Bekanntmachung vom 22.12.2010
4. Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Gemeinde Aldenhoven vom 05. Dezember 2001
Aufgrund
In der Anlage "Gebührentarif" erhalten die lfd. Tarif-Nummern 1, 3, 7, 9, 10 und 13 folgende neue Fassung:
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Sat-zung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 22. Dezember 2010
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 950),
- und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
Artikel 1
In der Anlage "Gebührentarif" erhalten die lfd. Tarif-Nummern 1, 3, 7, 9, 10 und 13 folgende neue Fassung:
| Tarif- Nr. | Gegenstand | Gebühr in Euro | |
| 1. | Vervielfältigung und Auszüge | ||
| a) | Fotokopien und Ausdrucke bis zum Format DIN A 4 | ||
für die ersten 10 Seiten jeweils | 0,60 | ||
ab der 11. Seite jeweils | 0,40 | ||
| b) | Bei größerem Format als DIN a 4 für jede Seite | 0,85 | |
| c) | Farbkopien und -ausdrucke | ||
im Format A 4 | 1,10 | ||
im Format A 3 | 1,60 | ||
im Format A 2 | 2,60 | ||
| d) | Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach dem Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt weirde. Die Gebphr beträgt für je angefangene 15 Minuten | 8,00 | |
| e) | Für Vereine und sonstige Institutionen aus dem Gemeindegebiet wird nur ein Zehntel (10%) der Gebühren nach Nr. 1a), 1b) und 1 c) erhoben, sofern die Kopien von diesen selbst erstellt werden. | ||
| 3. | Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheide, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist | ||
| je angefangene halbe Stunde | 22,00 | ||
| 7. | Feststellung aus Konten und Akten | ||
| je angefangene halbe Stunde | 22,00 | ||
| 9. | Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen an Straßen, Plätzen, Kanälen und sonstigen Anlagen ausgeführt werden | ||
| je angefangene halbe Stunde | 22,00 | ||
| 10. | Feststellungen, Besichtigungen, Gutachten, Bauleitungen, Auszüge, technische Arbeiten, und zwar für | ||
| a) | Büroarbeiten je angefangene halbe Stunde | 22,00 | |
| b) | Außenarbeiten je angefangene halbe Stunde | 22,00 | |
| c) | Gehilfenstunden zur Vorhaltung und Beförderung von Geräten je angefangene halbe Stunde | 13,00 | |
| 13. | Anfertigung von Abschriften und Auszügen aus Archivgut, Übertragungen in moderne Schrift und Übersetzungen | ||
| je angefangene halbe Stunde | 22,00 | ||
Artikel 2
Diese 4. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Sat-zung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 22. Dezember 2010
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


