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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 13.10.2023

Aufstellung der 49. Flächennutzungsplanänderung -Business Park Alsdorf Aldenhoven- und des Bebauungsplans 85 S -Business Park Alsdorf Aldenhoven-
der Gemeinde Aldenhoven - Offenlage -

hier:     frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung vom 28.11.2019 die Aufstellung der 49. Flächennutzungsplanänderung - Business Park Alsdorf Aldenhoven - und in seiner Sitzung vom 25.06.2020 die Aufstellung des Bebauungsplans 85 S - Business Park Alsdorf Aldenhoven -, gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung beschlossen. Ferner hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven die Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB beschlossen.

Ziel und Zweck der Planung

Die Planung des Business Park Alsdorf Aldenhoven – nördliche Erweiterung ist eine interkommunale Zusammenarbeit der Gemeinde Aldenhoven und der südlich gelegenen Nachbarkommune Stadt Alsdorf.

In der Stadt Alsdorf wird derzeit die 35. Flächennutzungsplanänderung durchgeführt, so dass die im Parallelverfahren durchgeführten Bebauungsplan-Verfahren zur nördlichen Erweiterung Business Park Alsdorf Aldenhoven zeitgleich abgeschlossen werden können.

Vorausschauende und nachhaltige Gewerbeflächenpolitik stellt das zentrale Instrument kommunaler Standortvorsorge und Standortentwicklung dar, erst recht in Zeiten zunehmender Flächenrestriktionen bzw. Flächenknappheit. Ziel ist es, der Stadt Alsdorf und der Gemeinde Aldenhoven ausreichende Spielräume für ihre Gewerbe- und Industrieflächenentwicklung zu bieten, d. h. für eine angemessene Ausstattung und Flexibilität zu sorgen, räumliche Nutzungskonflikte zu minimieren und die Kräfte interkommunal zu bündeln.

Nach der Zechenschließung der Emil-Mayrisch in Siersdorf im Jahre 1992 und der erheblichen Veränderungen im Osten des Gemeindegebiets durch die Braunkohletagebaue hat sich die Gemeinde Aldenhoven strukturell neu aufgestellt und positiv ausgerichtet. Im Rahmen der fortschreitenden Vermarktung der Industrie- und Gewerbeflächen im Industriegebiet Hoengen und aufgrund nicht mehr vorhandener Gewerbeflächen im Industriegebiet Aldenhoven-Ost soll die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur in Zusammenarbeit mit der Stadt Alsdorf weiter ausgebaut werden. Aus diesem Grund wurde bereits im November 2017 durch einen gemeinsamen Letter of Intent die Absicht der jeweiligen Bürgermeister formuliert, die Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Kommunen im interkommunalen Wettbewerb bei der Neuansiedlung von Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen zu unterstützen und zu stärken. Konkret sollen diese Ziele durch die Planung und Erschließung von neuen interkommunalen Gewerbe- und Industriegebieten erreicht werden.

In den vorgenannten Bestandsgebiet des Business Parks sind keine vermarktungsfähigen Flächen mehr verfügbar, gleichzeitig werden von Gewerbe- und Industriebetrieben sowohl in Alsdorf als auch in Aldenhoven Flächen nachgefragt, so dass ein dringender Bedarf an baureifen Grundstücken besteht.

Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Entwicklung eines interkommunalen Gewerbegebietes zu schaffen, ist es vorbereitend erforderlich, die Verfahren zur 49. Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes 85 S auf Aldenhovener Gemeindegebiet als auch auf dem Gebiet der Stadt Alsdorf die 35. Änderung des Flächennutzungsplanes parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 366 durchzuführen.

Abgrenzung des Plangebietes

Das Plangebiet der 49. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplanes 85 S befindet sich südlich des Ortsteils Siersdorf an der Grenze zur Stadt Alsdorf, nördlich des Business Parks Alsdorf und stellt mit dem Planvorhaben Business Park Alsdorf Aldenhoven ein gemeinsames, interkommunales Gewerbegebiet dar. Es erstreckt sich dabei nach Süden und Westen bis an die Gemeindegebietsgrenze zur Stadt Alsdorf. Nördlich und östlich grenzen landwirtschaftliche Flächen an. Die Gesamtfläche des Geltungsbereiches beträgt ca. 4,5 ha. 

Die Geltungsbereiche sind in der folgenden Abbildung schwarz gekennzeichnet: 

Die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung für den Geltungsbereich des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans werden öffentlich dargelegt und es wird der Öffentlichkeit allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben.

Folgende Unterlagen liegen zum Entwurf der 49. Flächennutzungsplanänderung - Business Park Alsdorf Aldenhoven - und des Bebauungsplans 85 S - Business Park Alsdorf Aldenhoven - öffentlich aus:

 Entwurf des Flächennutzungsplans

  • Bebauungsplan
  • Textliche Festsetzungen
  • Begründung Flächennutzungsplan
  • Begründung Bebauungsplan
  • Versickerungstechnische Untersuchungen
  • Verkehrsgutachterliche Stellungnahme
  • Artenschutzprüfung I
  • Artenschutzprüfung II
  • Ergebnisbericht Haselmauskartierung

Die Unterlagen zur Aufstellung der 49. Flächennutzungsplanänderung - Business Park Alsdorf Aldenhoven - und des Bebauungsplans 85 S - Business Park Alsdorf Aldenhoven - liegen mit sämtlichen Anlagen in der Zeit vom

23. Oktober 2023 bis 23. November 2023

bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind: 

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr 

Ort und Dauer der Auslegung werden hiermit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der derzeit geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht mit dem Hinweis, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, vorzugsweise per E-Mail an  bauleitplanungaldenhovende vorgebracht bzw. eingereicht werden können. Es wird darauf hingewiesen, dass nur fristgemäß vorgebrachte Anregungen geprüft werden. 

Die vorstehende Bekanntmachung wird hiermit veröffentlicht.

Hinweise 

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. 

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen. 

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht ( https://bauleitplanung.nrw/karte (Öffnet in einem neuen Tab)).

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Flächennutzungsplan und Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) die Änderung des Flächennutzungsplans und des Bebauungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. 

Aldenhoven, 13. Oktober 2023

gez. 

(Ralf Claßen)

Bürgermeister

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