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Bekanntmachung vom 22.06.2011

1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven vom 25. September 1996
Aufgrund
  • der §§ 27 (Absatz 1 und 4) und 31 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden -Ordnungsbehördengesetz (OBG)- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765, 793),
  • und des § 5 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG -) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 26. Mai 2011 folgende 1. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:


Artikel 1

Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

§ 5a
Katzen

(1) Katzenhalter/innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben diese zuvor von einem Tierarzt kastrieren und mittels Tätowierung oder Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für weniger als 5 Monate alte Katzen. Als Katzenhalter/in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.

(2) Für die Zucht von Rassekatzen können auf Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.


Artikel 2

Diese 1. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 22. Juni 2011

gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister




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- Ordnungsamt / Standesamt -
Telefon: 02464 / 586-123
E-Mail: s.weidenhaupt[at]aldenhoven.de

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Donnerstag:
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Gemeinde Aldenhoven
-Der Bürgermeister-
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Telefax: 02464 / 586-222
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