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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 04.01.2024

Bebauungsplan 86 A - Lafos -

Übereinstimmungsbestätigung 

Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach

  • 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.

 

Bekanntmachung 

Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 den Bebauungsplan 86 A - Lafos -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung, artenschutzrechtlicher Betrachtung/Prüfung, orientierender Untersuchung von Altstandorten im Kreis Düren, Gutachten über Boden- und Bodenluftuntersuchungen, Gutachten über geotechnische Untersuchungen und schallimmissionstechnische Untersuchungen gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 86 A – Lafos – besteht kein rechtskräftiger Bebauungsplan. Die Fläche gehört – wie auch die westlich angrenzenden Wohnbauflächen bisher planungsrechtlich zum Innenbereich und wurde gem. § 34 BauGB beurteilt. Östlich benachbart befindet sich der seit 1993 rechtskräftige Bebauungsplan 6 A. Nördlich der Industriestraße sind 3 Vollgeschosse bei einer maximalen Firsthöhe von 12,00 m, südlich sind lediglich 2 Vollgeschosse mit einer maximalen Firsthöhe von 8,00 m zulässig. Der südliche Bereich ist bereits bebaut.

Im Umfeld bestehen unterschiedliche Nutzungen. Nördlich und westlich grenzen Straßenverkehrsfläche der Zehnthofstraße an. Östlich des Plangebiets verläuft ein asphaltierter Wirtschaftsweg und im Anschluss daran folgt die freie Feldflur, die sich ebenso östlich des Plangebietes fortführt. Diese wird von einigen Wirtschaftswegen durchzogen. Südlich befinden sich weitere Gartenbereich und eine Hochfreileitung, im Anschluss daran grenzt ebenfalls die freie Feldflur.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Bild dunkelrot gekennzeichnet:

Geltungsbereich

Einsichtnahme

Der Bebauungsplan 86 A – Lafos - mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:

 

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr 

Über den Inhalt des Planes mit der textlichen Festsetzung und der Begründung mit artenschutzrechtlicher Prüfung, Standortuntersuchungen und den Ergebnissen der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Bebauungsplanaufstellung wird auf Verlangen Auskunft erteilt. 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht ( https://bauleitplanung.nrw/karte). 

Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan gemäß § 10 BauGB in Kraft. 

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des BauGB und der Gemeindeordnung (GO NRW) wird hingewiesen: 

BauGB § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“ 

GO NRW § 7 Abs. 6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“ 

 

Aldenhoven, den 04. Januar 2024 

 gez.

(Ralf Claßen)

Bürgermeister

Bauordnung/Bauleitplanung

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