Bekanntmachung vom 30.07.2010
2. Änderung der Friedhofsatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 29. April 2004
Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 08. Juli 2010 folgende 2. Änderung der Friedhofsatzung beschlossen:
§3 (Bestattungsbezirke) Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende neue Fassung:
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Niedermerz
Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Niedermerz mit den Ortsteilen Weiler Langweiler und Weiler Hausen sowie dem Ortsteil Neu-Pattern. Darüber hinaus dient der Friedhof Niedermerz der Aufnahme Verstorbener muslimischen Glaubens aller Bestattungsbezirke, sofern sie zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und bietet die Möglichkeit der Bestattung durch Erdreihengräber mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung.
§ 13 (Arten der Grabstätten) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) In alten Grabfeldern weisen die Grabstätten aufgrund historischer Gegebenheiten unterschiedliche Größen auf. Für Grabanlagen in diesen Feldern (Belegung von Grablücken) gelten auch bei Neuanlagen die durch die alten Gräber vorgegebenen Grabmaße.
Für neu anzulegende Grabstätten gelten im Übrigen folgende Grabaußenmaße:
Reihengrabstätten
- für Verstorbene bis zu 5 Jahren 60 cm mal 120 cm
- für Verstorbene über 5 Jahren 80 cm mal 180 cm
- Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne
Gestaltung (nur auf dem Friedhof Niedermerz) 80 cm mal 180 cm
Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrab 120 cm mal 240 cm
- Doppelwahlgrab 240 cm mal 240 cm
- Wahlgrab auf dem muslimischen
Beerdigungsfeld des Friedhofs Niedermerz
(nur 1-stellige Wahlgrabstätten) 90 cm mal 210 cm
Urnenreihengrabstätten
- für Erdbestattung 80 cm mal 80 cm
- für die Bestattung in Stelen durch Stelentyp vorgegeben
Urnenwahlgrabstätten
- für Erdbestattung 80 cm mal 120 cm
- für die Bestattung in Stelen durch Stelentyp vorgegeben
Anonyme Urnenreihengrabstätten
- für die Erdbestattung 50 cm mal 50 cm
Ehrengrabstätten
- Einzelgrab 120 cm mal 240 cm
- Doppelgrab 240 cm mal 240 cm
Die Friedhofsverwaltung kann die Grabmaße geringfügig ändern, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern.
§ 14 (Reihengrabstätten) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) für Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung. Dies sind Grabstätten auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften im Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift ist Namen und Vornamen in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entstehen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig. Grabfelder für diese Grabart werden auf dem Friedhof in Niedermerz vorgehalten.
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnen 25 Jahre, verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
§ 16 (Aschenbeisetzungen) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und innerhalb einer bestimmten Friedhofsfläche oder innerhalb der Stele gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. In einem Stelenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 21 (Grabmale und bauliche Anlagen) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Andere Materialien können von der Gemeinde zugelassen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass hiervon keine umweltschädigenden Auswirkungen ausgehen und die Wiederverwertbarkeit nach Ablauf des Nutzungsrechtes gegeben ist. Für Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung ist als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften im Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, zu verwenden.
§ 21 (Grabmale und bauliche Anlagen) Absatz 7 erhält folgende neue Fassung:
(7) Beim Anbringen von Grabeinfassungen aus Stein sind folgende Stärken einzuhalten:
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren 7 cm
b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren 10 cm
c) bei einstelligen Wahlgrabstätten 17 cm
d) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 20 cm
e) bei Urnenerdgrabstätten 7 cm
Die Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich herausragen.
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 30. Juli 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
Artikel 1
§3 (Bestattungsbezirke) Absatz 1 Buchstabe d) erhält folgende neue Fassung:
d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Niedermerz
Er umfasst das Gebiet der Ortschaft Niedermerz mit den Ortsteilen Weiler Langweiler und Weiler Hausen sowie dem Ortsteil Neu-Pattern. Darüber hinaus dient der Friedhof Niedermerz der Aufnahme Verstorbener muslimischen Glaubens aller Bestattungsbezirke, sofern sie zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren und bietet die Möglichkeit der Bestattung durch Erdreihengräber mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung.
