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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 13.12.2023

Satzung über die 34. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven (Abfallgebührensatzung)

Aufgrund 

  • des § 21 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 02. März 2021,
  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), und
  • der § 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2023 (GV. NRW. S. 233) 

hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 07. Dezember 2023 folgende 34. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:

Artikel 1

§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 Buchstaben a) bis einschließlich d), sowie Buchstabe f) erhält folgende neue Fassung: (2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr 

a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
(MGB) mit einem Fassungsvermögen von 

aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 125,02 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 187,53 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 375,06 €
ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 719,01 €

b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von

80 Liter 100,71 €

c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 4,21 € 

d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
(MGB) mit einem Fassungsvermögen von 

da) 120 Liter (Biotonne) 70,98 €
db) 240 Liter (Biotonne) 122,40 € 

f) Nach erfolgter Erstauslieferung beträgt die Gebühr für die Volumenänderung eines Restmüll- oder Biomüllabfallgefäßes pro Behältertausch 59,57 €

Artikel 2

Diese 34. Änderungssatzung tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 33. Änderung insoweit außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. 

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, 

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 13. Dezember 2023

gez.
Ralf Claßen
Bürgermeister

Herr Sascha Eßer
Sachbearbeitung

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