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Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG

§ 61a Landeswassergesetz NRW regelt, dass alle Grundstückseigentümer in den nächsten Jahren ihre Abwasserleitungen prüfen lassen müssen.
Um unser Trinkwasser zu schützen, gibt es in Nordrhein-Westfalen ein Gesetz, welches besagt, dass alle Grundstückseigentümer bis spätestens Ende 2015 ihre privaten Abwasseranlagen erstmalig auf Dichtheit prüfen lassen müssen (§ 61 a Landeswassergesetz NRW). In Wasserschutzzonen, in denen das Grundwasser einem besonderen Schutz unterliegt, sind diese Fristen unter bestimmten Voraussetzungen zu verkürzen, um möglichst bald sicherzustellen, dass kein Abwasser austritt. Zudem können Verkürzungen auch aus anderen Gründen (insbesondere hohes Fremdwasseraufkommen) erforderlich sein.

Darüber hinaus gibt es für die Kommunen die Möglichkeit, Fristen für einzelne Teilgebiete außerhalb der Wasserschutzgebiete unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben auch zu verlängern. Von dieser Möglichkeit werden die beteiligten Städte und Gemeinden Gebrauch machen. Welche genaue Frist für ihr Grundstück gilt, werden Sie voraussichtlich bis Ende des Jahres in der Fristensatzung nachlesen können. Diese befindet sich z.Zt. noch in der Bearbeitung. Wenn Sie von einer Fristverschiebung betroffen sind, werden wir Sie hierüber noch zusätzlich informieren.

Auf jeden Fall müssen aber bereits jetzt alle Abwasserleitungen nach einem Neubau oder einer Änderung sofort nach den Bauarbeiten gemäß den Vorgaben des Landeswassergesetzes überprüft werden.

Die genaue Art der Umsetzung der Dichtheitsprüfungen wird in den örtlichen Satzungen geregelt, die für die Bürger verbindlich sind.

Geprüft werden müssen alle erdverlegten oder unzugänglich verlegten privaten Abwasseranlagen sowie die Zuleitungen zu Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben. Reine Regenwasserleitungen müssen nicht geprüft werden. Zum Teil verlaufen private Abwasserleitungen auch im öffentlichen Straßenraum. Was genau zur öffentlichen und was zur privaten Abwasseranlage gehört, können Sie in Ihrer örtlichen Entwässerungssatzung nachlesen (s.a. Menüpunkt örtliche Bestimmungen).

Nach dem Gesetz sind die Prüfungen in einem Abstand von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.



Weitere Infos im WWW:

  • www.13dicht.de
    Gemeinsames Infoportal der Gemeinde Aldenhoven und 12 weiterer Kommunen des Kreises Düren zur Dichtheitsprüfung gemäß § 61a LWG.

Infoboxen

Auskunft erteilen:

Herr Forst

- Hochbau / Tiefbau -
Telefon: 02464 / 586-200
E-Mail: h.forst[at]aldenhoven.de

Herr Nickel

- Hochbau / Tiefbau -
Telefon: 02464 / 586-200
E-Mail: w.nickel[at]aldenhoven.de