Kommunalwahl 2009 - Allgemeine Informationen
1. Allgemeines
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz legt fest, dass in den Gemeinden und Kreisen eine Vertretung bestehen muss, die durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen des Volkes legimitiert sein muss. Dementsprechend sehen Gemeindeordnung und Kreisordnung vor, dass die Mitglieder von Rat, Bezirksvertretung (in kreisfreien Städten) und Kreistag für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Zusätzlich sehen beide Gesetze nach der Kommunalrechtsreform 1994 auch die Direktwahl der (Ober-)Bürgermeister und Landräte vor.Alle Organe werden in Nordhrein-Westalen in verbundenen Wahlen zeitgleich zu einem Termin für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreiben die §§ 36 Abs. 1 , 42 GO,NW und § 27 KrO,NW die fünf Wahlrechtsgrundsätze verbindlich vor:
- allgemein = "jeder"
- frei = Teilnahme ist freiwillig und frei
- geheim = Wahlgeheimnis
- gleich = jede Stimme ist gleichwertig
- unmittelbar = keine Wahlmänner
2. Wahlsystem
Bei der Darstellung der Wahlsystematik ist zwischen den zu wählenden Organen wie folgt zu differenzieren:- Die Mitglieder des Kreistages und des Gemeinderates werden in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählt. Jeder Wähler hat jeweils eine Stimme, mit der er den Wahlbezirksbewerber vor Ort direkt wählt und gleichzeitig die Reserveliste derjenigen Partei oder kommunalen Wählergruppe wählt, für die der Bewerber aufgestellt ist. Es handelt sich um ein zweistufiges Mischsystem, welches aus vorgeschalteter Mehrheitswahl in den Wahlbezirken (1.Stufe) und nachfolgender ausgleichender Verhältniswahl im ganzen Wahlgebiet (2. Stufe) besteht. Die Wahlbezirksbewerber werden direkt aufgrund Stimmenmehrheit gewählt. Anschließend wird der Verhältnisausgleich unter den Parteien und kommunalen Wählergruppen berechnet. Eine Sperrklausel
(" 5 %- Klausel") besteht im nordrhein-westfälischen Kommunalwahlrecht
nicht mehr. Jedoch muss eine Partei oder Wählergruppe rein rechnerisch mindestens einen bestimmten Prozentanteil an Stimmen erreichen, um einen Sitz zu erhalten. Im Gemeinderat sind dies z.Zt. 3,57% (100% geteilt durch 28 Sitze.)
- Bürgermeister und Landrat werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Gewählt ist, wer die meisten der gültigen Stimmen erhalten hat (relative Mehrheit). Eine Stichwahl gibt es seit der letzten Änderung der Gemeindeordnung nicht mehr. In Aldenhoven wird bei der Kommunalwahl 2009 kein neuer Bürgermeister gewählt, da Herr Tertel nach der Wahl im August 2007 noch bis 2014 im Amt bleibt.
3. Wahlrecht
Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) ergeben sich differenziert aus folgenden Punkten:- Aktives Wahlrecht
- Deutscher Staatsbürger oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates
- mindestens vollendetes 16. Lebensjahr
- Hauptwohnsitz in der Gemeinde Aldenhoven bzw. im Kreis Düren seit mindestens 16 Tagen
- Ausnahmen (nicht wahlberechtigt): Entmündigung, richterliche Anerkennung
- Passives Wahlrecht (Landrat)
- Deutscher Staatsbürger oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates
- Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland
- mindestens vollendetes 23. Lebensjahr
- muss die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten
- Ausnahmen (nicht wahlberechtigt): Entmündigung, richterliche Anerkennung
- Passives Wahlrecht (Gemeinderat, Kreistag)
- Deutscher Staatsbürger oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates
- mindestens vollendetes 18. Lebensjahr
- Hauptwohnsitz in der Gemeinde Aldenhoven bzw. im Kreis Düren seit mindestens 3 Monaten
- Ausnahmen (nicht wahlberechtigt): Entmündigung, richterliche Anerkennung
Wahlvorschläge der nach diesen Voraussetzungen wählbaren Personen können bis zum 48 Tag vor der Wahl beim Wahlleiter eingereicht werden. Einzelbewerber für den Rat/Kreistag und das Amt des Landrates können sich selbst zur Wahl vorschlagen. Die Einzelbewerber und die Bewerber von Parteien und Wählergruppen, die nicht in Rat, Kreistag, Land- oder Bundestag vertreten sind, müssen Unterstützungsunterschriften von Wahlberechtigten sammeln. Die Anzahl der benötigten Unterstützungsunterschriften hängt von der Gemeinde-/Kreisgröße bzw. im Fall der Direktkandidatur von der Größe des Wahlbezirks ab.
Kandidaten einer sonstigen Partei oder Wählergruppe müssen von einer Delegierten- oder Mitgliederversammlung gewählt worden sein, die innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor der Wahl stattfinden muss. Die Wahlvorschläge müssen von der zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4. Wesentlicher zeitlicher Ablauf der Kommunalwahl
Der wesentliche zeitliche Ablauf der Kommunalwahl lässt sich chronologisch wie folgt darstellen:- Wahlbekanntmachung und Aufforderung des Wahlleiters zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung,
- Einreichung der Wahlvorschläge bis spätestens am 48. Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter,
- Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter,
- Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss,
- Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge
- Durchführung der Wahl (Wahltag)
- Feststellung der Wahlergebnisse durch den Wahlausschuss mit öffentlicher Bekanntmachung
- Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses über eventl. Einsprüche
Weitere Infos im WWW:
-
Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen - Kommunalwahlordnung (KWahlO)



