Bekanntmachung vom 02.12.2008
Satzung über die 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse (Entwässerungsgebührensatzung) vom 20. Dezember 2005
Aufgrund der §§ 7, 8, und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung -GO-Reformgesetz- vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 380), der §§ 1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW 1969, S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel X des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV. NRW. 2007 S. 380) sowie des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995 S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007 S. 708 ff.), hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung am 13.11.2008 die folgende 3. Änderungssatzung beschlossen:
§ 2 (Abwassergebühren) erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht.
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
§ 3 (Gebührenmaßstäbe) erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagsgebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
3.1. In § 4 wird die Überschrift "Bemessung der Abwassergebühren" zu "Schmutzwassergebühren".
3.2. § 4 Absatz 3 letzter Satz erhält folgende neue Fassung:
Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
3.3. § 4 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen.
3.4. § 4 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen.
Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Wassermengen über 15 m³ jährlich werden für den Abzug dahingehend berücksichtigt, dass lediglich der die 15 m³ Grenze überschreitende Wert verrechnet wird. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Abzug ist bis zum 31.01. des auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr beim gemeindlichen Steueramt geltend zu machen.
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen.
3.5. In § 4 werden die Absätze 6 bis 10 ersatzlos gestrichen. § 4 Absatz 11 wird zu § 4 Absatz 6.
4.1. In § 5 wird die Überschrift "Einführung einer gesplitteten Entwässerungsgebühr für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser" zu "Niederschlagswassergebühr".
4.2. § 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
Während die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung weiterhin nach dem Frischwassermaßstab erfolgt, wird die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maßstab der bebauten (bzw. überbauten ) und/oder befestigten Grundstücksfläche erfolgen, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
4.3. § 5 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
4.4. § 5 Absatz 3 Satz 3 bisher " Für die überbauten bzw. befestigten Flächen gelten folgende Abflussbeiwerte:" erhält folgende neue Fassung:
Für die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen gelten folgende Abflussbeiwerte:
4.5. § 5 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
4.6. § 5 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
Dazu gehört insbesondere die Auskunft über die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück (Mitwirkungspflicht).
4.7. § 5 Absatz 5 letzter Satz erhält folgende neue Fassung:
Veränderungen der bebauten und/oder befestigten Flächen hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung, entsprechend des Absatzes 6, anzuzeigen.
4.8. § 5 Absatz 6 wird neu eingefügt:
(6) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen und einen geeigneten Nachweis über die Veränderung vorzulegen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 (4) entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
4.9. § 5 Absatz 7 wird neu eingefügt (die genaue Höhe der Gebühr wird noch festgesetzt):
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 2 ....... €.
§ 9 (Vorausleistungen) erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Abwassergebühr in Höhe von 1/4 des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 29 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 2. Dezember 2008
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
Artikel 1
§ 2 (Abwassergebühren) erhält folgende neue Fassung:
(1) Für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abwasseranlage erhebt die Gemeinde nach §§ 4 Abs. 2, 6 KAG NRW Abwassergebühren (Benutzungsgebühren) zur Deckung der Kosten i.S.d. § 6 Abs. 2 KAG NRW sowie der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW.
(2) In die Abwassergebühr wird nach § 65 LWG NRW eingerechnet:
- die Abwasserabgabe für eigene Einleitungen der Gemeinde (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG NRW),
- die Abwasserabgabe, die von Abwasserverbänden auf die Gemeinde umgelegt wird (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG NRW).
(3) Die Abwasserabgabe für Kleineinleiter (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW) wird im Rahmen der Gebührenerhebung nach § 11 dieser Satzung von denjenigen erhoben, die keine Kleinkläranlage haben, die den Anforderungen des § 57 LWG NRW entspricht.
(4) Die Abwassergebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).
Artikel 2
§ 3 (Gebührenmaßstäbe) erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Gemeinde erhebt getrennte Abwassergebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Beseitigung des Abwassers).
(2) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 4).
(3) Die Niederschlagsgebühr bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 5).
Artikel 3
3.1. In § 4 wird die Überschrift "Bemessung der Abwassergebühren" zu "Schmutzwassergebühren".
3.2. § 4 Absatz 3 letzter Satz erhält folgende neue Fassung:
Hat ein Wasserzähler nicht ordnungsgemäß funktioniert, so wird die Wassermenge von der Gemeinde unter Zugrundelegung des Verbrauchs des Vorjahres geschätzt.
3.3. § 4 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
Bei der Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (z.B. Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen) hat der Gebührenpflichtige den Mengennachweis durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen.
3.4. § 4 Absatz 5 erhält folgende neue Fassung:
(5) Bei der Ermittlung der Schmutzwassermenge werden die auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen abgezogen.
Von dem Abzug sind Wassermengen bis zu 15 m³ jährlich ausgeschlossen. Wassermengen über 15 m³ jährlich werden für den Abzug dahingehend berücksichtigt, dass lediglich der die 15 m³ Grenze überschreitende Wert verrechnet wird. Der Nachweis der verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Der Abzug ist bis zum 31.01. des auf das Abrechnungsjahr folgende Kalenderjahr beim gemeindlichen Steueramt geltend zu machen.
