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Bekanntmachung vom 22.09.2011

Satzung über die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Siersdorf
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2011 die Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB über die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Siersdorf beschlossen.

Der Planbereich der Satzung ist aus nebenstehender Skizze ersichtlich.

Die Satzung gemäß §34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 über die Einbeziehung von Außenbereichsgrundstücken in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil Siersdorf inklusive sämtlicher Anlagen liegt ab sofort öffentlich aus und kann bei der Gemeindeverwaltung Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, 52457 Aldenhoven, Zimmer 29 während der Dienststunden eingesehen werden.

Mit dieser Bekanntmachung wird die Satzung rechtskräftig.

Hingewiesen wird auf die Vorschriften der §§ 214 und 215 BauGB. Danach sind eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzungen der dort bezeichnenden Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3, Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auch die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und  2 sowie Abs. 4 BauGB über die Entschä-digung von durch den Bebauungsplan eintretenden Vermögensnachteilen sowie über die Fälligkeit und das Erlöschen entsprechender Entschädigungsansprüche wird hingewiesen.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein Westfalen nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss  vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Aldenhoven vorher gerügt worden und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 22.09.2011

(Lothar Tertel)

Bürgermeister
  • Plan
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- Bauordnung / Bauleitplanung -
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-Der Bürgermeister-
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
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