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Bekanntmachung vom 28.12.2011

3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005
Aufgrund
  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271),
  • der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
  • und der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 29. April 2004, in der Fassung der 3. Änderung vom 17.10.2011,
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 20. Dezember 2011 folgende 3. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen:

Artikel 1

§ 4 (Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

(1)    Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:

1.    für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr     250,00 €
2.    für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr     620,00 €
3.    Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung     1.540,00 €

Artikel 2

Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 28. Dezember 2011

i.V.
Josef Kaufmann
Allgemeiner Vertreter




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- Abfallwirtschaft / Friedhöfe -
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