Bekanntmachung vom 18.12.2009
Satzung über die 12. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Aldenhoven (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 12. Dezember 1980
Aufgrund
§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende neue Fassung:
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Grundstücksseiten entlang der Straßen durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch eine Straße, eine Mischfläche oder einen Gehweg erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrundegelegt. Als der Straße zugewandt i.S.d. Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerungen der Grundstücksgrenzen zugrundegelegt.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschl. abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich 0,39 € je Meter Grundstücksseite (Absatz 1-3), wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 4 Buchst. A) bis C) genannten Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 2).
Diese 12. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 11. Änderung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 18. Dezember 2009
Lothar Tertel
Bürgermeister
- der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380),
- sowie der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706, 1976 S. 12), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 390),
- und der §§ 2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
Artikel 1
§ 6 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende neue Fassung:
§ 6
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Maßstab für die Benutzungsgebühren sind die Grundstücksseiten entlang der Straßen durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge). Grenzt ein durch eine Straße, eine Mischfläche oder einen Gehweg erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an diese Straße, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zur Frontlänge die der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrundegelegt. Als der Straße zugewandt i.S.d. Satzes 2 gilt eine Grundstücksseite, wenn sie parallel oder in einem Winkel von weniger als 45° zur Straße verläuft.
(2) Liegt ein Grundstück an mehreren zu reinigenden Straßen, so werden die Grundstücksseiten an den Straßen zugrunde gelegt, durch die eine wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung des Grundstücks möglich ist (§ 4 Abs. 2); bei abgeschrägten oder abgerundeten Grundstücksgrenzen wird der Schnittpunkt der geraden Verlängerungen der Grundstücksgrenzen zugrundegelegt.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den Absätzen 1 und 2 werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm einschl. abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Für den Winterdienst beträgt die Benutzungsgebühr jährlich 0,39 € je Meter Grundstücksseite (Absatz 1-3), wenn das Grundstück durch eine Straße gemäß Straßenverzeichnis (Winterdienst durch die Gemeinde) erschlossen wird.
(5) Die Zugehörigkeit einer Straße zu den in Abs. 4 Buchst. A) bis C) genannten Straßenarten ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 2).
Artikel 2
Diese 12. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 11. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 18. Dezember 2009
Lothar Tertel
Bürgermeister


