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23.04.2010: 1 neue Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung zur Landtagswahl am 09. Mai 2010
1. Am 09. Mai 2010 findet die Wahl zum Landtag Nordrhein-Westfalen statt. Die Wahl dauert von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

2. Die Gemeinde Aldenhoven gehört zum Wahlkreis 11 (Düren I) und ist in folgende 11 Stimmbezirke eingeteilt:

Stimmbezirk
Bezeichnung des Wahlraums, Adresse
Aldenhoven 1
KGS Marienschule, Schwanenstraße 10
Aldenhoven 2
KGS Marienschule, Schwanenstraße 10
Aldenhoven 3
KGS Marienschule, Schwanenstraße 10
Dürboslar
Alte Schule Dürboslar, Germaniaplatz 9
Engelsdorf
Alte Schule Engelsdorf, Am Weidberg 1
Freialdenhoven
Feuerwehrgerätehaus, Pastoratsstraße 1
Neu Pattern
Haus Pattern, Patterner Ring
Niedermerz
Haus des Dorfes, Johannesstraße 9
Schleiden
Kindergarten "Haus für Kinder", Schützenstraße 19
Siersdorf 1
Johannesschule, Mühlenstraße 17
Siersdorf 2
Johannesschule, Mühlenstraße 17







 
Stimmbezirk und Wahlraum, in dem der Wahlberechtigte wählen kann, sind in der Wahlbenachrichtigung, die in der Zeit vom 05.04.2010 - 18.04.2010 zugestellt worden ist, angegeben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in folgenden Briefwahllokalen zusammen.

Briefwahlbezirk
Bezeichnung des Briefwahlraums, Adresse
Briefwahl 1
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
Briefwahl 2
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13
Briefwahl 3
Gemeindeverwaltung, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13






3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Der Wähler soll die Wahlbenachrichtigung mitbringen und hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen. Deshalb ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung ist bei der Wahl auf Verlangen abzugeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern eine Kurzbezeichnung verwendet wird, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab

- dass er im linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise ab

- dass er im rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll,

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so zusammengefaltet werden, dass nicht erkannt werden kann, wie er gewählt hat.

4. Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Stimmbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Gemeinde (Wahlamt) die Briefwahlunterlagen beschaffen (siehe Rückseite der Wahlbenachrichtigung). Er muss seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Bürgermeister -Wahlamt- übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann den Wahlbrief auch in der Dienststelle (Wahlamt) des Bürgermeisters abgeben.

6. Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 26 Abs. 4 LWahlG). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Aldenhoven, 22. April 2010

Gemeinde Aldenhoven
Der Bürgermeister

gez.
Lothar Tertel




Infoboxen

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Wahl 2005

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Stimmbezirke

Einteilung der Gemeinde Aldenhoven in Stimmbezirke

Wahllokale

Auflistung der Wahlräume im Gemeindegebiet

Stimmzettel

Stimmzettel mit den zugelassenen Parteien und Kandidaten für die Landtagswahl

Briefwahl

Informationen zur Briefwahl und Online-Antrag (Frist abgelaufen)

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