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Bekanntmachung vom 04.05.2009

Satzung über die 4. Änderung der Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW.  S. 380), und der §§ 3 und 20 Absatz 2 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW.  S. 380), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 29. November 2007 die folgende 4. Änderung der Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996 beschlossen:


Artikel 1

§ 1 erhält folgende Fassung:

§ 1
Steuergegenstand, Steuerpflicht, Haftung

(1)    Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet.

(2)    Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Hundehalter ist, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seines Haushaltsangehörigen in seinem Haushalt aufgenommen hat. Alle in einen Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten. Ein zugelaufener Hund gilt als aufgenommen, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt der Gemeinde Aldenhoven gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben wird. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

(3)    Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Hund in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik bereits versteuert wird oder von der Steuer befreit ist. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.

(4)    Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer als Gesamtschuldner.


§ 2 erhält folgende neue Fassung:

§ 2
Steuermaßstab und Steuersatz

(1)    Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einem Hundehalter oder mehreren Personen gemeinsam
a)    nur 1 Hund gehalten wird        72,-- €
b)    2 Hunde gehalten werden,    je Hund    96,-- €
c)    3 Hunde oder mehr gehalten werden      je Hund    120,-- €
d)    1 gefährlicher Hund gehalten wird        492,-- €
e)    2 oder mehr gefährliche Hunde gehalten werden    je Hund    744,-- €

Hunde, für die Steuerbefreiung nach § 3 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht berücksichtigt; Hunde, für die eine Steuerermäßigung nach § 4 gewährt wird, werden mitgezählt.

(2)    Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde,

a)    die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben. Als Ausbildung zum Schutzhund zählt nicht die von privaten Vereinen oder Verbänden durch geführte sogenannte Schutzdienst- oder Sporthundeausbildung, sofern keine Konditionierung zum Nachteil des Menschen erfolgt;

b)    die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben;

c)    die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben;

d)    die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Gefährliche Hunde im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere Hunde der Rassen

1.    Pitbull Terrier
2.    American Staffordshire Terrier
3.    Staffordshire Bullterrier
4.    Bullterrier
5.    Alano
6.    American Bulldog
7.    Bullmastif
8.    Mastiff
9.    Mastino Espanol
10.    Mastino Napoletano
11.    Fila Brasileiro
12.    Dogo Argentino
13.    Rottweiler
14.    Tosa Inu

sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen.


§ 3 erhält folgende neue Fassung:

§ 3
Steuerbefreiung

(1)    Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde Aldenhoven aufhalten, sind für diejenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen, wenn sie nachweisen können, dass die Hunde in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuert werden oder von der Steuer befreit sind.

(2)    Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe Blinder, Tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Sonst hilflose Personen sind solche Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen "B", "BL", "aG" oder "H" besitzen.

(3)    Weiterhin wird Steuerbefreiung auf Antrag gewährt für nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Hunde, die

a)    an Bord von ins Schifffahrtsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden  oder

b)    als Gebrauchshunde ausschließlich zur Bewachung von nicht gewerblich gehaltenen Herden verwandt werden, in der hierfür benötigten Anzahl.

(4)    Personen, die einen Hund aus dem Tierheim Düren des Tierschutzvereins e.V., der Tierhilfe Jülich e.V. oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung im Kreisgebiet aufnehmen, an der die Gemeinde kostenmäßig beteiligt ist, werden für die Dauer eines Jahres von der Zahlung der Hundesteuer befreit.

(5)     Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerbefreiung nach § 3 nicht gewährt.


§ 4 erhält folgende neue Fassung:

§ 4
Allgemeine Steuerermäßigung

(1)    Die Steuer ist auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen für

a)    Hunde, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind,

b)    Hunde, die als Melde-, Sanitäts- oder Schutzhunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor Leistungsprüfern eines von der Gemeinde anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben; die Ablegung der Prüfung ist durch das Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen und die Verwendung des Hundes in geeigneter Weise glaubhaft machen. Die Anerkennung des Vereins oder Verbandes erfolgt auf Antrag, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die antragstellende Vereinigung über hinreichende Sachkunde und Zuverlässigkeit für die Durchführung der Leistungsprüfung verfügt.

(2)    Für Hunde, die zur Bewachung von landwirtschaftlichen Anwesen, welche von dem nächsten im Zusammenhang bebauten Ortsteil mehr als 400 Metern entfernt liegen, erforderlich sind, ist die Steuer auf Antrag auf ein Viertel des Steuersatzes nach § 2 zu ermäßigen.

(3)    Für Personen, die Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SBG XII) oder Arbeitslosengeld II (§§ 19 - 27 SGB II) erhalten sowie für diesen einkommensmäßig gleichstehende Personen wird die Steuer auf Antrag auf die Hälfte des Steuersatzes nach § 2 gesenkt.

(4)    Für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 2 wird eine Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 nicht gewährt.


