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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 29.11.2023

Einzelhandelskonzept der Gemeinde Aldenhoven

Übereinstimmungsbestätigung

Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.

Bekanntmachungsanordnung

Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Aldenhoven im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 Baugesetzbuch (BauGB) in seiner Sitzung am 12.10.2023 beschlossen.  

Das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Aldenhoven wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ziele und Zwecke des Einzelhandelskonzeptes

Einzelhandels- und Zentrenkonzepte stellen für Städte und Gemeinden eine wichtige Grundlage zur Steuerung und Entwicklung des Einzelhandels dar. Ein Einzelhandelskonzept dient dazu festzulegen, nach welchen Gesichtspunkten Einzelhandel geplant oder angesiedelt werden soll. Als sog. städtebauliches Entwicklungskonzept dient ein abgestimmtes Einzelhandelskonzept der sachgerechten planerischen Steuerung des Einzelhandels im Gemeindegebiet. In der Bauleitplanung sind die Ergebnisse eines solchen Konzeptes in besonderer Weise zu berücksichtigen. Weiterhin enthält ein Einzelhandelskonzept Empfehlungen zur Sicherung und Verbesserung der wohnungs- und wohnortnahen Nahversorgung der Bevölkerung. 

Das Einzelhandelskonzept enthält folgende Inhalte:

  • genaue Daten zur Angebots- und Nachfragesituation des Einzelhandels im Gemeindegebiet, Bewertung der Versorgungsqualität in quantitativer und qualitativer Hinsicht, Benennung konkreter Angebotsdefizite und Bedarfe
  • Leitzielen zur künftigen Einzelhandelsentwicklung
  • Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereiches „Am Alten Bahnhof / Kapuzinerstraße“ mit Empfehlungen zur zukünftigen Entwicklung
  • Empfehlungen zur Entwicklung der historischen Ortsmitte von Aldenhoven
  • Begründung der ortsspezifischen Liste zur genauen Definition der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente.

Abgrenzung des Planbereichs

Der räumliche Geltungsbereich umfasst das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Aldenhoven.

Der Geltungsbereich ist in der folgenden Karte rot gekennzeichnet:

Geltungsbereich

Einsichtnahme

Die Unterlagen zum Einzelhandelskonzept der Gemeinde Aldenhoven liegen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 31, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind: 

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr 

Über den Inhalt des Einzelhandelskonzeptes der Gemeinde Aldenhoven wird auf Verlangen Auskunft erteilt. 

Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt das Einzelhandelskonzept der Gemeinde Aldenhoven in Kraft.

Hinweise 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht (https://bauleitplanung.nrw/karte). 

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des BauGB und der Gemeindeordnung (GO NRW) wird hingewiesen: 

BauGB § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Einzelhandelskonzeptes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“ 

GO NRW § 7 Abs. 6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

 

Aldenhoven, den 29. November 2023

(Ralf Claßen)

Bürgermeister

 

Herr Michael Reichert
Sachbearbeitung

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Bildnachweise

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