Bekanntmachung vom 25.01.2012
Bebauungsplan 35 A - 5. Änderung -Am Schwanenkamp-
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 27.05.2010 den Bebauungsplan Nr. 35 A - 5. Änderung - Am Schwanenkamp -, bestehend aus Planzeichnung, textlichen Festsetzungen und unter Beifügung der Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Der Bebauungsplan 35 A - 5. Änderung - Am Schwanenkamp - wurde im vereinfachten Ver-fahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplan 35 A - 5. Änderung - Am Schwanenkamp - wird mit dieser Be-kanntmachung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan 35 A - 5. Änderung - Am Schwanenkamp - mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen wer-den. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3, Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Ent-schädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Aldenhoven vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 25. Januar 2012
(Lothar Tertel)
Der Bebauungsplan 35 A - 5. Änderung - Am Schwanenkamp - wurde im vereinfachten Ver-fahren gem. § 13a BauGB durchgeführt.
Der Bebauungsplan 35 A - 5. Änderung - Am Schwanenkamp - wird mit dieser Be-kanntmachung rechtsverbindlich.
Der Bebauungsplan 35 A - 5. Änderung - Am Schwanenkamp - mit sämtlichen Anlagen liegt ab sofort in der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Zimmer 29, Dietrich-Mülfahrt-Str.11-13, 52457 Aldenhoven, öffentlich aus und kann dort während der Dienststunden eingesehen wer-den. Die Dienststunden sind:
Mo. - Do.: 08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Di.: 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do.: 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr.: 08:30 Uhr - 13:00 Uhr
Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 14 Abs. 1, Satz 1 Nr. 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3, Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3, Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die Ent-schädigung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen der entsprechenden Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit der Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Aldenhoven vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, 25. Januar 2012
(Lothar Tertel)
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Bebauungsplan
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