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Gemeinde Aldenhoven

Hundehaltung (anzeigepflichtige Hunde)

Haben Sie einen Hund, dessen Widerristhöhe mindestens 40 Zentimeter beträgt oder ausgewachsen betragen wird und/oder dessen Gewicht üblicherweise 20 Kilogramm übersteigt oder übersteigen wird? Dann sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Hund bei der Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Beschreibung

Als Hundehalter/in sind Sie verpflichtet, die Haltung eines großen Hundes bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Die ordnungsbehördliche Anzeigepflicht ergibt sich bereits für Welpen großer Hunde und besteht neben der Pflicht zur steuerrechtlichen Anmeldung des Hundes beim Steueramt.

Im Landeshundegesetz ist geregelt, welche Hunde als groß gelten. Das sind Hunde, die ausgewachsen

  • eine Widerristhöhe von mehr als 40 Zentimeter erreichen/erreichen werden und/oder
  • ein Gewicht von mehr als 20 Kilogramm wiegen/wiegen werden.

Weitere Informationen zu Pflichten bei der Haltung großer Hunde finden Sie hier:
 Hundehaltung (große Hunde) 

Die örtliche Ordnungsbehörde nimmt die Meldung über den großen Hund entgegen, kann aber die Haltung untersagen, wenn erforderliche Nachweise nicht vorgelegt werden. Mittels des unten aufgeführten Formulars können Sie die Haltung Ihres großen Hundes online anzeigen. Einzureichende Unterlagen können als Anlage der Online-Anzeige beigefügt werden.  


Allgemeine Informationen zur Eignung des Halters (Sachkunde): 
Das Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen fordert, dass Halter/innen von großen Hunden sachkundig für die Hundehaltung sein müssen. Für große Hunde kann der Sachkundenachweis von einem durch die Tierärztekammer benannten Tierarzt, einen amtlichen Tierarzt oder eine/n anerkannte/n Sachverständige/n erfolgen.

Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Den Sachkundenachweis brauchen Sie nicht zu erbringen, wenn Sie von vornherein als sachkundig gelten. Dies ist der Fall, wenn Sie

  1. Tierärztin/Tierarzt sowie Inhaber/in einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundestierärzteordnung sind,
  2. Inhaber/in eines Jagdscheines sind oder die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
  3. eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a oder b Tierschutzgesetz),
  4. Polizeihundeführer/in sind,
  5. berechtigt sind, nach § 10 Abs. 3 LHundG NRW Sachkundebescheinigungen zu erteilen oder
  6. nachweisen können, dass Sie bereits seit länger als drei Jahren Halter/in eines großen Hundes sind.

Allgemeine Informationen zur Eignung des Halters (Zuverlässigkeit):
Die Zuverlässigkeit des/der Halter/in wird bei der Haltung großer Hunde grundsätzlich angenommen. In begründeten Fällen kann der Nachweis der Zuverlässigkeit durch die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt werden.


Allgemeine Informationen zur Tierhalterhaftpflicht:

Personen, die einen großen Hund halten, sind dazu verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und in Höhe von 250.000 € für sonstige Schäden abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Zur Anzeige eines großen Hundes ist durch den/die Hundehalter/in der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Ausreichend ist eine Kopie der Versicherungspolice.

Online-Services

Anzeige zur Haltung eines großen Hundes

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