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Bekanntmachung vom 05.12.2011

14. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Aldenhoven (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12. Dezember 1980
Aufgrund
  • der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271),
  • sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390),
  • und der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven am 10. November 2011 diese 14. Änderung der Satzung der Gemeinde Aldenhoven über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren beschlossen:

Artikel 1

§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4)    Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich 1,25 € je Meter Grundstücksseite (Absatz 1-3), wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.

Artikel 2

Diese 14. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 13. Änderung insoweit außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 05. Dezember 2011

gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister




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