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21.05.2008: Sitzung des Wahlausschusses am 16.06.2008

Am Montag, 16. Juni 2008, 18.00 Uhr, findet die nächste Sitzung des Wahlausschusses statt. Auf der Tagesordnung wird die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke stehen.
Die Wahlbezirkseinteilung muss vom Wahlausschuss vor jeder Wahl neu festgestellt werden. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten (§ 4 Abs. 2 und 3 KWahlG,NW):
  • Wahrung des räumlichen Zusammenhanges,
  • Einhaltung einer etwa vorhandenen Bezirkseinteilung im Sinne der Gemeindeordnung NW,
  • bei verbundenen Wahlen keine Überschneidung der Grenzen der Wahlbezirke der Gemeinden und des Kreises und
  • als Muß-Vorgabe eine möglichst gleiche Einwohnerzahl in allen Wahlbezirken bis zur Höchstgrenze einer Abweichung von 25 % vom Durchschnitt des Wahlgebietes.
Bis auf die Vorgabe der höchst zulässigen Abweichung von der gleichen Einwohnerzahl gelten die Grundsätze nicht starr, sondern sind für den Regelfall verbindlich. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Ausnahme sachlich geboten sein. Die Regelung der höchst zulässigen Abweichung von der gleichen Einwohnerzahl ist demgegenüber zwingend ausgestaltet. Sie dient der Sicherung des verfassungsrechtlichen Gebots der Gleichheit der Wahl. Vor jeder Kommunalwahl ist die Überprüfung der Einwohnerzahl aller Wahlbezirke erforderlich. Dabei sind bis zum Wahltag voraussehbare Einwohnerentwicklungen in den einzelnen Wahlbezirken zu berücksichtigen. Dieser Prognose der voraussichtlichen Bevölkerungsentwicklung sollte in Form eines "Sicherheitsabstandes" zur Höchstabweichung Rechnung getragen werden. Bei der Ermittlung der maßgeblichen Ober- und Untergrenzen gilt als durchschnittlichen Bevölkerungszahl die Zahl, die sich aus der Teilung der Bevölkerungszahl des Wahlgebiets durch die Zahl der Wahlbezirke ergibt (§ 78 Abs. 1 Kommunalwahlordnung NW).

Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke ist in Gemeinden spätestens acht Monate, in Kreisen spätestens sieben Monate vor Ablauf der Wahlperiode vorzunehmen (§ 4 Abs. 1 KWahlG,NW). Der Wahlleiter hat die Einteilung unverzüglich, spätestens vier Wochen nach dem Beschluss des Wahlausschusses, öffentlich bekannt zu geben (§ 6 KWahlG,NW).

Die Bewerber für die Wahlbezirke und auch deren Ersatzbewerber sind frühestens nach dieser öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen (§ 17 Abs. 4 KWahlG,NW).

Die Unterteilung der Wahlbezirke in Stimmbezirke ist Sache des Bürgermeisters. Dieser entscheidet, wie viele Stimmbezirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.



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