Europawahl 2009 - Allgemeine Informationen
Einführung

Die erste Direktwahl des Europäischen Parlamentes fand 30 Jahre zuvor im Jahre 1979 statt. Damals gehörten nur 9 Mitgliedsstaaten zur Europäischen Gemeinschaft (EG) - die EU gab es noch nicht, diese wurde erst 1992 gegründet. Vor 1979 existierte zwar auch schon ein Europäisches Parlament, welches aber nicht direkt von den Bürgerinnen und Bürgern gewählt wurde. Es waren die nationalen Parlamenten der Mitgliedsstaaten, die ihre eigenen Abgeordneten ins Europäische Parlament entsandten; diese waren dann nationale und Europaabgeordnete zugleich.
Seit der Europawahl im Jahre 2004 gibt es eine klare Trennung: Ein Abgeordneter ist entweder Mitglied des Europäischen Parlamentes oder Abgeordneter eines nationalen Parlamentes, beides zusammen ist unvereinbar.
Die Wahlen zum Europäischen Parlament sind in ihren Grundzügen im sogenannten Direktwahlakt auf EU-Ebene harmonisiert. Die Mehrzahl der Regeln für Stimmabgabe und Wahl ist jedoch nach wie vor von Land zu Land verschieden: Insbesondere die Wahltermine und -zeiten, die Einteilung der Wahlkreise, die Bedingungen für das aktive Wahlrecht, die Frage der Altersgrenze für die Wählbarkeit der Kandidaten und die Sperrklauseln für die Parteien. Die Mehrzahl der Mitgliedstaaten hat sich für einen einzigen Wahlkreis auf seinem Staatsgebiet entschieden. Andere Mitgliedstaaten wie Irland, das Vereinigte Königreich, Italien, Belgien, Polen und Frankreich haben mehrere Wahlkreise.
Seit der Europawahl 1994 sitzen im Europäischen Parlament 99 EU-Abgeordnete aus Deutschland. Seit der letzten Europawahl im Juni 2004 saßen bis Januar 2007 736 Abgeordnete aus den 25 Mitgliedstaaten im Europäischen Parlament. Mit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien am 1. Januar 2007 erhöht sich die Gesamtzahl der EU-Abgeordneten vorübergehend, nämlich bis zur Europawahl 2009 auf insgesamt 785. Im Fall des Inkrafttretens des "Reformvertrag von Lissabon" vor der Europawahl 2009 würde sich die Sitzverteilung ändern, da dieser eine Obergrenze der Abgeordnetenzahl auf 750 Sitze festlegt (zuzüglich eines Sitzes für Italien entsprechend dem EU-Ratsbeschluss vom 14. Dezember 2007). Sollte der Reformvertrag scheitern oder erst nach der Europawahl 2009 in Kraft treten, würde sich die Zahl der Sitze im Europäischen Parlament von derzeit 785 auf 736 für 27 Mitgliedstaaten reduzieren - wie es in dem Vertrag von Nizza in der Fassung der Beitrittsverträge vorgesehen ist.
Tritt der Reformvertrag von Lissabon vor der Europawahl 2009 in Kraft, ändert sich die Sitzverteilung im Europäischen Parlament. Dann würden Deutschland nur noch 96 statt bisher 99 Sitze zustehen.
Wer darf wählen?
Alle deutschen Staatsbürger und alle Unionsbürger können am 7. Juni 2009 in Deutschland das Europäische Parlament wählen.- Die Bundesbürger in Deutschland
- Deutsche im Ausland
- EU-Bürger in Deutschland
Deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz in einem der anderen 26 EU-Staaten haben, können sich entscheiden, ob sie sich an ihrem Wohnort im EU-Ausland ins Wählerverzeichnis eintragen lassen und vor Ort über die Zusammensetzung der Abgeordneten für das Europaparlament mitentscheiden oder ob sie ihr Wahlrecht per Briefwahl in Deutschland ausüben wollen. Auch Deutsche, die außerhalb der EU leben, können wählen.
Das Gleiche gilt im Gegenzug natürlich auch für die EU-Bürger aus den 26 übrigen Mitgliedstaaten mit deutschem Wohnsitz. Sie sind sowohl in ihrem Herkunftsland als auch an ihrem Wohnort in Deutschland wahlberechtigt. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass sie sich an ihrem Wohnort in Deutschland ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.
