Inhalt anspringen

Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 04.01.2024

Aufstellung des Bebauungsplans 90 A und der 54. Flächennutzungsplanänderung - Freiflächenanlage PV - der Gemeinde Aldenhoven - Offenlage -

hier:     Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat die Aufstellung des Bebauungsplans 90 A und der 54. Flächennutzungsplanänderung - Freiflächenanlage PV – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Umweltbezogene Informationen 

In den Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgegeben und in den Abwägungstabellen zusammengefasst wurden, im zur Begründung gehörenden Umweltbericht, in der Artenschutzprüfung und im Blendgutachten werden folgende Auswirkungen des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung auf die verschiedenen Schutzgüter genannt:

Schutzgut Mensch:

Keine relevanten Störwirkungen auf die nächstgelegenen Wohn- und Gewerbeansiedlungen von Aldenhoven aus 

Schutzgut Pflanzen und Tiere, biologische Vielfalt:

Vorhaben beansprucht rekultivierte Ackerfläche, keine besondere signifikante biologische Vielfalt, keine Betroffenheit planungsrelevanter Tierarten, durch geplante extensive Neubegrünung Entwicklung neuer Lebensraumstrukturen 

Schutzgut Boden:

Vorhaben führt zu keiner Veränderung der Bodenverhältnisse 

Schutzgut Fläche:

Fläche umfasst 14,47 ha rekultivierte Ackerfläche 

Schutzgut Wasser:

Geplantes extensives Grünland wirkt sich positiv auf die Niederschlagsregulation aus, Versickerung erfolgt über die 2 m tiefliegende Deponieabdeckung 

Schutzgut Luft und Klima:

Lokales Kleinklima, Schadstoffausstoß

Schutzgut Landschaft:

Landschaftsbild, landschaftsbezogene Erholung, Schutzausweisung. 

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:

Keine Betroffenheit der Bau- und Bodendenkmäler sowie sonstiges Sachgüter 

Berücksichtigung sonstiger umweltrelevanten Belange:

Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern 

Nutzung erneuerbarer Energie - Effiziente Nutzung von Energie:

Stromproduktion, moderne Technik. 

Ziele und Zwecke des Bebauungsplans

Ziel der Planung ist zunächst die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage durch Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung eines Bebauungsplanes. 

Abgrenzung des Planbereichs 

Der räumliche Geltungsbereich befindet sich im Norden des Hauptortes der Gemeinde Aldenhoven und umfasst Flächen in der Gemarkung Aldenhoven, Flur 23, Flurstücke 40-47 und 70. Es handelt sich um eine ehemalige Abgrabungsfläche, die nach Auskiesung als Deponie genutzt und mit Bodenaushub, Bauschutt und Straßenaufbruch verfüllt wurde. Nach Verfüllung wurde die Deponie gemäß Genehmigungsbescheid vom 06.12.1989 ordnungsgemäß rekultiviert. Heute werden die Flächen überwiegend ackerbaulich genutzt. Die Fläche umfasst eine Größe von ca. 14,4 ha (13 ha Sondergebiet), wovon ca. 8,9 ha überbaut werden. 

Im Umfeld des Plangebietes bestehen unterschiedliche Nutzungen. Entlang der nördlichen Plangebietsgrenze verläuft die Autobahntrasse BAB 44, entlang der südlichen Plangebietsgrenze verläuft die Landstraße L136. Unmittelbar südlich grenzt die L136 an den Hauptort. Dieser wird im Südosten von Gewerbegebieten und im Südwesten von Wohnnutzungen bestimmt. Östlich grenzen weitere landwirtschaftlichen Flächen an sowie westlich eine Hofanlage. 

Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild schwarz-gestrichelt gekennzeichnet:

Luftbild

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der Flächennutzungsplanänderung werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. 

Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf des Bebauungsplans und der Flächennutzungsplanänderung öffentlich aus: 

  • Bebauungsplan (Planzeichnung)
  • Flächennutzungsplanänderung (Planzeichnung)
  • Begründungen
  • Artenschutzprüfung der Stufe 1
  • Umweltbericht
  • Blendgutachten
  • Abwägung TöB 

Die Unterlagen zur Aufstellung des Bebauungsplans 90 A und der 54. Flächennutzungsplanänderung - Freiflächenanlage PV - liegen mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom

  1. Januar 2024 bis 15. Februar 2024 

bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind: 

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr 

Besonderer Hinweis: Die Einsichtnahme ist nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter  https://www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bauleitplanung/oeffentlichkeitsbeteiligungen.php (Öffnet in einem neuen Tab)  eingesehen werden.

Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an  bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht 

Hinweise

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans oder Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.  

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans und Flächennutzungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.  

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.  

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.  

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht ( https://bauleitplanung.nrw/karte).  

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan und Flächennutzungsplan nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) der Bebauungsplan oder die Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, 04. Januar 2024

gez.

(Ralf Claßen)

Bürgermeister 

 

 

Erläuterungen und Hinweise

Bildnachweise

  • pixabay
  • Gemeinde Aldenhoven