Bekanntmachung vom 19.12.2008
Satzung über die 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Entwässerungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005
Aufgrund der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -GO-Reformgesetz- vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 380) sowie des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007 S. 708 ff.), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 18.12.2008 die folgende 4. Änderungssatzung beschlossen:
§ 4 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,74 €.
§ 5 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 2 0,81 €.
§ 5 Absatz 8 wird neu eingefügt:
(8) Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches vor der Einleitung in den Kanal in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück als Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Hausleitungsanlage muss nach den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb derartiger Brauchwasseranlagen trägt der jeweilige Betreiber. Für die anfallenden, der öffentlichen Abwasseranlage zugeleiteten Schmutzwassermengen (z.B. durch Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser) reduziert sich die angeschlossene, nach § 5 Absatz 3 berechnete Gesamtnettofläche um 1,63 Quadratmeter je 1 Kubikmeter Wasser, der aus der Regenwassernutzungsanlage entnommen und nach Gebrauch als Schmutzwasser eingeleitet wird.
§ 5 Absatz 9 wird neu eingefügt:
(9) Soweit für die Gartenbewässerung Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) mit mindestens 1 Kubikmeter Behältervolumen eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ist auf schriftlichen Antrag von der für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr angeschlossenen, nach § 5 Absatz 3 berechneten Gesamtnettofläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, eine Fläche von 10 m² je angefangenen Kubikmeter Behältervolumen abzuziehen.
§ 5 Absatz 10 wird neu eingefügt:
(10) Im Fall des Betriebes von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. Versickerungsbecken, Mulden, Rigolen), die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, reduziert sich die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr angeschlossene, nach § 5 Absatz3 berechnete Gesamtnettofläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 %, wenn das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je Quadratmeter angeschlossener Fläche beträgt.
§ 29 erhält folgende neue Fassung:
Die 4. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 19. Dezember 2008
Lothar Tertel
Bürgermeister
Artikel 1
§ 4 Absatz 6 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser 3,74 €.
Artikel 2
§ 5 Absatz 7 erhält folgende neue Fassung:
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 2 0,81 €.
Artikel 3
§ 5 Absatz 8 wird neu eingefügt:
(8) Niederschlagswasser von an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossenen Flächen, welches vor der Einleitung in den Kanal in Auffangbehälter eingeleitet wird, kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück als Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Hausleitungsanlage muss nach den gemäß § 18 b WHG und § 57 LWG NRW jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen. Die Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Errichtung und den ordnungsgemäßen Betrieb derartiger Brauchwasseranlagen trägt der jeweilige Betreiber. Für die anfallenden, der öffentlichen Abwasseranlage zugeleiteten Schmutzwassermengen (z.B. durch Verwendung als Wasch- oder Toilettenspülwasser) reduziert sich die angeschlossene, nach § 5 Absatz 3 berechnete Gesamtnettofläche um 1,63 Quadratmeter je 1 Kubikmeter Wasser, der aus der Regenwassernutzungsanlage entnommen und nach Gebrauch als Schmutzwasser eingeleitet wird.
Artikel 4
§ 5 Absatz 9 wird neu eingefügt:
(9) Soweit für die Gartenbewässerung Niederschlagswasser von bebauten und/oder befestigten Flächen in ortsfeste Auffangbehälter (Zisternen) mit mindestens 1 Kubikmeter Behältervolumen eingeleitet wird, die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, ist auf schriftlichen Antrag von der für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr angeschlossenen, nach § 5 Absatz 3 berechneten Gesamtnettofläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, eine Fläche von 10 m² je angefangenen Kubikmeter Behältervolumen abzuziehen.
Artikel 5
§ 5 Absatz 10 wird neu eingefügt:
(10) Im Fall des Betriebes von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (z.B. Versickerungsbecken, Mulden, Rigolen), die mit einem Überlauf an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind, reduziert sich die für die Erhebung der Niederschlagswassergebühr angeschlossene, nach § 5 Absatz3 berechnete Gesamtnettofläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 %, wenn das Fassungsvolumen der Anlage mindestens 30 Liter je Quadratmeter angeschlossener Fläche beträgt.
Artikel 6
§ 29 erhält folgende neue Fassung:
Die 4. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 3. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 19. Dezember 2008
Lothar Tertel
Bürgermeister


