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Bekanntmachung vom 27.01.2012

6. Änderung der Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996
Aufgrund
  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 685) und
  • der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712 / SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13.12.2011 (GV. NRW 2011 S. 687),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 26. Januar 2012 folgende Satzung über die 6. Änderung der Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996 beschlossen:


Artikel 1

§ 2 Absatz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:

(1)    Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam

a)    nur 1 Hund gehalten wird, 84,-- €
b)    2 Hunde gehalten werden, je Hund 108,-- €
c)    3 Hunde oder mehr gehalten werden, je Hund 132,-- €
d)    1 gefährlicher Hund gehalten wird, 564,-- €
e)    2 oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden, je Hund 792,-- €

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.


Artikel 2

Diese 6. Änderung der Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996 tritt am 01. Januar 2012 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 27. Januar 2012

i.V.
Josef Kaufmann
Allgemeiner Vertreter




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Auskunft erteilt:

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- Steueramt -
Telefon: 02464 / 586-136
E-Mail: n.wollersheim[at]aldenhoven.de

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