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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 24.04.2024

Antrag der RWE Power AG auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“

Die RWE Power AG (RWE Platz 2, 45141 Essen) hat im Zuge der Fortführung der Braunkohlengewinnung im Tagebau Inden den Antrag auf „Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden im Zeitraum 2025-2031“ gemäß § 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) bei der Bezirksregierung Arnsberg gestellt.

Die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis für die Sümpfung des Tagebaus Inden vom 30.07.2004 (Az.: 86 i 5-7-200-1) ist bis zum 31.12.2031 befristet. Diese sieht ab dem 01.01.2025 eine reduzierte Entnahme von Grundwasser auf 40 Mio. m³/a vor. Aktuelle Erkenntnisse zeigen, dass die Reduzierung der notwendigen Hebungsmengen langsamer erfolgen wird, als bei Erteilung des Wasserrechts angenommen.

Die RWE Power AG beantragt, für das im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt I vom 05.10.1984 sowie im Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 08.03.1990 und im geänderten Braunkohlenplan Inden räumlicher Teilabschnitt II vom 19.06.2009 angezeigte Abbauvorhaben unter Berücksichtigung der Leitentscheidungen der Landesregierung NRW vom 05.07.2016 (LE2016), 23.03.2021 (LE2021) und 19.09.2023 (LE2023) eine wasserrechtliche Erlaubnis für die Fortsetzung der Entnahme und Ableitung von Grundwasser für die Entwässerung des Tagebaus Inden. Daraus resultierend ist eine Anpassung der genehmigten Hebungsmengen für den Zeitraum vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2031 notwendig, so dass ab 2025 eine neue wasserrechtliche Erlaubnis mit Hebungsmengen in Höhe von rd. 67 Mio. m³/a erforderlich wird.

Für die Gewinnung von Braunkohle im Tagebau muss der Grundwasserspiegel in den oberen bzw. der Grundwasserdruck in den tieferen Grundwasserleitern fortlaufend abgesenkt werden, um somit einen sicheren Tagebaubetrieb zu ermöglichen. Die Entnahme und Ableitung von Grundwasser bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Zuständig für das Verfahren ist gemäß § 19 Abs. 2 WHG die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde in Nordrhein-Westfalen.

Bei einer Grundwasserentnahmemenge von mehr als 10 Mio. m³/a handelt es sich nach Nr. 13.3.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) um ein UVP-pflichtiges Vorhaben. Damit ist im wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren nach dem Wasserhaushaltsgesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Weitergehend ist für die geplante Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Hebung und Ableitung von Grundwasser (Sümpfung) des Tagebaus Inden eine FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und  Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG) bzw. Art. 6 Abs. 3 FFHRichtlinie 92/43/EWG sowie eine artenschutzrechtliche Prüfung entsprechend §§ 44 und 45 BNatSchG durchzuführen.

Hiermit wird gemäß § 73 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1, 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.V.m. § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz - PlanSiG) die Veröffentlichung des Planes (Zeichnungen und Erläuterungen) bekannt gemacht.

Der Antrag steht in der Zeit vom 02.05.2024 bis einschließlich 01.06.2024 auf der Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg unter

 https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/bekanntmachungen/  (Öffnet in einem neuen Tab)

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung. 

Des Weiteren liegt der Antrag im vorgenannten Zeitraum in den nachfolgend benannten Gebäuden während der unten angegebenen Öffnungszeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

