Bekanntmachung vom 08.04.2009
Satzung über die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Aldenhoven vom 22. Oktober 1999
Aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 662), der § 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f) und i) und des § 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfahlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514), und der §§ 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes NW vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW 2008 S. 8), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 05. März 2009 folgende 3. Änderung der Brandschaugebührensatzung beschlossen:
Die Anlage 1 "Gebührensätze" erhält folgende neue Fassung:
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Aldenhoven gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung:
Je angefangene Stunde pauschal: 42,54 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand:
Je angefangene halbe Stunde pauschal: 21,27 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung
auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt
in entsprechender Anwendung der Regelung zu Ziffer 1.
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
je angefangene Stunde: 42,54 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene Stunde: 42,54 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene Stunde: 42,54 €
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschließlich Vorbereitungszeit
je angefangene Stunde 42,54 €
5. Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reiskostenrecht für das Land NRW in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.
Die 3. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 08. April 2009
gez.
Lothar Tertel
Bürgermeister
Artikel 1
Die Anlage 1 "Gebührensätze" erhält folgende neue Fassung:
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Aldenhoven gelten folgende Regelsätze:
1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung:
Je angefangene Stunde pauschal: 42,54 €
2. Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau
entsprechend dem Arbeitsaufwand:
Je angefangene halbe Stunde pauschal: 21,27 €
3. Durchführung einer Objektbesichtigung
auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs.1 Satz 1:
Die Bemessung der Gebühr erfolgt
in entsprechender Anwendung der Regelung zu Ziffer 1.
4. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme
je angefangene Stunde: 42,54 €
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene Stunde: 42,54 €
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene Stunde: 42,54 €
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschließlich Vorbereitungszeit
je angefangene Stunde 42,54 €
5. Angefallene Fahrkosten werden entsprechend dem Reiskostenrecht für das Land NRW in der jeweils geltenden Fassung abgerechnet.
Artikel 2
Die 3. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01. April 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der bisherigen Fassung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 08. April 2009
gez.
Lothar Tertel
Bürgermeister


