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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 08.11.2023

Sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraft" der Gemeinde Aldenhoven Genehmigung

Übereinstimmungsbestätigung

Der Bürgermeister bestätigt, dass der sachliche Teil-Flächennutzungsplan „Windkraft“ unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 741) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.

Bekanntmachungsanordnung

Die Bezirksregierung Köln hat mit Verfügung vom 02.11.2023 den am 14.09.2023 durch den Rat der Gemeinde Aldenhoven beschlossenen sachlichen Teil-Flächennutzungsplan „Windkraft“ genehmigt.

Die Genehmigung hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) genehmige ich den vom Rat der Gemeinde Aldenhoven am 14.09.2023 beschlossenen sachlichen Teil-Flächennutzungsplan „Windkraft“.

Der sachliche Teil-Flächennutzungsplan „Windkraft“ mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Der sachliche Teil-Flächennutzungsplan „Windkraft“ wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.

Hinweise

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht ( https://bauleitplanung.nrw/karte (Öffnet in einem neuen Tab)).

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Flächennutzungsplan nach Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) die Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 08. November 2023

(Ralf Claßen)

Bürgermeister

 

 

 

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