Die Bundesbürger in Deutschland
Prinzipiell müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um sich an der Europawahl in Deutschland beteiligen zu können:
- Man muss am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- Man muss seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik oder in den übrigen EU-Mitgliedstaaten eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
- Man darf nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein und
- man muss im Wählerverzeichnis seiner Heimatgemeinde geführt werden oder einen Wahlschein haben.
Wenn man am Wahltag verhindert ist, kann man im voraus Briefwahlunterlagen beantragen. Ansonsten vollzieht man den Wahlakt direkt am Wahlsonntag: Hierzu muss man sich (voraussichtlich) in der Zeit zwischen 8 und 18 Uhr in das auf der Wahlbenachrichtigung angegebene Wahllokal begeben. Mit der Abgabe der Wahlbenachrichtigung bekommt man einen Stimmzettel ausgehändigt. In der Wahlkabine macht man dann neben der Partei seines Vertrauens ein Kreuz, faltet den Stimmzettel und wirft ihn in die Wahlurne.
Deutsche im Ausland
Bundesbürger, die hauptamtlich mit Wohnsitz in einem der 26 übrigen EU-Staaten gemeldet sind, haben zwei Möglichkeiten sich an den Europawahlen zu beteiligen: Sie können entweder per Briefwahl an ihrem letzten hauptamtlichen Wohnsitz in Deutschland wählen oder an ihrem derzeitigen Wohnort im EU-Mitgliedstaat an der Wahl teilnehmen. Grundsätzlich gilt: Man darf nur einmal wählen. Auch Deutsche, die außerhalb der EU leben, können wählen.
1. Deutsche mit Wohnsitz in der EU wählen in Deutschland
Wer sich für eine Wahl in Deutschland entscheidet, sollte wegen des besonderen Verfahrens und der möglicherweise langen Postwege rechtzeitig aktiv werden. Zunächst muss man sich in das Wählerverzeichnis der deutschen Gemeinde eintragen lassen, bei der man vor dem Fortzug aus der Bundesrepublik zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Dies geht nur auf förmlichen Antrag hin. Die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare müssen spätestens 21 Tage vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde in Deutschland eingehen. Wichtig ist: Man muss diesen Antrag bei jeder Wahl neu stellen! Ob Sie sich also bei einer der vergangenen Europawahlen oder bei der vergangenen Bundestagswahl 2005 zur Wahl angemeldet haben, spielt keine Rolle für die Europawahl 2009.
Die Antragsformulare und Merkblätter für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Europawahl sind voraussichtlich etwa sechs Monate vor der Wahl im Internetangebot des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de oder bei den Kreiswahlleitern in Deutschland sowie bei allen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik im Ausland erhältlich.
Nach der Eintragung ins Wählerverzeichnis und rechtzeitig vor dem Wahltermin werden die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt. Der Wahlbrief sollte so rechtzeitig an die auf dem Umschlag aufgedruckte Adresse abgesandt werden, dass er dort rechtzeitig eingeht, spätestens jedoch am Wahltag um 18:00 Uhr.
Die Antragsformulare und Merkblätter für die Eintragung in ein Wählerverzeichnis zur Europawahl sind voraussichtlich etwa sechs Monate vor der Wahl im Internetangebot des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de oder bei den Kreiswahlleitern in Deutschland sowie bei allen diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Bundesrepublik im Ausland erhältlich.
Nach der Eintragung ins Wählerverzeichnis und rechtzeitig vor dem Wahltermin werden die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt. Der Wahlbrief sollte so rechtzeitig an die auf dem Umschlag aufgedruckte Adresse abgesandt werden, dass er dort rechtzeitig eingeht, spätestens jedoch am Wahltag um 18:00 Uhr.