Gemeinde Aldenhoven Gemeindeverwaltung
Aldenhoven
Dietrich-Mülfahrt-Str.
11-13,
Zimmer 29
52457 Aldenhoven
Mo - Do: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr
und
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Fr: 08:30 - 13:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Gangelt Gemeinde Gangelt,
Fachbereich Bauen
und Planen
Burgstraße 10,
1. OG, Raum 202
52538 Gangelt
Mo - Fr: 08:15 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr
und
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Inden Gemeinde Inden
Rathausplatz 1
EG, Foyer /
Eingangsbereich
52459 Inden
Servicezeiten mit Termin:
Mo, Mi, Do und Fr: 08:30 - 12:00
Uhr
Di: 14.00 - 16.00 Uhr
Servicezeiten ohne Termin:
Di: 08.30 - 11.30 Uhr
Do: 14.00 -17.30 Uhr
Während der Servicezeiten mit
Termin ist eine Anmeldung
erforderlich.
Name: Sylvana Kalkbrenner und
Martina Riedl
Tel.: 02465/3947 und 02465/3961
Gemeinde Merzenich Gemeinde Merzenich
Fachbereich Planen
und Bauen
Valderswe 1
52399 Merzenich
Mo, Mi, Do, Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:30 Uhr,
Mi: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Di: geschlossen
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Langerwehe Gemeinde
Langerwehe,
Bauamt
Schönthaler Str. 4
1. Etage, Zimmer 123
52379 Langerwehe
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr
und
Do: 14:00 - 17:45 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Niederzier Gemeinde
Verwaltung,
Abteilung 4,
Fachbereich Bauen
und Planen
Rathausstraße 8,
EG Raum 3
52382 Niederzier
Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 16:00 Uhr
und
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es wird um eine vorherige
Anmeldung gebeten.
Gemeinde Nörvenich Gemeinde Nörvenich
Gemeindeentwicklung
und Denkmalschutz
Bahnhofstr. 25,
1. OG Raum 42
52388 Nörvenich
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es wird um telefonische
Terminabsprache gebeten.
02426 11-133 oder
02426 11-136
Gemeinde Kreuzau Rathaus Kreuzau,
Fachbereich Zentrale
Dienste
Bahnhofstraße 7,
EG Raum 130
52372 Kreuzau
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 13:30 - 16:00 Uhr
und
Do: 13:30 - 17:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Selfkant Gemeinde Selfkant,
Fachbereich Bauen
und Planen
Am Rathaus 13
1. Etage, Raum 33
52538 Selfkant
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätlich Mo: 14:00 - 16:00 Uhr
und
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Swisttal

