Bekanntmachung vom 05.12.2011
1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Aldenhoven (Vergnügungssteuersatzung) vom 23. November 2010
Aufgrund
§ 7a (Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten) wird ersatzlos gestrichen.
§ 8 (Nach der Roheinnahme) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.
Diese 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Aldenhoven vom 23. November 2010 tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 05. Dezember 2011
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), und
- des § 20 Absatz 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
Artikel 1
§ 7a (Besteuerung bei fehlenden Nachweismöglichkeiten) wird ersatzlos gestrichen.
Artikel 2
§ 8 (Nach der Roheinnahme) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(1) Die Steuer ist, soweit sie nicht nach den Vorschriften der §§ 4 bis 7 festzusetzen ist, nach der Roheinnahme zu berechnen.
Artikel 3
Diese 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der Gemeinde Aldenhoven vom 23. November 2010 tritt am 01.01.2012 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 05. Dezember 2011
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


