Bekanntmachung vom 30.07.2010
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Aldenhoven (Friedhofsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005
Aufgrund
§ 4 (Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:
1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 620,00 €
3. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 3.540,00 €
§ 5 (Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes) erhält folgende neue Fassung:
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben:
1. Einzelwahlgrab pro Jahr 49,66 € 1.490,00 €
2. Doppelwahlgrab pro Jahr 99,33 € 2.980,00 €
3. Dreier- oder Mehrfachwahlgrab pro Grabstelle 1.490,00 €
4. Urnen- Wahlgrab in Stele pro Jahr 99,20 € 2.480,00 €
5. Urnenerdwahlgrabstätten pro Jahr 103,20 € 2.680,00 €
§ 8 (Bestattungsgebühren) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Bestattungsgebühren betragen
1. für Reihengrabstellen
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 290,00 €
1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 680,00 €
1.3 Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel 720,00 €
ohne Gestaltung
2. für Urnen-Reihengräber
2.1 für ein Erdgrab 240,00 €
2.2 für ein Stelengrab 120,00 €
2.3 für ein anonymes Erdgrab 240,00 €
3. für Wahlgrabstellen
3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 290,00 €
3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 680,00 €
3.3 für ein Stelengrab 120,00 €
3.4 Urnenerdwahlgrab 240,00 €
4. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten
4.1 bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H.
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 30. Juli 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950),
- der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
- und der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 29.04.2004 in der zurzeit gültigen Fassung
Artikel 1
§ 4 (Gebühren für die Zuteilung eines Reihengrabes) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Zuteilung eines Reihengrabes beträgt die Gebühr:
1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €
2. für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 620,00 €
3. Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung 3.540,00 €
Artikel 2
§ 5 (Gebühren für die Verleihung eines Wahlgrabes) erhält folgende neue Fassung:
Für die Verleihung des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab werden unter Beachtung der Mindestruhefristen folgende Gebühren erhoben:
1. Einzelwahlgrab pro Jahr 49,66 € 1.490,00 €
2. Doppelwahlgrab pro Jahr 99,33 € 2.980,00 €
3. Dreier- oder Mehrfachwahlgrab pro Grabstelle 1.490,00 €
4. Urnen- Wahlgrab in Stele pro Jahr 99,20 € 2.480,00 €
5. Urnenerdwahlgrabstätten pro Jahr 103,20 € 2.680,00 €
Artikel 3
§ 8 (Bestattungsgebühren) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Die Bestattungsgebühren betragen
1. für Reihengrabstellen
1.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 290,00 €
1.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 680,00 €
1.3 Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel 720,00 €
ohne Gestaltung
2. für Urnen-Reihengräber
2.1 für ein Erdgrab 240,00 €
2.2 für ein Stelengrab 120,00 €
2.3 für ein anonymes Erdgrab 240,00 €
3. für Wahlgrabstellen
3.1 für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 290,00 €
3.2 für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 680,00 €
3.3 für ein Stelengrab 120,00 €
3.4 Urnenerdwahlgrab 240,00 €
4. Zuschläge bei Bestattungen außerhalb der üblichen Dienstzeiten
4.1 bei Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten erhöht sich die jeweilige Bestattungsgebühr um einen Zuschlag von 40 v.H.
Artikel 4
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 30. Juli 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


