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Bekanntmachung vom 23.11.2010

21. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven (Abfallgebührensatzung)
Aufgrund
  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950), i.V.m.
  • §§ 2, 4, und § 6  des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394), i.V.m.
  • des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003 in der z.Zt. geltenden Fassung,
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 18. November 2010 folgende 21. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:

Artikel 1

§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Absatz 2 Buchstaben a) bis d) erhalten folgende neue Fassung:

(2)    Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr

    a)    bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
        (MGB) mit einem Fassungsvermögen von

        aa)    80 Liter (Restmüllbehälter)    155,94 €
        ab)    120 Liter (Restmüllbehälter)    233,91 €
        ac)    240 Liter (Restmüllbehälter)    467,82 €
        ad)    1.100 Liter (Restmüllbehälter)    2.144,16 €

    b)    bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroß-
        behälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von

        80    Liter    117,94 €

    c)    für einen Restmüllsack als Beistellsack    5,25 €

    d)    bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter
        (MGB) mit einem Fassungsvermögen  von

        da)    120 Liter (Biotonne)    71,41 €
        db)    240 Liter (Biotonne)    128,95 €

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 23. November 2010

gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister




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- Kämmerei / Steueramt -
Telefon: 02464 / 586-137
E-Mail: s.oellers[at]aldenhoven.de

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Dienstag:
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Donnerstag:
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und an allen Tagen nach Vereinbarung

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-Der Bürgermeister-
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
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