Bürgermeisterwahl 2007 - Allgemeine Informationen
1. Allgemeines
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz legt fest, dass in den Gemeinden und Kreisen eine Vertretung bestehen muss, die durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen des Volkes legimitiert sein muss. Dementsprechend sehen Gemeindeordnung und Kreisordnung vor, dass die Mitglieder von Rat, Bezirksvertretung (in kreisfreien Städten) und Kreistag für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Zusätzlich sehen beide Gesetze nach der Kommunalrechtsreform 1994 auch die Direktwahl der (Ober-)Bürgermeister und Landräte vor.
Alle Organe werden in Nordrhein-Westfalen in verbundenen Wahlen zeitgleich zu einem Termin für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Scheidet der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amt aus, wird der Nachfolger von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bis zum Ablauf der nächsten Wahlzeit des Rates gewählt.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreiben die §§ 36 Abs. 1 , 42 GO,NW und § 27 KrO,NW die fünf Wahlrechtsgrundsätze verbindlich vor:
Im Juli 2007 vollendet Bürgermeister Frank sein 68. Lebensjahr und tritt damit zum 31.07.2007 in den Ruhestand. Nach derzeitigem Recht findet daher eine Neuwahl des Bürgermeisters statt. Zur Zeit existieren allerdings Überlegungen der Landesregierung in Düsseldorf, die Wahlzeit der Bürgermeister zu verlängern und die Altersgrenze aufzuheben. Das für die Änderung notwendige Gesetz ist aber noch nicht beschlossen. Solange dieses Änderungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, gelten für die Bürgermeisterwahl am 12.08.2007 die o.g. Regelungen.
2. Wahlsystem
Der Bürgermeister wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist derjenige, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat und dabei mindestens 25 % der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben.
3. Wahlrecht
Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) ergeben sich differenziert aus folgenden Punkten:
Den Kandidaten einer im Gemeinderat vertretenen Partei oder Wählergruppe muss eine Delegierten- oder Mitgliederversammlung gewählt haben, die innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor der Wahl stattfinden muss. Die Wahlvorschläge müssen von der zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4. Wesentlicher zeitlicher Ablauf der Kommunalwahl
Der wesentliche zeitliche Ablauf der Kommunalwahl lässt sich chronologisch wie folgt darstellen:
Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz legt fest, dass in den Gemeinden und Kreisen eine Vertretung bestehen muss, die durch allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahlen des Volkes legimitiert sein muss. Dementsprechend sehen Gemeindeordnung und Kreisordnung vor, dass die Mitglieder von Rat, Bezirksvertretung (in kreisfreien Städten) und Kreistag für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Zusätzlich sehen beide Gesetze nach der Kommunalrechtsreform 1994 auch die Direktwahl der (Ober-)Bürgermeister und Landräte vor.
Alle Organe werden in Nordrhein-Westfalen in verbundenen Wahlen zeitgleich zu einem Termin für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Scheidet der Bürgermeister durch Tod, Eintritt in den Ruhestand oder aus sonstigen Gründen vor Ablauf seiner Wahlzeit aus dem Amt aus, wird der Nachfolger von den Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl bis zum Ablauf der nächsten Wahlzeit des Rates gewählt.
Entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgabe in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schreiben die §§ 36 Abs. 1 , 42 GO,NW und § 27 KrO,NW die fünf Wahlrechtsgrundsätze verbindlich vor:
- allgemein = "jeder"
- frei = Teilnahme ist freiwillig und frei
- geheim = Wahlgeheimnis
- gleich = jede Stimme ist gleichwertig
- unmittelbar = keine Wahlmänner
Im Juli 2007 vollendet Bürgermeister Frank sein 68. Lebensjahr und tritt damit zum 31.07.2007 in den Ruhestand. Nach derzeitigem Recht findet daher eine Neuwahl des Bürgermeisters statt. Zur Zeit existieren allerdings Überlegungen der Landesregierung in Düsseldorf, die Wahlzeit der Bürgermeister zu verlängern und die Altersgrenze aufzuheben. Das für die Änderung notwendige Gesetz ist aber noch nicht beschlossen. Solange dieses Änderungsgesetz noch nicht in Kraft getreten ist, gelten für die Bürgermeisterwahl am 12.08.2007 die o.g. Regelungen.
2. Wahlsystem
Der Bürgermeister wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat (absolute Mehrheit). Ist dies im ersten Wahlgang nicht der Fall, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist derjenige, der von den gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
Gibt es nur einen zugelassenen Wahlvorschlag, ist der Bewerber gewählt, wenn sich die Mehrheit der Wähler für ihn entschieden hat und dabei mindestens 25 % der Wahlberechtigten für ihn gestimmt haben.
3. Wahlrecht
Die Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht und das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) ergeben sich differenziert aus folgenden Punkten:
- Aktives Wahlrecht
- Deutscher Staatsbürger oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates
- mindestens vollendetes 16. Lebensjahr
- Hauptwohnsitz in der Gemeinde Aldenhoven seit mindestens 3 Monaten
- Ausnahmen (nicht wahlberechtigt): Entmündigung, richterliche Anerkennung
- Passives Wahlrecht (Bürgermeister)
- Deutscher Staatsbürger oder Staatsbürgerschaft eines anderen EU-Mitgliedstaates
- mindestens vollendetes 23. Lebensjahr
- Wohnung in der BR Deutschland
- Ausnahmen (nicht wahlberechtigt): Entmündigung, richterliche Anerkennung
Den Kandidaten einer im Gemeinderat vertretenen Partei oder Wählergruppe muss eine Delegierten- oder Mitgliederversammlung gewählt haben, die innerhalb der letzten fünfzehn Monate vor der Wahl stattfinden muss. Die Wahlvorschläge müssen von der zuständigen Leitung unterzeichnet sein.
4. Wesentlicher zeitlicher Ablauf der Kommunalwahl
Der wesentliche zeitliche Ablauf der Kommunalwahl lässt sich chronologisch wie folgt darstellen:
- Wahlbekanntmachung und Aufforderung des Wahlleiters zur Einreichung von Wahlvorschlägen durch öffentliche Bekanntmachung, § 75 KWahlO,NW.
- Einreichung der Wahlvorschläge bis spätestens am 48. Tage vor der Wahl, 18.00 Uhr, beim Wahlleiter, § 15 KWahlG,NW.
- Vorprüfung der Wahlvorschläge durch den Wahlleiter, §§ 75b KWahlO,NW , § 28 KWahlO,NW.
- Zulassung der Wahlvorschläge durch den Wahlausschuss, § 75b KWahlO,NW , § 28 KWahlO,NW.
- Öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge § 75b Abs. 6 KWahlO,NW.
- Durchführung der Wahl.
- Feststellung der Wahlergebnisse durch den Wahlausschuss mit öffentlicher Bekanntmachung, ggf. auch Bekanntmachung über die Erforderlichkeit einer Stichwahl mit den daran beteiligten Bewerbern.
- Unter Umständen Stichwahl am zweiten Sonntag nach der Wahl, § 46c Abs. 2 KWahlG,NW.
Weitere Infos im WWW:
-
Kommunalwahlgesetz (KWahlG)
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen - Kommunalwahlordnung (KWahlO)