Der Gebührenpflichtige ist verpflichtet, den Nachweis der verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen durch einen auf seine Kosten eingebauten und ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler zu führen. Der Nachweis über den ordnungsgemäß funktionierenden Wasserzähler obliegt dem Gebührenpflichtigen. Ist der Einbau eines Wasserzählers im Einzelfall nicht zumutbar, so hat der Gebührenpflichtige den Nachweis durch nachprüfbare Unterlagen zu führen, aus denen sich insbesondere ergibt, aus welchen nachvollziehbaren Gründen Wassermengen der gemeindlichen Abwassereinrichtung nicht zugeleitet werden und wie groß diese Wassermengen sind. Die nachprüfbaren Unterlagen müssen geeignet sein, der Gemeinde eine zuverlässige Schätzung der auf dem Grundstück zurückgehaltenen Wassermengen durchzuführen. Soweit der Gebührenpflichtige aus diesem Grund mittels eines speziellen Gutachtens den Nachweis erbringen will, hat er die gutachterlichen Ermittlungen vom Inhalt, von der Vorgehensweise und vom zeitlichen Ablauf vorher mit der Gemeinde abzustimmen.
3.5. In § 4 werden die Absätze 6 bis 10 ersatzlos gestrichen. § 4 Absatz 11 wird zu § 4 Absatz 6.
Artikel 4
4.1. In § 5 wird die Überschrift "Einführung einer gesplitteten Entwässerungsgebühr für die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser" zu "Niederschlagswassergebühr".
4.2. § 5 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende neue Fassung:
Während die Gebühr für die Schmutzwasserbeseitigung weiterhin nach dem Frischwassermaßstab erfolgt, wird die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung nach dem Maßstab der bebauten (bzw. überbauten ) und/oder befestigten Grundstücksfläche erfolgen, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
4.3. § 5 Absatz 2 erhält folgende neue Fassung:
(2) Grundlage der Gebührenberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
4.4. § 5 Absatz 3 Satz 3 bisher " Für die überbauten bzw. befestigten Flächen gelten folgende Abflussbeiwerte:" erhält folgende neue Fassung:
Für die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen gelten folgende Abflussbeiwerte:
4.5. § 5 Absatz 4 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
Die bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt.
4.6. § 5 Absatz 4 Satz 3 erhält folgende neue Fassung:
Dazu gehört insbesondere die Auskunft über die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten sowie in die öffentliche Abwasseranlage abflusswirksamen Flächen auf seinem Grundstück (Mitwirkungspflicht).
4.7. § 5 Absatz 5 letzter Satz erhält folgende neue Fassung:
Veränderungen der bebauten und/oder befestigten Flächen hat der Gebührenpflichtige innerhalb eines Monats nach Eintritt der Veränderung, entsprechend des Absatzes 6, anzuzeigen.
4.8. § 5 Absatz 6 wird neu eingefügt:
(6) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen und einen geeigneten Nachweis über die Veränderung vorzulegen. Für die Änderungsanzeige gilt § 5 (4) entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder versiegelten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Gebührenpflichtigen der Gemeinde zugegangen ist.
4.9. § 5 Absatz 7 wird neu eingefügt (die genaue Höhe der Gebühr wird noch festgesetzt):
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs. 2 ....... €.
Artikel 5
§ 9 (Vorausleistungen) erhält folgende neue Fassung:
(1) Die Gemeinde erhebt am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Kalenderjahres nach § 6 Abs. 4 KAG NRW Vorausleistungen auf die Jahres-Abwassergebühr in Höhe von 1/4 des Betrages, der sich aus der Abrechnung des Vorjahres ergibt. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemessen sich die Abschlagszahlungen und Teilzahlungen nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Haushalte oder Betriebe.
(2) Der Vorausleistungssatz entspricht dem Gebührensatz für das jeweilige Kalenderjahr.
(3) Die Gebühr entsteht erst am 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres. Die Endabrechnung und endgültige Festsetzung erfolgt im darauf folgenden Kalenderjahr durch Bescheid.
(4) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Vorausleistungen bemessen wurden, so wird der übersteigende Betrag erstattet bzw. verrechnet. Wurden Vorausleistungen zu gering bemessen, wird der fehlende Betrag bei der Abrechnung nacherhoben. Nach der Beendigung des Benutzungsverhältnisses werden zuviel gezahlte Vorausleistungen erstattet. Die auf einen zurückliegenden Erhebungszeitraum bezeichneten Abrechnungsbeträge sowie die sich aus der Abrechnung der Vorausleistungen ergebenden Nachzahlungsbeträge sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
Artikel 6
§ 29 (Inkrafttreten) erhält folgende neue Fassung:
Die 3. Änderungssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die 2. Änderungssatzung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 2. Dezember 2008
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


