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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 19.04.2024

Aufstellung der 52. Flächennutzungsplanänderung - Center for Vertical Mobility - und des Bebau-ungsplans 87 S - Center for Vertical Mobility - der Gemeinde Aldenhoven - Offenlage -

hier:     frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 19.08.2021 die Aufstellung der 52. Flächennutzungsplanänderung - Center for Vertical Mobility - und die Aufstellung des Bebauungsplans 87 S - Center for Vertical Mobility -, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Umweltbezogene Informationen

Schutzgut Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt
Im Rahmen einer Artenschutzprüfung Stufe 1 konnte eine Beeinträchtigung von einigen planungsrelevanten Arten nicht komplett ausgeschlossen werden, sodass im weiteren Verfahren eine vertiefende Artenschutzprüfung der Stufe 2 erfolgt. Notwendige Maßnahmen werden dann festgesetzt. Besonders geschützte Pflanzenarten sind im Plangebiet nicht vorhanden. Ein Großteil der Fläche von Acker wird zu extensivem Grünland umgewandelt.

Schutzgut Fläche
Standortalternativen wurden auf der vorgelagerten Planungseben untersucht, bestehen jedoch zur Erfüllung der Planungsziele nicht.

Schutzgut Boden
Durch Festsetzung für das Maß der baulichen Nutzung wird die Bodenversiegelung auf das für die Erfüllung der Planziele erforderliche Maß begrenzt.

Schutzgut Wasser
Oberflächengewässer sind im Plangebiet nicht vorhanden. Das Entwässerungskonzept sieht eine eingriffsnahe Versickerung des Oberflächenwassers vor.

Schutzgut Luft und Klima
Durch die geplante Nutzung werden in der Regel keine Emissionen hervorgerufen, die sich erheblich negativ auf die klimatische oder lufthygienische Situation auswirken.

Schutzgut Landschaft
Auswirkungen auf das Landschaftsbild können durch Festsetzungen, die zu einer Entstehung ortsbildverträglicher Gebäudekubaturen beitragen, verringert werden.

Schutzgut Mensch
Aller Wahrscheinlichkeit nach werden durch die Planung keine negativen Auswirkungen hervorgerufen.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter
Schützenswerte Kulturgüter wurden berücksichtigt. Es sind keine negativen Auswirkungen des Planvorhabens zu erwarten.

Ziel und Zweck der Planung

Durch den Beschluss des Bundestages und Bundesrates zum vollständigen Kohleausstieg bis zum Jahr 2038 steht die ganze Region vor einem tiefgreifenden Strukturwandel.

Um den Strukturwandel strategisch vorzubereiten, wurden in regionaler Abstimmung vier Kompetenzstandorte des Strukturwandels im Rheinischen Revier, u. a. der Future Mobility Park mit einer inhaltlichen Schwerpunktsetzung im Themenbereich Mobilität, festgelegt.
In diesem Zusammenhang beabsichtigt die Gemeinde Aldenhoven, den derzeitigen Future Mobility Park zu erweitern und so dem Strukturwandel Rechnung zu tragen.
Es soll ein bundesweit einzigartiges Kompetenz- und Testzentrum für die vertikale Mobilität entstehen. Dabei steht die Forschung, Entwicklung und der Betrieb von vertikal startfähigen unbemannten Luftfahrzeugen im Vordergrund. Ziel ist es, einen sicheren Transport von Gütern durch hochautomatisierte und unbemannte startende Luftfahrzeuge zu gewährleisten. In zweiter Instanz soll an personentragenden Luftfahrzeugen geforscht werden. Das Center for Vertical Mobility soll vertikal startfähigen Luftfahrzeugen als Flug- und Umgebungssimulation dienen.

Gemäß dem bestehenden Planungsrecht ist die Umsetzung des geplanten Vorhabens nicht möglich. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen als „Flächen für die Landwirtschaft“ dar. Ein Bebauungsplan besteht nicht. In diesem Zusammenhang sind die 52. Änderung des Flächennutzungsplans sowie die Aufstellung des Bebauungsplans 87 S erforderlich. Es besteht ein Planungserfordernis gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.

Abgrenzung des Plangebietes

Das Plangebiet der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes 87 S befindet sich nördlich des Ortsteils Siersdorf und grenzt an den Campus Aldenhoven. Das Planvorhaben stellt eine Erweiterung des Campus Aldenhoven dar und trägt somit zur Entwicklung des interkommunalen Gewerbegebietes Future Mobility Park bei. 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 87 S umfasst die Flächen Gemarkung Freialdenhoven, Flur 7, Flurstücke 324, 326, 327, 328 ,345, 346 und 587. Er umfasst somit eine Fläche von ca. 4,1 ha.  

Der räumliche Geltungsbereich der 52. Änderung des Flächennutzungsplans umfasst eine Fläche von ca. 32,8 ha. 

Derzeit wird das Plangebiet überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Im Süden verläuft der Röttgens Weg, der zur Kiesgrube und zur Berghalde führt. Über diese Straße wird die Erschließung erfolgen. Zusätzlich verlaufen noch weitere Wirtschaftswege durch das Plangebiet. 

Der Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans ist in der folgenden Abbildung gelb und der Geltungsbereich des Bebauungsplans rot gekennzeichnet:

Geltungsbereich der Änderung des Flächennutzungsplans

Die Allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf der 52. Flächennutzungsplanänderung - Center for Vertical Mobility - und des Bebauungsplans 87 S - Center for Vertical Mobility - öffentlich aus:

  • Planurkunde Flächennutzungsplan
  • Planurkunde Bebauungsplan
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung Flächennutzungsplan
  • Begründung Bebauungsplan
  • Gutachten über geotechnische Untersuchungen
  • Artenschutzprüfung I
  • Umweltbericht Flächennutzungsplan
  • Umweltbericht Bebauungsplan
  • Landschaftspflegerischer Fachbeitrag

Die Unterlagen zur Aufstellung der 52. Flächennutzungsplanänderung - Center for Vertical Mobility -  und des Bebauungsplans 87 S - Center for Vertical Mobility - liegen mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom 

29. April 2024 bis 29. Mai 2024

bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an  bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hinweise 

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.  

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht (https://bauleitplanung.nrw/karte). 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, 19.04.2024

gez.
Christoph Stolzenberger
Allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters

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