Bekanntmachung vom 08.02.2010
Satzung über den Erlass einer Ehrenordung der Gemeinde Aldenhoven vom 04. Februar 2010
Aufgrund des § 43 Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380), und unter Einbeziehung des § 17 des Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz - KorruptionsbG) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 04. Februar 2010 nachstehende Ehrenordnung beschlossen:
(1) Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) haben schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:
(2) Die Mandatsträger haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.
(1) Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 werden nach Anhörung der Mandatsträger jährlich öffentlich bekannt gemacht.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger unverzüglich zu löschen.
Die Ehrenordnung der Gemeinde Aldenhoven tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 08. Februar 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
§ 1
Auskunftspflichten
Auskunftspflichten
(1) Rats- und Ausschussmitglieder (Mandatsträger) haben schriftlich Auskunft über folgende persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse zu geben:
1. Name, Vorname, Anschrift
2. gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere
3. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen.
4. Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
5. Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.
6. Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
7. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
2. gegenwärtig ausgeübte Berufe, insbesondere
a) bei unselbständiger Tätigkeit: Angabe des Arbeitgebers mit Branche bzw. Dienstherr, Angabe der dienstlichen Stellung bzw. Funktion
b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma
c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.
Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.
b) bei selbständigen Gewerbetreibenden: Art des Gewerbes und Angabe der Firma
c) bei freien Berufen und sonstigen selbständigen Berufen: Angabe des Berufs und Berufszweiges sowie der Firma.
Bei mehreren gleichzeitig ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit kenntlich zu machen.
3. Beraterverträge, insbesondere über die entgeltliche Beratung, Vertretung fremder Interessen oder der Erstattung von Gutachten, soweit diese Tätigkeiten außerhalb des von ihnen angezeigten Berufs erfolgen.
4. Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes.
5. Mitgliedschaft in Organen von rechtlich verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen.
6. Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen.
7. Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.
(2) Die Mandatsträger haben die vorstehenden Auskünfte unmittelbar nach der Mandatsübernahme dem Bürgermeister zu geben. Änderungen zu den gemachten Angaben sind unverzüglich dem Bürgermeister mitzuteilen.
§ 2
Herstellung von Transparenz
Herstellung von Transparenz
(1) Die Angaben nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 bis 7 werden nach Anhörung der Mandatsträger jährlich öffentlich bekannt gemacht.
(2) Nach Ablauf der Wahlperiode sind die Daten der ausgeschiedenen Mandatsträger unverzüglich zu löschen.
§ 3
Inkrafttreten
Inkrafttreten
Die Ehrenordnung der Gemeinde Aldenhoven tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 08. Februar 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
Anlagen:
-
Anlage Ehrenordnung.pdf
Anlage gemäß § 1 der Ehrenordnung
(pdf-Datei / 33.13 KB)


