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Bekanntmachung vom 05.12.2011

22. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven (Abfallgebührensatzung)
Aufgrund
  • des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003, in der Fassung der 4. Änderung vom 03.07.2008,
  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271), und
  • der §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 10. November 2011 folgende 22. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen: 

Artikel 1

§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Abs. 2 Buchstaben a) -d) erhalten folgende neue Fassung:

Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr 

a)    bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
(MGB) mit einem Fassungsvermögen von

aa)    80 Liter (Restmüllbehälter)    160,69 €
ab)    120 Liter (Restmüllbehälter)    241,04 €
ac)    240 Liter (Restmüllbehälter)    482,08 €
ad)    1.100 Liter (Restmüllbehälter)    2.209,52 €

b)    bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroß-
behälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von

80 Liter    120,44 €

c)    für einen Restmüllsack als Beistellsack    5,41 € 

d)    bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
(MGB) mit einem Fassungsvermögen von

da)    120 Liter (Biotonne)    72,90 € 
db)    240 Liter (Biotonne)    131,29 € 

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 21. Änderung insoweit außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 05. Dezember 2011

gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister





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- Kämmerei / Steueramt -
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E-Mail: s.oellers[at]aldenhoven.de

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