Bekanntmachung vom 08.02.2010
Satzung über die Aufhebung der Obdachlosensatzung vom 14. Februar 1991 und der Gebührensatzung Übergangsheim vom 20. März 2000
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat in seiner Sitzung am 04. Februar 2010 die folgenden Satzungen der Gemeinde Aldenhoven aufgehoben:
Folgende Satzungen werden aufgehoben:
Die Satzungen treten am Tage nach der Beschlussfassung außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 08. Februar 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
Artikel 1
Folgende Satzungen werden aufgehoben:
- Satzung über die Errichtung einer unselbstständigen Anstalt des öffentlichen Rechts zur Unterbringung von Obdachlosen vom 14. Februar 1991 (Obdachlosensatzung)
- Satzung über die Benutzung des Übergangsheimes sowie die Erhebung von Gebühren und von Entgelten für Verbrauchskosten für die Benutzung des Übergangsheimes der Gemeinde Aldenhoven zur vorläufigen Unterbringung von Aussiedlern vom 20. März 2000 (Gebührensatzung Übergangsheim)
Artikel 2
Die Satzungen treten am Tage nach der Beschlussfassung außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 08. Februar 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