Rathaus Gemeinde
Swisttal
Rathausstraße 115
53913 Swisttal-
Ludendorf

Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
Do: 14:00 - 16 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich
Gemeinde Waldfeucht Stadt Waldfeucht,
Fachbereich 4 -
Bauen
Lambertusstraße 13,
Zimmer 6
52525 Waldfeucht
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mi: 13:30 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Vettweiß Rathaus der
Gemeinde
Vettweiß,
Stabstelle
Bürgermeisterbüro
Gereonstraße 14,
1. Etage Raum 105
und 106
52391 Vettweiß
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Dienstag 14:00 - 15:30
Uhr
und Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Gemeinde Weilerswist Gemeinde Weilerswist
Zentrale
Bonner Straße 29,
EG
53919 Weilerswist
Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 18:00 Uhr
Stadt Alsdorf Stadt Alsorf
A 61 - Amt für
Planung und Umwelt
Hubertusstraße 17
6. Etage, Tafeln vor
den Büros 603 und
604
52477 Alsdorf
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mi: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Stadt Bad Münstereifel Rathaus Bad
Münstereifel;
Aufgrund der
Hochwasserschäden
nutzen Sie bitte die
Eingangstür in der
Marktstraße 15.
Markstraße 15
2. OG Raum 130
53902 Bad
Münstereifel
Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es wird um eine vorherige
Terminabsprache bei Herrn
Wassung (02253 505-176) oder
bei Herrn Metzen (0253 505-200)
oder per Mail: stadtwerke@badmuenstereifel.
de
Stadt Baesweiler Verwaltungsgebäude,
gegenüber von der
Zentrale
Grabenstraße 11,
Foyer (EG)
52499 Baesweiler
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Di: 14:00 - 17:30 Uhr
und
Do: 14:00 - 16:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich. Außer
bei Terminen außerhalb der o.a.
Öffnungszeiten.
Stadt Düren Stadt Düren
Kaiserplatz 2 - 4,
Raum 005
52349 Düren
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 17:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Stadt Eschweiler Stadt Eschweiler
Fachbereich für
Tiefbau, Grünflächen
und Baubetriebshof
Johannes-Rau-Platz 1
4. Etage Raum 475
52249 Eschweiler
Mo - Mi: 08:00 - 15:30 Uhr
Do: 08:00 - 18:00 Uhr
Fr: 08:00 - 12:30 Uhr
Es wird um telefonische
Terminabsprache gebeten bei
Frau Martina Quilitz
martina.quilitzeschweilerde
Tel: 02403 71-437 oder
Herr Gino Chico
gino.chicoeschweilerde
Tel: 02403 71-717
Stadt Euskirchen Stadtverwaltung
Euskirchen,
Fachbereich 9,
Abteilung Planen
Kölner Straße 75
2. Etage im Neubau,
Raum 266
53879 Euskirchen
Mo, Mi, Fr : 08:30 - 12:30 Uhr
Di und Do: 08:30 - 16:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Stadt Geilenkirchen Bürgerbüro der
Stadt Geilenkirchen
Markt 9
52511 Geilenkirchen
Mo, Mi, Do und Fr: 7:30 - 12:00
Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:30 Uhr,
Mi: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Stadt Heinsberg Stadt Heinsberg,
Amt für
Stadtentwicklung
und Bauverwaltung
Apfelstraße 60,
6. Etage, Raum 604
52525 Heinsberg
Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 17:00 Uhr
und Do: 14:00 - 16:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Stadt Herzogenrath Stadtverwaltung
Herzogenrath;
Haupt- und
Personalamt, Abt. 101
Zentrale Dienste
Rathausplatz 1,
2. Etage, Raum 223
52134 Herzogenrath
Mo - Do: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Mo - Di: 14:00 - 15:30
Uhr,
Do: 14:00 - 16:30 Uhr und
Fr: 08:30 - 12:00 Uhr
Es wird um eine vorherige
Anmeldung bei Herrn Wirthmann
gebeten.
Stadt Hückelhoven Amt für Stadtplanung
und Liegenschaften
Rathausplatz 1,
3. Etage, Raum 3.10
41836 Hückelhoven
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:00 Uhr
und Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Stadt Jülich Tiefbauamt der Stadt
Jülich, Nebengebäude
des Neuen Rathauses
Zimmer 310
Große Ruestraße 17
52428 Jülich
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Stadt Linnich Stadt Linnich,
Fachbereich 3 Bauen
und Planen
Rurdorfer Str. 64,
2. Etage Raum 204
52441 Linnich
Mo - Fr: 8:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich
Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es wird um eine vorherige
Anmeldung gebeten.
Stadt Nideggen Bauamt Stadt
Nideggen
Außenstelle
Monschauer Str. 2
52385 Nideggen
Mo - Fr: 08:00 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Mo, Di: 13:30 - 15:30
Uhr
und Do: 13:30 - 17:00 Uhr
Es wird um eine telefonische
Anmeldung unter 02427 809-80
gebeten
Stadt Stolberg Stadtverwaltung
Stolberg,
III/61.1 - Abteilung für
Stadtentwicklung und
Umwelt
Zweifaller Straße 277,
2. Etage Raum 205
52224 Stolberg
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo - Mi und Fr: 14:00 -
16:00 Uhr, und Do: 14:00 - 17:30
Uhr oder nach Vereinbarung
Es wird um eine vorherige
Anmeldung gebeten.
Stadt Mechernich Stadtverwaltung
Mechernich,
Fachbereich 2
Stadtentwicklung
Bergstraße 1
1. OG, Flur
53894 Mechernich
Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 18:00 Uhr
Es ist keine Anmeldung zur
Einsichtnahme erforderlich.
Stadt Übach-Palenberg Stadt Übach-
Palenberg,
Fachbereich
Stadtetwicklung
Rathausplatz 4
Etage: C 2, Raum C
2.03
52531 Übach-
Palenberg
Mo - Fr: 08:30 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo - Do: 14:00 - 16:00
Uhr
Es wird darum eine vorherige
Anmeldung (a.engels@uebachpalenberg.
de; Tel.: 02451
9796101) gebeten.
Stadt Wassenberg Fachbereich 6
"Planen und Bauen"
der Stadt Wassenberg
Roermonder Straße
25 - 27,
Zimmer N02/N06
41849 Wassenberg
Mo - Fr: 08:00 - 12:00 Uhr,
zusätzlich Mo: 14:00 - 16:00 Uhr,
Di: 14:00 - 16:00 Uhr und
Do: 14:00 - 16:00 Uhr
Stadt Zülpich Stadt Zülpich
Team 401
Markt 21,
2. Etage Raum 210
53909 Zülpich
Mo - Fr: 08:30 - 12:30 Uhr,
zusätzlich Do: 14:00 - 17:30 Uhr
Eine vorherige Kontaktaufnahme
ist nicht erforderlich, aber
wünschenswert.

