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Bekanntmachung vom 30.07.2010

2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005
Aufgrund
  • des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950),
  • der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
  • und der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 29.04.2004 in der zurzeit gültigen Fassung
hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 08. Juli 2010 folgende 2. Änderung zur Friedhofsgebührensatzung vom 20. Dezember 2005 beschlossen:


Artikel 1

§ 4 (Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

(1)    Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:

1.    für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr      250,00 €
2.    für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr      620,00 €
3.    Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung    3.540,00 €


Artikel 2

§ 5 (Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes) erhält folgende neue Fassung:

Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben:

1.    Einzelwahlgrab            pro Jahr 49,66 €        1.490,00 €
2.    Doppelwahlgrab            pro Jahr 99,33 €        2.980,00 €
3.    Dreier- oder Mehrfachwahlgrab    pro Grabstelle            1.490,00 €
4.    Urnen- Wahlgrab in Stele        pro Jahr 99,20 €        2.480,00 €
5.     Urnenerdwahlgrabstätten        pro Jahr 103,20 €         2.680,00 €


Artikel 3

§ 8 (Bestattungsgebühren) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:

(2)    Die Bestattungsgebühren betragen

1.    für Reihengrabstellen
1.1    für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr           290,00 €
1.2    für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr           680,00 €
1.3    Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel            720,00 €
    ohne Gestaltung 
   
2.    für Urnen-Reihengräber
2.1    für ein Erdgrab                           240,00 €
2.2    für ein Stelengrab                           120,00 €
2.3    für ein anonymes Erdgrab                       240,00 €

3.    für Wahlgrabstellen
3.1    für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr           290,00 €
3.2    für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr           680,00 €
3.3    für ein Stelengrab                           120,00 €
3.4    Urnenerdwahlgrab                           240,00 €

4.    Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten
4.1    bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H.


Artikel 4

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.

 
Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 30. Juli 2010

gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister




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