Inhalt anspringen

Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 20.12.2023

Bebauungsplan 8 A 12. Änderung - Uhlhof -

Übereinstimmungsbestätigung

Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.

Bekanntmachungsanordnung

Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 07.12.2023 den Bebauungsplan 8 A 12. Änderung - Uhlhof -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen, Begründung, Artenschutzprüfung, Umweltbericht und landschaftspflegerischen Fachbeitrag gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan 8 A 12. Änderung - Uhlhof - wurde gemäß des § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen und wird mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig.

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans 8 A 12. Änderung - Uhlhof -  umfasst das Grundstück der Gemarkung Aldenhoven, Flur 28, Flurstück 25.1.

Anlass der Planung sind gegenüber der Gemeinde vorgetragene Wünsche nach weiterem Wohnbauland. Geplant ist die Errichtung eines Einfamilienhauses auf derzeitigen Gartenflächen des angrenzenden, bestehenden Wohngebäudes, das im Zuge der Planung abgerissen werden soll.

Der Bebauungsplan 8 A 12. Änderung - Uhlhof - liegt mit sämtlichen Anlagen zur dauerhaften Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 28, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die Dienststunden sind:

Mo. - Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.

Hinweise

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), das bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S.666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S.490) wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, 20. Dezember 2023

gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister

Kontakt

Bauordnung/Bauleitplanung

Erläuterungen und Hinweise