltungstätigkeit auf 32.184.773 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.604.600 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.253,100 EUR
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 689.900 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
27.000.000 EUR
(hiervon 286.654 € für das Förderprogramm „Gute Schule 2020“)
festgesetzt.
§ 6
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2018 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 440 v.H.
1.2 für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 880 v.H.
2. Gewerbesteuer auf 476 v.H.
§ 7
Nach dem Haushaltssanierungsplan wird der Haushaltsausgleich unter Einbeziehung der Konsolidierungshilfe erstmals im Haushaltsjahr 2016 und von diesem Zeitpunkt an jährlich erreicht. Der Haushaltsausgleich ohne Konsolidierungshilfe wird spätestens im Haushaltsjahr 2021 erreicht.
§ 8
(1) Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit niedriger Entgeltgruppe umzuwandeln.
(2) Beamte können mit Rückwirkung von höchstens 3 Monaten in die höhere Planstelle eingewiesen werden, soweit sie während dieser Zeit die Obliegenheiten des verliehenen oder eines gleichartiges Amtes tatsächlich wahrgenommen haben und die Planstelle, in die sie eingewiesen werden, besetzbar ist.
§ 9
Hinsichtlich der Leistungen von über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 83 Abs.1 GO NRW gilt folgendes:
Als erheblich i. S. des § 83 Abs. 2 Satz 1 GO NRW gelten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn Sie im Einzelfall den Betrag von 10.000 € übersteigen.
Mehraufwendungen und –auszahlungen, die den Haushalt nicht belasten (z. B. durchlaufende Gelder und ertrags- bzw. einzahlungsbedingte Mehraufwendungen/-auszahlungen) und Jahresabschlussbuchungen gelten ohne Rücksicht auf ihre Höhe als unerheblich. Das gilt auch für Fälle, in denen nachträglich Erstattungen aufgrund bestehender Verpflichtungen zu leisten sind.
Die Verwaltung bringt dem Gemeinderat die Entscheidung über die nicht erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen halbjährlich zur Kenntnis. Die Darstellung für das zweite Halbjahr erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses.
§ 10
(1) Es werden folgende Budgets im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GemHVO gebildet:
a) Die Personal- und Versorgungsaufwendungen aller Teilpläne werden zu einem Budget zusammengefasst.
b) Die Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleistungen sowie alle Aufwandsermächtigungen für sonstige ordentliche Aufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Hiervon ausgenommen sind jedoch die Aufwendungen an die KDVZ und die Versicherungsleistungen. Die vom Gemeinderat beschlossenen Budgets Schulen und Feuerwehr bleiben von dieser Regelung unberührt.
c) Die Abschreibungsaufwendungen unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei.
d) Die Transferaufwendungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
e) Alle Aufwandsermächtigungen für Aufwendungen aus interner Leistungsverrechnung aller in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst. Es ist darauf zu achten, dass ggf. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktgruppenverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
f) Die investiven Auszahlungen aller in der Verantwortung eines Produktgruppen-verantwortlichen stehender Produktgruppe werden zu einem Budget zusammengefasst.
g) Die Aufwandsermächtigungen für Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen werden zu einem Budget zusammengefasst und unterliegen der Zuständigkeit der Kämmerei
In den Budgets ist die Summe der Aufwendungen für die Haushaltsausführung verbindlich. Die unter lit. a) bis d) und f-g) dargestellten Budgets gelten auch für die mit den jeweiligen Aufwendungen korrespondierenden Auszahlungen, wobei darauf zu achten ist, dass die Bewirtschaftung der Budgets nicht zu einer Minderung des Saldos aus laufender Verwaltungstätigkeit führen darf.
Im Rahmen der Ausnutzung des unter lit. a -f) dargestellten Budgets ist darauf zu achten, dass ggfs. zusätzliche Abschreibungsaufwendungen entstehen können und diese durch Mittel des Produktverantwortlichen aufgefangen werden müssen.
(2) Einsparungen bei Aufwandsermächtigungen für Sach- und Dienstleitungen sowie sonstige ordentliche Aufwendungen in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen werden für einseitig deckungsfähig zu Gunsten von Abschreibungsaufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (zwischen 60 und 410 € netto) sowie für Betriebs- und Geschäftsausstattung (bis 410 € netto) erklärt. Die korrespondierenden Auszahlungen werden zur Verstärkung der Auszahlungen dieses Bereiches herangezogen.
(3) Entsprechend des § 15 GemHVO gilt die Budgetvorgaben nicht für die Verfügungsmittel des Bürgermeisters.