2. Deutsche wählen an ihrem Wohnort im EU-Ausland
Alle EU-Bürger haben an ihrem offiziell gemeldeten Wohnort innerhalb der Europäischen Union das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Damit können auch alle wahlberechtigten Deutschen an ihrem Wohnort in einem der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten wählen gehen. Möglicherweise gilt auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, dass man von seinem Wahlrecht nur auf förmlichen Antrag Gebrauch machen kann. In diesem Fall muss in der Regel auf einem amtlichen Formular erklärt werden, dass man das Wahlrecht nur im "Wohnsitzstaat" ausüben wird und in Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Da die Regelungen für die Wahlbeteiligung der EU-Bürger in den 27 EU-Staaten national unterschiedlich gestaltet sind, sollte man sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen der Gemeindebehörde am Wohnort über die einzuhaltenden nationalen Wahlmodalitäten erkundigen. So wird beispielsweise im Großherzogtum Luxemburg bei den Europawahlen 2009 das aktive Wahlrecht von EU-Staatsangehörigen von einer Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in Luxemburg abgängig gemacht.
Beachtet werden sollte auch, dass der Wahltermin und die Öffnungszeiten der Wahllokale von Land zu Land unterschiedlich sind. Wenn Sie im EU-Ausland wählen, dann bestimmen Sie natürlich über die in diesem Land zu vergebenden Mandate für das Straßburger Parlament mit und nicht über die deutschen Mandate.
Alle EU-Bürger haben an ihrem offiziell gemeldeten Wohnort innerhalb der Europäischen Union das Wahlrecht zum Europäischen Parlament. Damit können auch alle wahlberechtigten Deutschen an ihrem Wohnort in einem der übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten wählen gehen. Möglicherweise gilt auch in anderen EU-Mitgliedstaaten, dass man von seinem Wahlrecht nur auf förmlichen Antrag Gebrauch machen kann. In diesem Fall muss in der Regel auf einem amtlichen Formular erklärt werden, dass man das Wahlrecht nur im "Wohnsitzstaat" ausüben wird und in Deutschland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Da die Regelungen für die Wahlbeteiligung der EU-Bürger in den 27 EU-Staaten national unterschiedlich gestaltet sind, sollte man sich rechtzeitig bei den zuständigen Stellen der Gemeindebehörde am Wohnort über die einzuhaltenden nationalen Wahlmodalitäten erkundigen. So wird beispielsweise im Großherzogtum Luxemburg bei den Europawahlen 2009 das aktive Wahlrecht von EU-Staatsangehörigen von einer Mindestaufenthaltsdauer von fünf Jahren in Luxemburg abgängig gemacht.
Beachtet werden sollte auch, dass der Wahltermin und die Öffnungszeiten der Wahllokale von Land zu Land unterschiedlich sind. Wenn Sie im EU-Ausland wählen, dann bestimmen Sie natürlich über die in diesem Land zu vergebenden Mandate für das Straßburger Parlament mit und nicht über die deutschen Mandate.
3. Deutsche mit Wohnsitz außerhalb der EU
Das Wahlrecht beschränkt sich nicht auf die Deutschen, die im Gebiet der Europäischen Union leben. Im Prinzip können alle Deutschen, die im Ausland leben, an den Europawahlen teilnehmen. Bisher galt eine Ausnahme: Wer länger als 25 Jahre ununterbrochen außerhalb des Bundesgebietes in einem Land gelebt hat, dass nicht zur EU oder zum Europarat gehörte, verlor sein Wahlrecht. Diese Ausnahme wurde jedoch gestrichen und gilt somit nicht mehr für die Europawahl 2009. Bundesbürger, die nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen dennoch in ihrer letzten Wohngemeinde förmlich die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen. Antragsformulare sind voraussichtlich etwa sechs Monate vor der Wahl in allen deutschen Botschaften und Konsulaten sowie beim Bundeswahlleiter www.bundeswahlleiter.de erhältlich.
Nach der Eintragung ins Wählerverzeichnis und rechtzeitig vor dem Wahltermin werden dann die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt. Der Wahlbrief sollte so zeitig an die auf dem Umschlag aufgedruckte Adresse abgesandt werden, dass er dort rechtzeitig eingeht, spätestens jedoch am Wahltag um 18:00 Uhr. Wahlbriefe, die aus dem Ausland abgesandt werden, müssen entsprechend der dort gültigen Tarife frankiert sein.
