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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 20.06.2023

Sachlicher Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ der Gemeinde Aldenhoven -Offenlage-; hier: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 10.08.2020 beschlossen, den sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ aufzustellen. Ferner hat der Bauverwaltungsausschuss der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 15.06.2023 die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.

Umweltbezogene Informationen

In den Stellungnahmen, die im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB abgegeben und in den Abwägungstabellen zusammengefasst wurden, im zur Begründung gehörenden Umweltbericht, in der Artenschutzprüfung und in der Standortuntersuchung werden folgende Auswirkungen des sachlichen Teilflächennutzungsplans auf die verschiedenen Schutzgüter genannt:

Schutzgut Mensch und menschliche Gesundheit:

Einhaltung von Mindestabständen, gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Schall- und Schattenimmissionen, Schall- und Schattengutachten, bestehende Vorbelastungen, Repowering Bestandsanlagen, Zersiedelung der Landschaft, Eigenart der Landschaft.

Schutzgut Tiere und Pflanzen sowie biologische Vitalität:

Kollisionsgefährdete Vogelarten, windenergiesensible Arten, planungsrelevante Arten, Auswirkungen auf bestimmte Brut-, Gastvogel- und Fledermausarten, Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen, Zug- und Rastvögel, Fledermäuse, Grauammer, Kiebitz, Wachtel, Feldlerche, Rebhuhn.

Schutzgut Boden:

Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung NRW, Bodenparameter, Bodenwertzahlen, Feldkapazität, Luftkapazität, Kationenaustauschkapazität, effektive Durchwurzelungstiefe, Schutzwürdigkeit, natürliche Bodenfunktionen, Altlasten, Erdbebengefährdung, geologische Untergrundklassen, bodenschutzfachliche Anforderungen, Baugrund.

Schutzgut Fläche:

Versiegelungsgrad, dauerhafte Versiegelung durch Fundamente, Kranaufstellungsflächen und Wegebau, erforderliche Ausgleichsmaßnahmen.

Schutzgut Wasser:

Hochwasserschutz, oberirdische Gewässer, Gewässerrandstreifen und Abstände zu Fließgewässern, Grundwasser, wasserrechtliche Schutzgebiete, Überschwemmungsgebiete, Hochwasserentstehungsgebiete, Versickerungsfähigkeit, wassergefährdende Stoffe, Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus, Grundwassermessstellen.

Schutzgut Luft und Klima:

Lokales Kleinklima, Niederschlagsrate, Klimaatlas NRW, Schadstoffausstoß, Klimadaten, Luftschadstoffe, klimatisch wirksame Faktoren, Klimatisch bedeutsame oder luftreinhaltende Strukturen.

Schutzgut Landschaft:

Landschaftsbild, naturräumliche Haupteinheiten, intensive landwirtschaftliche/ackerbauliche Nutzung, Biotopvernetzung, Bedeutung für die Naherholung, Landschaftsbildbewertung, Vorbelastungen, Ersatzgeldzahlung.

Schutzgut Kultur- und Sachgüter:

Kulturlandschaftsbereiche, Bau- und Bodendenkmale als Einzelobjekte mit Umgebungsschutz, Ortsbilder, Sichtbeziehungen, archäologisch Funde. 

Berücksichtigung der sonstigen umweltrelevanten Belange bei Durchführung der Planung (gem. § 1 Abs.6 Nr. 7 a bis j BauGB):

Vermeidung von Emissionen und sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern:

Baustellenbetrieb, Schall, Rotorschattenwurf, sachgerechter Umgang mit Abfällen und Abwässern. 

Nutzung erneuerbarer Energien sowie sparsame und effiziente Nutzung von Energie:

Stromproduktion, moderne Technik. 

Darstellungen von Landschaftsplänen und sonstigen Plänen:

Entfernung zu Natura-2000-Gebieten, Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile, Biotopverbund 

Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität:

Produktion erneuerbarer Energie 

Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes:

keine besonderen Wechselwirkungen 

Anfälligkeit des Vorhabens für schwere Unfälle oder Katastrophen:

Überwachungssysteme zum Schutz vor Brand- oder Explosionsgefahr, Blitzschutzsystem, Eisansatzerkennung, Anlagenabschaltung, Brandschutzkonzept.

 Ziel und Zweck der Planung

Die Gemeinde Aldenhoven hat in der Vergangenheit mehrfach die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet durch Bauleitplanung gesteuert. Derzeit hat die Gemeinde hierzu mehrere Konzentrationszonen für die Windenergie im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Fraglich ist jedoch, ob diese den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung zur Erzielung einer Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB genügen. 

Die Gemeinde Aldenhoven hat daher entschieden, die Standortuntersuchung zu überarbeiten und in diesem Zusammenhang auch neue (rechtliche) Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Weiterhin erfolgt eine Überprüfung der Einteilung der Untersuchungskriterien und damit verbunden die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“. 

Zielsetzung der Aufstellung des sachlichen Teilplans Windkraft ist die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen im Außenbereich der Gemeinde verbunden mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. 

Abgrenzung des Plangebietes 

Der Geltungsbereich des Teilflächennutzungsplanes ist der gesamte Außenbereich. Dessen Abgrenzung erfolgte anhand einer Erfassung aller Bebauungspläne und Satzungen nach § 34 BauGB der Gemeinde Aldenhoven sowie eine Beurteilung des verbleibenden Bereichs anhand des § 34 BauGB. Im Innenbereich befinden sich nicht nur Wohnnutzungen, sondern auch Infrastrukturflächen, Grünflächen, öffentliche Einrichtungen, Gewerbeflächen etc. 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des sachlichen Teilflächennutzungsplans werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. 

Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf des Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ öffentlich aus: 

  • Teilflächennutzungsplan
  • Begründung
  • Artenschutzprüfung
  • Umweltbericht
  • Standortuntersuchung
  • Analyse-Karte 1 (harte Tabukriterien)
  • Analyse-Karte 2 (weiche Tabukriterien)

Die Aufstellung des sachlichen Teilflächennutzungsplans „Windkraft“ liegt mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom

28. Juni 2023 bis 04. August 2023 

bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:

 

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Besonderer Hinweis: Aufgrund der COVID-19-Pandemie ist die Einsichtnahme nur nach Terminabsprache unter 02464 / 586-141 oder unter 02464 / 586-241 möglich. Die ausliegenden Unterlagen zu diesem Bauleitplanverfahren können auch im Internet unter 

 https://www.aldenhoven.de/rathaus/veroeffentlichungen/bauleitplanung/oeffentlichkeitsbeteiligungen.php

eingesehen werden.

Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an  bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hinweise

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht ( https://bauleitplanung.nrw/karte).

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) die Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, 20. Juni 2023

(Ralf Claßen)

Bürgermeister

Bauordnung/Bauleitplanung

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