Bei einigen Stellen sind zur Einsichtnahme vorab Terminvereinbarungen erforderlich. Die jeweiligen Kontaktdaten sind der zuvor genannten Auflistung zu entnehmen. Gemäß § 20 Abs. 2 UVPG wird der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die auszulegenden Planunterlagen auch auf der Website des zentralen Portals (Umweltverträglichkeitsprüfungen Nordrhein-Westfalen)  https://uvp-verbund.de/nw (Öffnet in einem neuen Tab) im o. g. Zeitraum zugänglich gemacht.

1.)

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 21 Abs. 2 UVPG), das ist bis einschließlich zum 17.06.2024,

  • bei der Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW, Goebenstr. 25, 44135 Dortmund sowie
  • bei den oben aufgeführten Gemeinden und Städten

(Anschriften siehe oben) Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben.

Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen. Sie sollte den Vor- und Zunamen sowie die Anschrift des jeweiligen Einwenders tragen.

Auf elektronischem Wege können Einwendungen wie folgt erhoben werden:

  • durch absenderbestätigte DE-Mail an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg  poststellebra-nrw.de-mailde oder
  • durch Übermittlung eines elektronischen Dokumentes mit qualifizierter elektronischer Signatur an die Adresse der Bezirksregierung Arnsberg  poststellebra.sec.nrwde.

Es wird auf die Internetseite der Bezirksregierung Arnsberg  https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/k/kontakt/index.php (Öffnet in einem neuen Tab) verwiesen, die alle benötigten Informationen hierzu enthält.

Grundsätzlich sind Einwendungen gem. § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW bzw. § 21 UVPG schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwender werden deren Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung.

 https://www.bezregarnsberg.nrw.de/themen/d/datenschutz/datenschutzrecht_hinweise/index.php (Öffnet in einem neuen Tab)

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu benennen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NRW).

Mit Ablauf der o. g. Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW und
§ 21 Abs. 4 UVPG). Dies gilt auch für Stellungnahmen von Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG NRW einzulegen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 und 6 VwVfG NRW). Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

2.) 

Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einer Online-Konsultation nach § 5 Abs. 4 PlanSiG erörtert. Die Online-Konsultation wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Diejenigen, die fristgerechten Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von der Online-Konsultation benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG NRW). 

Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich. Zugang zur Online-Konsultation haben nur die zur Teilnahme Berechtigten. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten bei der Online-Konsultation kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss der Online-Konsultation beendet.

3.)

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4.) 

Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW).

5.) 

Um Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen werden können, liegen u. a. umweltbezogene Informationen anhand nachfolgender Unterlagen vor, die Bestandteil der offengelegten Unterlagen sind:

  • Wasserrechtlicher Fachbeitrag, zur Beurteilung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach der EU- Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG
  • Umweltverträglichkeitsuntersuchung, zur Bewertung der Umweltauswirkungen
  • Untersuchung der FFH-Verträglichkeit (nach FFH-Richtlinie 92/43/EWG)
  • Artenschutzrechtliche Untersuchung (nach BNatSchG)

Im Auftrag

gez.
André Küster 

Kontakt

Bauordnung/Bauleitplanung

Erläuterungen und Hinweise