Bekanntmachung vom 18.12.2009
Satzung über die 20. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven
Aufgrund
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Abfallbehälter.
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
(3) Bei der Berechnung der Gebühr ist für jeden Haushalt ein Restmüllvolumen von mindestens 40 Liter zugrunde zu legen.
(4) Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern von Abfällen in von der Gemeinde zugelassenen Abfallsäcken ist in dem Kaufpreis für die Abfallsäcke enthalten.
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 19. Änderung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Sat-zung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 18. Dezember 2009
Lothar Tertel
Bürgermeister
- des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 380),
- i.V.m. §§ 2, 4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW S. 394),
- i.V.m. § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20. März 2003 in der Fassung der 4. Änderung vom 03. Juli 2008
Artikel 1
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) erhält folgende Fassung:
(1) Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr richtet sich nach der Zahl und dem Fassungsvermögen der Abfallbehälter.
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 162,90 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 244,34 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 488,69 €
ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 2.239,81 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 244,34 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 488,69 €
ad) 1.100 Liter (Restmüllbehälter) 2.239,81 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
80 Liter 121,67 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 5,48 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
da) 120 Liter (Biotonne) 75,86 €
db) 240 Liter (Biotonne) 137,80 €
db) 240 Liter (Biotonne) 137,80 €
e) Pro Quartal ist eine Sperrgutabfuhr (bis zu 2 cbm) für die am gemeindlichen Entsorgungssystem angeschlossenen Haushalte unentgeltlich. Für jede weitere Abfuhr bzw. für die nicht am gemeindlichen Entsorgungssystem angeschlossenen Haushalte beträgt die Sperrmüllabfuhrgebühr (bis zu 2 cbm) 12,50 €
f) Die Gebühr für jeden Umtausch eines Müllgroßbehälters beträgt 25,00 €
f) Die Gebühr für jeden Umtausch eines Müllgroßbehälters beträgt 25,00 €
(3) Bei der Berechnung der Gebühr ist für jeden Haushalt ein Restmüllvolumen von mindestens 40 Liter zugrunde zu legen.
(4) Die Gebühr für das Einsammeln und Befördern von Abfällen in von der Gemeinde zugelassenen Abfallsäcken ist in dem Kaufpreis für die Abfallsäcke enthalten.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 19. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gemäß § 7 Absatz 6 der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GO NW beim Zustandekommen dieser Sat-zung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und da-bei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 18. Dezember 2009
Lothar Tertel
Bürgermeister


