Bekanntmachung vom 23.11.2010
5. Änderung der Hundesteuersatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 18. Dezember 1996
Aufgrund
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Bullmastiff
7. Mastiff
8. Mastino Espanol
9. Mastino Napoletano
10. Fila Brasileiro
11. Dogo Argentino
12. Rottweiler
13. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
§ 4 (Allgemeine Steuerermäßigung) Absatz 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund.
Diese 5. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 23. November 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), und
- der §§ 3 und 20 Abs. 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
Artikel 1
§ 2 (Steuermaßstab und Steuersatz) Absatz 2 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Abs. 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,
a) die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durchgeführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;
b) die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;
c) die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;
d) die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen
1. Pitbull Terrier
2. American Staffordshire Terrier
3. Staffordshire Bullterrier
4. Bullterrier
5. American Bulldog
6. Bullmastiff
7. Mastiff
8. Mastino Espanol
9. Mastino Napoletano
10. Fila Brasileiro
11. Dogo Argentino
12. Rottweiler
13. Tosa Inu
sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.
Artikel 2
§ 4 (Allgemeine Steuerermäßigung) Absatz 3 wird gestrichen und wie folgt ersetzt:
(3) Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt, jedoch nur für einen Hund.
Artikel 3
Diese 5. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 23. November 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