Artikel 2
§ 13 (Arten der Grabstätten) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) In alten Grabfeldern weisen die Grabstätten aufgrund historischer Gegebenheiten unterschiedliche Größen auf. Für Grabanlagen in diesen Feldern (Belegung von Grablücken) gelten auch bei Neuanlagen die durch die alten Gräber vorgegebenen Grabmaße.
Für neu anzulegende Grabstätten gelten im Übrigen folgende Grabaußenmaße:
Reihengrabstätten
- für Verstorbene bis zu 5 Jahren 60 cm mal 120 cm
- für Verstorbene über 5 Jahren 80 cm mal 180 cm
- Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne
Gestaltung (nur auf dem Friedhof Niedermerz) 80 cm mal 180 cm
Wahlgrabstätten
- Einzelwahlgrab 120 cm mal 240 cm
- Doppelwahlgrab 240 cm mal 240 cm
- Wahlgrab auf dem muslimischen
Beerdigungsfeld des Friedhofs Niedermerz
(nur 1-stellige Wahlgrabstätten) 90 cm mal 210 cm
Urnenreihengrabstätten
- für Erdbestattung 80 cm mal 80 cm
- für die Bestattung in Stelen durch Stelentyp vorgegeben
Urnenwahlgrabstätten
- für Erdbestattung 80 cm mal 120 cm
- für die Bestattung in Stelen durch Stelentyp vorgegeben
Anonyme Urnenreihengrabstätten
- für die Erdbestattung 50 cm mal 50 cm
Ehrengrabstätten
- Einzelgrab 120 cm mal 240 cm
- Doppelgrab 240 cm mal 240 cm
Die Friedhofsverwaltung kann die Grabmaße geringfügig ändern, wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern.
Artikel 3
§ 14 (Reihengrabstätten) Absatz 2 erhält folgende neue Fassung
(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten,
b) für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) für Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung. Dies sind Grabstätten auf Rasenflächen, bei denen als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften im Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, verwendet wird. Als Inschrift ist Namen und Vornamen in vertiefter Schrift einzuarbeiten, Geburts- und Sterbedatum können angegeben werden. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Befestigung oder Auswahl entstehen. Die Pflege dieser Reihengrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung und ist mit dem Erwerb der Grabstätte abgegolten. Bepflanzungen, Grabvasen, Ausschmückungen oder sonstige Gestaltung der Grabstätte sind nicht zulässig. Grabfelder für diese Grabart werden auf dem Friedhof in Niedermerz vorgehalten.
Artikel 4
§ 15 (Wahlgrabstätten) Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei Urnen 25 Jahre, verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
Artikel 5
§ 16 (Aschenbeisetzungen) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Urnenwahlgrabstätten werden für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und innerhalb einer bestimmten Friedhofsfläche oder innerhalb der Stele gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt. In einem Stelenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
Artikel 6
§ 21 (Grabmale und bauliche Anlagen) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:
(3) Für Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Andere Materialien können von der Gemeinde zugelassen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass hiervon keine umweltschädigenden Auswirkungen ausgehen und die Wiederverwertbarkeit nach Ablauf des Nutzungsrechtes gegeben ist. Für Erdreihengrabstätte mit liegender Gedenktafel ohne Gestaltung ist als Grabkennzeichnung eine 12 cm starke Platte, Abmessung 40 x 40 cm, aus Belgisch-Granit oder einer Gesteinsart, dessen Eigenschaften im Bezug auf Druckfestigkeit, Abrieb, Frostbeständigkeit mindestens den Eigenschaften von Belgisch-Granit genügt, zu verwenden.
Artikel 7
§ 21 (Grabmale und bauliche Anlagen) Absatz 7 erhält folgende neue Fassung:
(7) Beim Anbringen von Grabeinfassungen aus Stein sind folgende Stärken einzuhalten:
a) bei Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren 7 cm
b) bei Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren 10 cm
c) bei einstelligen Wahlgrabstätten 17 cm
d) bei mehrstelligen Wahlgrabstätten 20 cm
e) bei Urnenerdgrabstätten 7 cm
Die Grabeinfassungen dürfen nicht mehr als 10 cm aus dem Erdreich herausragen.
Artikel 8
Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 30. Juli 2010
gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


