Bundestagswahl 2009 - Allgemeine Informationen
Allgemeines
Der Deutsche Bundestag ist die Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland und als maßgebliches Gesetzgebungsgremium ihr wichtigstes Organ. Er besteht aus Abgeordneten des deutschen Volkes, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf vier Jahre gewählt werden.
Außenansicht des Reichstagsgebäudes in Berlin
Wahlberechtigung
Die Wahlberechtigung, auch aktives Wahlrecht genannt, bedeutet das Recht, wählen zu dürfen.Wahlberechtigt ist derjenige, der am Wahltag
- Deutscher im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 Grundgesetz ist,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und
- sich seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet (Bundesrepublik Deutschland) eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält.
- infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder
- einen Betreuer zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nicht nur durch einstweilige Anordnung angeordnet bekommen hat; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerliches Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst. oder
- sich nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.
- im Ausland leben, sofern sie nach dem 23. Mai 1949 und vor ihrem Fortzug mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland oder der ehemaligen DDR eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben.
- www.bundeswahlleiter.de
www.bundeswahlleiter.de - Wahlrecht für Deutsche im Ausland
Stimmabgabe
Das Verfahren der Stimmabgabe hängt davon, ob die Stimmabgabe im Urnengang oder per Briefwahl erfolgt. Bei der Bundestagswahl hat der Wähler zwei Stimmen zur Verfügung (Erst- und Zweitstimme). Diese Stimmen kann nur auf dem amtlichen Stimmzettel abgegeben werden. Die Stimmabgabe ist in beiden Fällen geheim.Stimmabgabe bei der Briefwahl
Bei der Briefwahl hat der Wähler seinen Wahlschein und den in einem besonderen verschlossenen Wahlumschlag enthaltenen ausgefüllten Stimmzettel dem Bürgermeister zu übersenden. Dies hat so rechtzeitig zu geschehen, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr bei ihm eingeht. Auf dem Wahlschein hat der Wähler dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist.
Stimmabgabe beim Urnengang
Bei der Stimmabgabe beim Urnengang geht der Wähler zum Tisch des Wahlvorstandes und gibt seine Wahlbenachrichtigung ab und/oder hat sich auf Verlangen auszuweisen. Der Wähler enthält daraufhin einen amtlichen Stimmzettel, den er in der Wahlzelle kennzeichnet und gefaltet in die Wahlurne wirft. Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses achtet der Wahlvorstand darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.
Wählt der Wähler mit Wahlschein, so tritt er an den Wahltisch, weist sich aus und übergibt den Wahlschein dem Wahlvorsteher. Wenn dieser nach Prüfung des Wahlscheins keine Beanstandungen hat, erhält der Wähler einen amtlichen Stimmzettel und kann seine Stimme wie oben geschildert abgeben.
Erststimme und Zweitstimme
Die Erststimme wird auf der linken Hälfte des Stimmzettels abgegeben. Mit ihr wird der Direktbewerber des Wahlkreises gewählt. Der Wähler hat die Entscheidung zwischen den entsprechenden Wahlkreisvorschlägen. Diese enthalten in erster Linie den Namen des Bewerbers. Gewählt ist derjenige Bewerber, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Es genügt somit die relative Stimmenmehrheit.
Über die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag bestimmen grundsätzlich nicht die Erststimmen, sondern die für die Landeslisten der Parteien insgesamt abgegebenen Zweitstimmen. Die Zweitstimme wird auf der rechten Hälfte des Stimmzettels (Blaudruck) abgegeben. Der Wähler entscheidet sich zwischen den zur Wahl vorgeschlagenen Landeslisten. Anders als bei den Wahlkreisvorschlägen (Erststimme) steht hierbei die Bezeichnung der Partei im Vordergrund. Unter der Parteibezeichnung sind nur die ersten fünf Bewerber der jeweiligen Partei auf dem Stimmzettel aufgeführt. Der Wähler hat nicht die Möglichkeit, einzelne Bewerber der Landesliste zu streichen oder zu bevorzugen. Er muss sich vielmehr für eine gesamte Liste entscheiden, sogenannten starre Liste.
Die Abgeordnetensitze werden im Verhältnis dieser Zweitstimmen auf die Parteien verteilt. Die Erststimme hat ausnahmsweise dann Bedeutung für die Stärke der Parteien im Deutschen Bundestag, wenn
- eine Partei nicht mindestens fünf vom Hundert der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten hat, aber in mindestens drei Wahlkreisen einen Sitz errungen hat. Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 Bundeswahlgesetz kann diese dann bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nach Zweitstimmen Berücksichtigung finden;
- Überhangmandate anfallen.
Für eine Partei, die zwar um Zweistimmen wirbt, das heisst die eine Landesliste, aber keinen Wahlkreisbewerber zur Wahl stellt, bleibt das entsprechende Feld auf der linken Hälfte des Stimmzettels leer. Wählergruppen bzw. Wahlkreisbewerber von Parteien, die keine Landesliste einreichen, sind auf dem Stimmzettel im Anschluss an die Wahlkreisbewerber alphabetisch aufgeführt. Sie befinden sich unterhalb der zuletzt auf der rechten Hälfte des Stimmzettels abgedruckten Landesliste.
Weitere Infos im WWW:
-
Bundeswahlgesetz (BWG)
Bundeswahlgesetz -
Bundeswahlordnung (BWO)
Bundeswahlordnung