(4) Mehrerträge bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehraufwendungen bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehenden Produktes
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ertrag und Aufwand
c) Die Ausnutzung der unechten Deckung führt nicht zu einer Minderung des Zahlungssaldos aus lfd. Verwaltungstätigkeit.
d) Es ist sicherzustellen, dass zweckgebundene Mehrerträge nur für zweckgebundene Mehraufwendungen verwendet werden.
(5) Mehreinzahlungen aus Investitionstätigkeit bei einzelnen Produktgruppensachkonten berechtigen zu Mehrauszahlungen für Investitionstätigkeiten bei einzelnen Produktgruppensachkonten. Dies gilt nur unter folgenden Voraussetzungen:
a) Es handelt sich jeweils um Produktgruppensachkonten in der Verantwortung eines Produktgruppenverantwortlichen stehender Produkte
b) Es besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Einzahlung und Auszahlung
c) Die im Wege der unechten Deckung verstärkten Produktgruppensachkonten dürfen keine Mittel an andere Produktgruppensachkonten abgeben.
Die unter Absatz (4) und (5) angeführten Mehrauszahlungen und Mehraufwendungen sind nur berechtigt, wenn diese unabweisbar sind. Grundsätzlich gilt der im Bescheid der Bezirksregierung Köln zum Haushaltssanierungsplan erteilte Hinweis, dass Verbesserungen im Haushaltsvollzug ausschließlich zur Verbesserung des Jahresergebnisses einzusetzen sind
§ 11
Die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 4 und § 14 GemHVO werden auf 25.000 € festgesetzt.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 02.Februar 2018
i. V.
(Horst Wassenhoven)
Allgemeiner Vertreter
Bekanntmachung vom 11.01.2018: Widerspruch und Einwilligung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Datenübermittlung an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, Melderegisterauskunft, Melderegisterauskunft in besonderen Fällen
Widerspruch und Einwilligungsvorbehalte
Sie haben ein WIDERSPRUCHSRECHT:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. Soweit Ihre Daten nicht zum Zwecke des Steuererhebungsrechts der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften übermittelt werden, besteht die Möglichkeit des Widerspruchs nur dann, wenn Sie nicht derselben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Ihres Familienangehörigen oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Bundesmeldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene gemäß § 50 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk über Ehe- und Altersjubiläen gemäß § 50 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften gemäß § 58c Abs. 1 Soldatengesetz i.V.m. § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an Adressbuchverlage gemäß § 50 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG).
Eine Datenübermittlung in dem nachfolgenden Fall darf nur mit Ihrer EINWILLIGUNG erfolgen:
- die Erteilung einer Auskunft aus dem Melderegister an Private zum Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz (BMG).
Von Ihren Widerspruchsrechten und der Möglichkeit zur Erteilung von Einwilligungen können Sie Gebrauch machen. Dies kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bürgerbüro der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 1, vorgenommen werden.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.
Aldenhoven, den 03. Januar 2018
Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister
gez.
Ralf Claßen
Bekanntmachung vom 03.01.2018: Anmeldungen zur Gesamtschule
Die Anmeldungen zur Aufnahme in die Gesamtschule Aldenhoven-Linnich für das Schuljahr 2018/19 werden in der Zeit vom 19. Februar bis zum 16. März 2018 in Aldenhoven und in Linnich entgegengenommen.
Zeiten Aldenhoven: Montags und mittwochs, 08.30 – 12.30 Uhr, 14.00 Uhr – 16.00 Uhr; Donnerstags, 08.30 – 12.30 Uhr, 14.00 – 18.00 Uhr; Freitags, 08.30 – 12.30 Uhr in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Pestalozziring 12 – 18, 52457 Aldenhoven .
Zeiten Linnich: Montags und mittwochs, 08.45 – 12.30 Uhr, 14.15 – 15.30 Uhr; Donnerstags und freitags, 08.45 – 13.00 Uhr in der Verwaltung der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich, Bendenweg 21, 52441 Linnich.
Um Wartezeiten zu vermeiden, wird um telefonische Terminabsprache unter der Rufnummer 02462/901210 gebeten.
Für alle interessierten Eltern der Viertklässler findet zudem am 15.01.2018 um 19.00 Uhr in der Aula der Gesamtschule Aldenhoven-Linnich in Aldenhoven ein Informationsabend statt.
Ausführliche Informationen erhalten Sie auch im Internet unter der Adresse http://www.gesamtschule-aldenhoven-linnich.de/
Aldenhoven, 03.01.2018
gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister