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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 19.10.2023

Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich „Erweiterung Industriegebiet Ost“ der Gemeinde Aldenhoven

Übereinstimmungsbestätigung

Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442, 481) zustande gekommen ist und, dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.

Bekanntmachungsanordnung

Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 12.10.2023 die Satzung über das besondere Vorkaufsrecht für den Bereich „Erweiterung Industriegebiet Ost“ gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB als Satzung beschlossen.

Mit Vollziehung dieser Bekanntmachung wird die Satzung rechtskräftig.

Die Satzung liegt mit sämtlichen Anlagen ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Dienststunden sind:

Mo. - Do.:       08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.:                  14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.:                 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.:                   08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht. 

Besondere Hinweise:

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach
§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung der Satzung durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Satzung eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S.194) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diese Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Änderung der Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

 

Aldenhoven, den 19.10.2023

i. V. 
(Michael Ossenkopp)
Allgemeiner Vertreter

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