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Bekanntmachung vom 12.01.2011

Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Gemeinde Aldenhoven vom 12. Januar 2011
Aufgrund
  • des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794),
  • des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), und
  • des § 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit für die Festsetzung und Erhebung der Realsteuern vom 16. Dezember 1981 (GV. NW. S. 732) i.V.m.
  • §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven am 11. Januar 2011 die nachstehende Satzung beschlossen:


§ 1

Die Hebesätze für die Grundsteuern und für die Gewerbesteuer werden für das Gebiet der Gemeinde Aldenhoven wie folgt festgesetzt:

1.    Grundsteuer

a)    für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A):  247 v.H.
b)    für die Grundstücke (Grundsteuer B):  423 v.H.

2. Gewerbesteuer:  421 v.H.


§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2011.


§ 3

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  • der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 12. Januar 2011

gez.
Lothar Tertel
Bürgermeister



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