Bekanntmachung vom 02.12.2008
Satzung über die 19. Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven
Aufgrund des § 20 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven i.V.m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666/SGV NW S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Oktober 2007 (GV NW S. 380), in der z. Zt. geltenden Fassung, i.V.m. §§ 1, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW - KAG NW - vom 21.10.1969 (GV NW S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes v. 09. Oktober 2007 (GV NW S. 380), in der z. Zt. geltenden Fassung, i.V.m. der Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven vom 20.03.2003 in der z. Zt. geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Aldenhoven in seiner Sitzung vom 13.11.2008 folgende 19. Änderungssatzung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Aldenhoven beschlossen:
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 164,69 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 247,03 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 494,06 €
ad) 1100 Liter (Restmüllbehälter) 2.264,43 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
80 Liter 122,52 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 5,54 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
da) 120 Liter (Biotonne) 74,11 €
db) 240 Liter (Biotonne) 134,28 €
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 18. Änderung insoweit außer Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 2. Dezember 2008
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
Artikel 1
§ 5 (Gebührenmaßstab und Gebührensatz) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Die Gebühr beträgt für jeden Abfallbehälter pro Jahr
a) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
aa) 80 Liter (Restmüllbehälter) 164,69 €
ab) 120 Liter (Restmüllbehälter) 247,03 €
ac) 240 Liter (Restmüllbehälter) 494,06 €
ad) 1100 Liter (Restmüllbehälter) 2.264,43 €
b) bei vierwöchentlicher Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
80 Liter 122,52 €
c) für einen Restmüllsack als Beistellsack 5,54 €
d) bei 14-tägiger Abfuhr für einen Müllgroßbehälter (MGB) mit einem Fassungsvermögen von
da) 120 Liter (Biotonne) 74,11 €
db) 240 Liter (Biotonne) 134,28 €
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt zum 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung in der Fassung der 18. Änderung insoweit außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis: Gem. § 7 Abs. 6 der GO NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachungen nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Aldenhoven, den 2. Dezember 2008
(Lothar Tertel)
Bürgermeister