Das Wahlrecht beschränkt sich nicht auf die Deutschen, die im Gebiet der Europäischen Union leben. Im Prinzip können alle Deutschen, die im Ausland leben, an den Europawahlen teilnehmen. Bisher galt eine Ausnahme: Wer länger als 25 Jahre ununterbrochen außerhalb des Bundesgebietes in einem Land gelebt hat, dass nicht zur EU oder zum Europarat gehörte, verlor sein Wahlrecht. Diese Ausnahme wurde jedoch gestrichen und gilt somit nicht mehr für die Europawahl 2009. Bundesbürger, die nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sind, müssen dennoch in ihrer letzten Wohngemeinde förmlich die Aufnahme ins Wählerverzeichnis beantragen. Antragsformulare sind voraussichtlich etwa sechs Monate vor der Wahl in allen deutschen Botschaften und Konsulaten sowie beim Bundeswahlleiter www.bundeswahlleiter.de erhältlich.
Nach der Eintragung ins Wählerverzeichnis und rechtzeitig vor dem Wahltermin werden dann die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag und Merkblatt zur Briefwahl) übersandt. Der Wahlbrief sollte so zeitig an die auf dem Umschlag aufgedruckte Adresse abgesandt werden, dass er dort rechtzeitig eingeht, spätestens jedoch am Wahltag um 18:00 Uhr. Wahlbriefe, die aus dem Ausland abgesandt werden, müssen entsprechend der dort gültigen Tarife frankiert sein.
EU-Bürger: Wahlrecht in Deutschland nutzen!
Seit dem Maastrichter Vertrag von 1992 kann jeder EU-Bürger, der nicht in seinem Heimatland wohnt, frei entscheiden, ob er an seinem derzeitigen Wohnort oder in seinem Herkunftsland wählen möchte.
Wir empfehlen allen unseren Mitbürgern aus der EU Ihr Recht zu nutzen. War ein EU-Bürger schon einmal für die Europawahlen registriert, wird er bei den kommenden Europawahlen automatisch im Wählerverzeichnis geführt und per Post mit der Wahlbenachrichtigung versorgt.
1. Wahl am Wohnort in Deutschland
Für die Europawahl 2004 waren insgesamt ca. 2 Millionen EU-Bürger aus den 24 übrigen Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben, wahlberechtigt. Um von ihrem Europawahlrecht in Deutschland Gebrauch zu machen, müssen sich EU-Bürger ins Wählerverzeichnis ihres derzeitigen Wohnortes eintragen lassen, es sei denn, sie sind schon bei den Europawahlen 1999 oder 2004 ins Wahlregister eingetragen worden (siehe unten Punkt 2). Den förmlichen Antrag müssen die in Deutschland das erste Mal wählenden EU-Bürger spätestens 21 Tage vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einreichen. Auf diesem amtlichen Formular soll erklärt werden, dass man das Wahlrecht nur im "Wohnsitzstaat" ausüben wird, dass man in seinem Herkunftsland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und den Wohnsitz seit mindestens drei Monaten im Gebiet der EU hat. Wichtig ist: Das Formular muss persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Daher reicht eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax an die Gemeindeverwaltung nicht aus.
Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden in der Regel drei bis vier Monate vor den Europawahlen von den Gemeindebehörden bereitgehalten. Die Anträge inklusive ausführlichem Merkblatt sind dann auch als Download auf der Internetseite des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de abrufbar. Dabei ist aber zu beachten: Der Bundeswahlleiter nimmt keine Eintragung ins Wählerverzeichnis vor! Der Antrag muss bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes in Deutschland gestellt werden. Die Wahlbenachrichtigung wird dann per Post zugestellt.
2. EU-Bürger, die bereits ins Wahlregister eingetragen sind
EU-Bürger, die sich bereits für die Europawahlen 1999 oder 2004 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland haben eintragen lassen, bekommen bei der Europawahl 2009 - genau wie die Bundesbürger auch - automatisch von ihrer jetzigen Wohnortgemeinde die Wahlbenachrichtigung zugesandt. Und zwar auch, wenn sie in der Zwischenzeit innerhalb des Bundesgebietes umgezogen sind. Falls einer dieser bereits gespeicherten EU-Bürger keine Wahlbenachrichtigung erhalten sollte, kann er Einsicht in das örtliche Wählerverzeichnis nehmen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
3. Wahl im Herkunftsland
Wer sich dafür entscheidet, im Land seiner Herkunft das Europaparlament zu wählen, sollte rechtzeitig bei seinem Konsulat, seiner Botschaft in Deutschland oder seiner ehemaligen Heimatgemeinde im Herkunftsland die Einzelheiten und Formalitäten seiner nationalen Wahlordnung erfragen. In der Regel muss man sich in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eintragen lassen, in der man vor seinem Wegzug offiziell gemeldet war. Allerdings sind die weiteren gesetzlichen Regelungen und Fristen von Land zu Land sehr unterschiedlich gefasst.
