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Gemeinde Aldenhoven

Bekanntmachung vom 12.10.2023

Aufhebung des Bebauungsplans 3 S – Johannesstraße – der Gemeinde Aldenhoven

Übereinstimmungsbestätigung 

Der Bürgermeister bestätigt, dass die Satzung unter Beachtung der Verfahrensvorschriften nach § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (Bekanntmachungsverordnung - BekanntmVO) vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. August 2009 (GV. NRW. S. 442, 481) zustande gekommen ist und dass nach § 3 Abs. 1 BekanntmVO der Wortlaut der Veröffentlichung mit dem des Ratsbeschlusses übereinstimmt.

Bekanntmachungsanordnung

Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat die Aufhebung des Bebauungsplanes 3 S - Johannesstraße -, gemäß § 10 BauGB in der zurzeit geltenden Fassung in seiner Sitzung am 21.06.2023 beschlossen.

Die Aufhebung des Bebauungsplans 3 S – Joahnnesstraße – wurde im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB durchgeführt und wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Ziele und Zwecke des Bebauungsplans

In der Gemeinde Aldenhoven wurde im Jahr 1957 der Bebauungsplan 3 S - Johannesstraße - aufgestellt. Inhalt war überwiegend die städtebauliche Anordnung des Straßenzugs sowie die Ausweisung von Wohn- und Mischbauflächen. Festgesetzt waren unter anderem die Grundflächenzahl, die Geschossigkeit sowie die Bauweise. Das Gebiet an der heutigen Albert-Schweitzer-Straße ist heute nahezu vollständig bebaut. Der Straßenzug ist allein prägend für die Ortslage. Für das Erscheinungsbild sind Einzel-, Doppel-, sowie Mehrfamilienhäuser mit Gartengrundstücken und die Grünanlage entlang des Kreisverkehrs charakteristisch. Der Bebauungsplan erfüllt heute keine ordnende Funktion mehr. In vielen Fällen führen veraltete Pläne zu unverhältnismäßig hohem Verwaltungsaufwand und behindern eher die städtebauliche Entwicklung. In diesem Zusammenhang veranlasst die Gemeinde Aldenhoven die Aufhebung des Bebauungsplans 3 S - Johannesstraße -.

Abgrenzung des Planbereichs

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans 3 S umfasst zahlreiche Flurstücke der Flure 5 und 6 in der Gemarkung Siersdorf. Ausgenommen hiervon ist der rechtskräftige Bebauungsplan 74 S, in dem der Ursprungsplan 3 S außer Kraft getreten ist. Der gesamte Geltungsbereich umfasst somit eine Fläche von ca. 11,9 ha.

Der Geltungsbereich befindet sich im Ortskern von Siersdorf und umfasst ein Gebiet entlang der Albert-Schweitzer-Straße, die im Jahr des Inkrafttretens des Bebauungsplans noch Johannesstraße hieß. Das Plangebiet ist bereits nahezu vollständig bebaut. Umliegend schließt die weitere Ortslage Siersdorf an.

Der Geltungsbereich ist im folgenden Luftbild gelb gekennzeichnet

Die Unterlagen zur Aufhebung des Bebauungsplans 3 S – Johannesstraße – , bestehend aus Bebauungsplan (Planzeichnung), textlichen Festsetzungen, und Begründung, liegen mit sämtlichen Anlagen ab sofort bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29, während der Dienststunden zur dauerhaften Einsichtnahme bereit. Die Dienststunden sind:

Mo.-Do.: 08:30 Uhr – 12:00 Uhr

Di.: 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Do.: 14:00 Uhr – 18:00 Uhr

Fr.: 08:30 Uhr – 13:00 Uhr

Die Satzung wird hiermit gem. § 3 Abs. 2 BekanntmVO bekannt gemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan außer Kraft.

Hinweise

 

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

 

Ein Antrag gemäß § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), dies bedeutet ein Antrag auf rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans durch das Oberverwaltungsgericht NRW, ist unzulässig, soweit mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.

 

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschädigung von durch die Bauleitplanung eintretenden Vermögensnachteile sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung sowie die auszulegenden Unterlagen sind gemäß § 4a Abs. 4 BauGB im Internet eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Nordrhein-Westfalen zugänglich gemacht ( https://bauleitplanung.nrw/karte (Öffnet in einem neuen Tab)).

 

Gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung gegen diesen Bebauungsplan nach Ablauf eines Jahres nach der Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a.) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b.) die Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c.) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder

d.) der Form- oder Verfahrensweg ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, 12.10.2023

gez.

(Ralf Claßen)

Bürgermeister

Ansprechpartner:

Bauordnung/Bauleitplanung

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