Bekanntmachung vom 17.10.2011
3. Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 29. April 2004
Aufgrund
§ 14 (Reihengrabstätten) Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende neue Fassung:
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
c) für Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung. Dies sind Grabstätten auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften im Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift ist Namen und Vornamen in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entstehen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig. Grabfelder für diese Grabart werden auf den Friedhöfen in Niedermerz und Siersdorf vorgehalten.
Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 17. Oktober 2011
gez.
Lothar Tertel
Bürgermeister
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2011 (GV. NRW. S. 271),
- sowie des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313),
Artikel 1
§ 14 (Reihengrabstätten) Absatz 2 Buchstabe c) erhält folgende neue Fassung:
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
c) für Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung. Dies sind Grabstätten auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften im Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift ist Namen und Vornamen in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entstehen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig. Grabfelder für diese Grabart werden auf den Friedhöfen in Niedermerz und Siersdorf vorgehalten.
Artikel 2
Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 17. Oktober 2011
gez.
Lothar Tertel
Bürgermeister