§ 5 erhält folgende Fassung:

§ 5
Allgemeine Voraussetzungen für
Steuerbefreiung und Steuerermäßigung

(1)    Eine Steuerbefreiung nach § 3 bzw. eine Steuerermäßigung nach § 4 wird nur gewährt, wenn der Hund, für den Steuervergünstigung in Anspruch genommen wird, für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.

(2)    Der Antrag auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist spätestens zwei Wochen vor Beginn des Monats, in dem die Steuervergünstigung wirksam werden soll, schriftlich bei der Gemeinde zu stellen. Bei verspätetem Antrag wird die Steuer für den nach Eingang des Antrags beginnenden Kalendermonat auch dann nach den Steuersätzen des § 2 erhoben, wenn die Voraussetzungen für die beantragte Steuervergünstigung vorliegen.

(3)    Über die Steuerbefreiung oder -ermäßigung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Diese gilt nur für die Halter, für die sie beantragt und bewilligt worden ist.

(4)    Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Gemeinde schriftlich anzuzeigen.


§ 6 erhält folgende Fassung:

§ 6
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1)    Die Steuerpflicht beginnt mit dem 1. des Monats, in dem der Hund aufgenommen worden ist. Bei Hunden, die dem Halter durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zuwachsen, beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monat, in dem der Hund drei Monate alt geworden ist. In den Fällten des § 1 Abs. 3 Satz 2 beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des Monats, in dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist.

(2)    Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.

(3)    Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundeshalters aus der Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.


§ 7 erhält folgende Fassung:

§ 7
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer

(1)    Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahres bestimmt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.

(2)    Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des Festsetzungsbescheides für die zurückliegende Zeit und dann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit einem Viertel des Jahresbetrages fällig. Sie kann für das ganze Jahr im voraus entrichtet werden.

(3)    Wer bereits einen in einer Gemeinde des Bundesrepublik versteuerten Hund erwirbt oder mit einem solchen Hund zuzieht oder wer an Stelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen Hundes einen neuen Hund erwirbt, kann die Anrechnung der nachweislich bereits entrichteten, nicht erstatteten Steuer auf die für den gleichen Zeitraum zu entrichtende Steuer verlangen.


§ 8 erhält folgende neue Fassung:

§ 8
Sicherung und Überwachung der Steuer

(1)    Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihm durch Geburt von einer von ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, unter Angabe der Hunderasse bei der Gemeinde anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2)    Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem der Halter aus der Gemeinde weggezogen ist, bei der Gemeinde abzumelden. Mit der Abmeldung des Hundes ist die noch vorhandene Hundesteuermarke an die Gemeinde zurückzugeben. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3)    Die Gemeinde überreicht bei der erstmaligen Anmeldung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.

(4)    Die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter sind verpflichtet, den Beauftragten der Gemeinde auf Nachfrage über die auf dem Grundstück, im Haushalt oder Betrieb gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.

(5)    Bei Durchführung von Hundesteuerbestandsaufnahmen sind die Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstände sowie deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen vom Steueramt übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet (§ 12 Abs. 1 Nr. 3a KAG NW in Verbindung mit § 93 AO). Durch das Ausfüllen der Nachweisungen wird die Verpflichtung zur An- und Abmeldung nach den Absätzen 1 und 2 nicht berührt.


Der bisherige § 9"Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen" wird ersatzlos gestrichen. Aus dem bisherigen § 10 wird der neue § 9. Dieser erhält nun folgende Fassung:

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchst. B) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW S. 380), handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.    als Hundehalter entgegen § 5 Abs. 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht rechtzeitig anzeigt,

2.    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig oder unter fehlender oder falscher Angabe der Hunderasse anmeldet,

3.    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig abmeldet,

4.    als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 3 eine Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke umherlaufen lässt, die Steuermarke auf Verlangen des Beauftragten der Gemeinde nicht vorzeigt oder dem Hund andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, anlegt,

5.    als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter sowie als Hundehalter entgegen § 8 Abs. 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt,

6.    als Grundstückseigentümer, Haushaltungsvorstand oder deren Stellvertreter entgegen  § 8 Abs. 5 die vom Steueramtübersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgerecht ausfüllt.


Artikel 2

Diese 4. Änderung der Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 1996 tritt rückwirkend zum 01.01.2008 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a)    eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b)    die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c)    der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d)    der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde voll gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Aldenhoven, den 04. Mai 2009

gez.
(Lothar Tertel)
Bürgermeister




Infoboxen

Auskunft erteilt:

Frau Wollersheim

- Steueramt -
Telefon: 02464 / 586-136
E-Mail: n.wollersheim[at]aldenhoven.de

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Montag bis Donnerstag:
8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Dienstag:
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag:
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und an allen Tagen nach Vereinbarung

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-Der Bürgermeister-
Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13
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