Teilweise sind die Fristen bereits mit einem großen zeitlichen Vorlauf angesetzt. Unser Tipp: Sollten Sie von diesen frühen Fristen betroffen sein und die entscheidende Frist nicht mehr einhalten können, dann entscheiden Sie sich doch einfach dazu, in Deutschland zu wählen.
Für die Europawahl 2004 waren insgesamt ca. 2 Millionen EU-Bürger aus den 24 übrigen Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben, wahlberechtigt. Um von ihrem Europawahlrecht in Deutschland Gebrauch zu machen, müssen sich EU-Bürger ins Wählerverzeichnis ihres derzeitigen Wohnortes eintragen lassen, es sei denn, sie sind schon bei den Europawahlen 1999 oder 2004 ins Wahlregister eingetragen worden (siehe unten Punkt 2). Den förmlichen Antrag müssen die in Deutschland das erste Mal wählenden EU-Bürger spätestens 21 Tage vor der Wahl bei der Gemeindeverwaltung ihres Wohnortes einreichen. Auf diesem amtlichen Formular soll erklärt werden, dass man das Wahlrecht nur im "Wohnsitzstaat" ausüben wird, dass man in seinem Herkunftsland nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und den Wohnsitz seit mindestens drei Monaten im Gebiet der EU hat. Wichtig ist: Das Formular muss persönlich und handschriftlich unterschrieben sein. Daher reicht eine Übermittlung per E-Mail oder Telefax an die Gemeindeverwaltung nicht aus.
Vordrucke und Merkblätter für die Antragstellung werden in der Regel drei bis vier Monate vor den Europawahlen von den Gemeindebehörden bereitgehalten. Die Anträge inklusive ausführlichem Merkblatt sind dann auch als Download auf der Internetseite des Bundeswahlleiters www.bundeswahlleiter.de abrufbar. Dabei ist aber zu beachten: Der Bundeswahlleiter nimmt keine Eintragung ins Wählerverzeichnis vor! Der Antrag muss bei der Gemeindeverwaltung des Wohnortes in Deutschland gestellt werden. Die Wahlbenachrichtigung wird dann per Post zugestellt.
2. EU-Bürger, die bereits ins Wahlregister eingetragen sind
EU-Bürger, die sich bereits für die Europawahlen 1999 oder 2004 in ein Wählerverzeichnis in Deutschland haben eintragen lassen, bekommen bei der Europawahl 2009 - genau wie die Bundesbürger auch - automatisch von ihrer jetzigen Wohnortgemeinde die Wahlbenachrichtigung zugesandt. Und zwar auch, wenn sie in der Zwischenzeit innerhalb des Bundesgebietes umgezogen sind. Falls einer dieser bereits gespeicherten EU-Bürger keine Wahlbenachrichtigung erhalten sollte, kann er Einsicht in das örtliche Wählerverzeichnis nehmen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.
3. Wahl im Herkunftsland
Wer sich dafür entscheidet, im Land seiner Herkunft das Europaparlament zu wählen, sollte rechtzeitig bei seinem Konsulat, seiner Botschaft in Deutschland oder seiner ehemaligen Heimatgemeinde im Herkunftsland die Einzelheiten und Formalitäten seiner nationalen Wahlordnung erfragen. In der Regel muss man sich in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eintragen lassen, in der man vor seinem Wegzug offiziell gemeldet war. Allerdings sind die weiteren gesetzlichen Regelungen und Fristen von Land zu Land sehr unterschiedlich gefasst.
Teilweise sind die Fristen bereits mit einem großen zeitlichen Vorlauf angesetzt. Unser Tipp: Sollten Sie von diesen frühen Fristen betroffen sein und die entscheidende Frist nicht mehr einhalten können, dann entscheiden Sie sich doch einfach dazu, in Deutschland zu wählen.
Quelle: http://www.europarl.de/parlament/europawahl_2009/
Weitere Infos im WWW:
-
Europawahlgesetz (EuWG)
Gesetz über die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - Europawahlordnung (EuWO)


