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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 15.11.2023

Genehmigung und Wirksamkeit des sachlichen Teilflächennutzungsplan "Windkraft" der Gemeinde Aldenhoven

Die Bezirksregierung Köln als höhere Verwaltungsbehörde hat zum sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ folgenden Genehmigungsbescheid erteilt:

Genehmigung

Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich den vom Rat der Gemeinde Aldenhoven am 14.09.2023 beschlossenen sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“. 

Köln, den 02. November 2023

Bezirksregierung Köln

AZ.: 35.2.11-14-88/23

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Michallik 

Die vorstehende Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) hiermit bekanntgemacht. Mit dem Tage dieser Bekanntmachung wird der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ wirksam. 

Ziel des sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ ist es, gemäß § 5 Abs. 2 b i.V.m. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Windenergienutzung auf folgende Konzentrationszonen zu konzentrieren: 

  • Fläche 2
  • Fläche 6 a/b
  • Fläche 9
  • Fläche 10
  • Fläche 11 a/c
  • Fläche 12

 Im übrigen Gemeindegebiet ist die Errichtung von Windenergieanlagen damit nach Maßgabe von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen.

Die Abgrenzung des sachlichen Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ der Gemeinde Aldenhoven ist aus dem folgenden Übersichtsplan zu ersehen. Die orange umrandeten und grün gefüllten Flächen stellen die für die Errichtung von Windenergieanlagen ausgewiesenen Konzentrationszonen dar:

Teilflächennutzungsplan „Windkraft“

Einsichtnahme

Der sachliche Teilflächennutzungsplan „Windkraft“ mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind: 

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Über den Inhalt des Planes und der Begründung mit Umweltbericht, Artenschutzgutachten, Standortuntersuchungen und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in der Flächennutzungsplanaufstellung berücksichtigt wurden und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung und mit den geprüften anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, wird auf Verlangen Auskunft erteilt.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht (https://bauleitplanung.nrw/karte).

Auf die Rechtsfolgen der nachstehenden Bestimmungen des BauGB und der Gemeindeordnung (GO NRW) wird hingewiesen:

BauGB § 215 Abs. 1:

„Unbeachtlich werden

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a beachtlich sind.“

GO NRW § 7 Abs. 6 Satz 1:

„Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes kann gegen Satzungen, sonstige ortsrechtliche Bestimmungen und Flächennutzungspläne nach Ablauf von sechs Monaten seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.“

Aldenhoven, den 15. November 2023

gez. Ralf Claßen

(Bürgermeister)

Bauordnung/Bauleitplanung

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