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Bekanntmachung vom 30.07.2008

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die im Jahr 2009 stattfindende Wahl der Vertretung der Gemeinde Aldenhoven (allgemeine Kommunalwahlen)
Gemäß § 24 der Kommunalwahlordnung -KWahlO- vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, 967), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.

Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Str. 11-13, Zimmer 22, während der Dienststunden (montags bis donnerstags von 8:30 bis 12:00 Uhr, sowie dienstags von 14:00 bis 16:00 Uhr, donnerstags von 14:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 8:30 Uhr bis 13 Uhr) kostenlos abgegeben werden.

Auf die Bestimmungen der §§ 15 bis 17 des Kommunalwahlgesetzes -KWahlG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 374), und der §§ 25, 26 und 31 KWahlO weise ich hin.


Insbesondere bitte ich zu beachten:

1. Allgemeines

1.1    Wahlvorschläge können von politischen Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Parteien), von Gruppen von Wahlberechtigten (Wählergruppen) und von einzelnen Wahlberechtigten (Einzelbewerbern) eingereicht werden. Einzelbewerber können allerdings keine Reserveliste abgeben.

Staatsangehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die in Deutschland wohnen, sind unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar.

1.2    Als Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung im Wahlgebiet hierzu gewählt worden ist. Kommt eine derartige Versammlung nicht zustande, so kann die Partei oder Wählergruppe ihre Bewerber in einer Versammlung von Wahlberechtigten aufstellen lassen.

Die Bewerber und die Vertreter für die Vertreterversammlung sind in geheimer Wahl zu wählen. Entsprechendes gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber auf der Reserveliste und für die Bestimmung eines Bewerbers als Ersatzbewerber für einen anderen Bewerber. Stimmberechtigt ist nur, wer am Tage des Zusammentritts der Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Als Vertreter für eine Vertreterversammlung kann nur gewählt werden, wer am Tage des Zusammentritts der zur Wahl der Vertreter einberufenen Versammlung im Wahlgebiet wahlberechtigt ist.

Die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens  nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu wählen.

Die in der Satzung der Partei oder Wählergruppe hierfür vorgesehene Stelle kann gegen den Beschluss einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung Einspruch erheben. Nach einem solchen Einspruch ist die Abstimmung zu wiederholen. Ihr Ergebnis ist endgültig.

Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl des Bewerbers regeln die Parteien und Wählergruppen durch Ihre Satzung.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder, Vertreter oder Wahlberechtigten und Ergebnis der Abstimmung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegenüber dem Wahlleiter an Eides Statt zu versichern, dass die Wahl des Bewerbers für das Amt des Bürgermeisters und der Bewerber für die Vertretung in geheimer Abstimmung erfolgt ist. Hinsichtlich der Reservelisten hat sich die Versicherung an Eides Statt auch darauf zu erstrecken, dass die Festlegung der Reihenfolge der Bewerber und die Bestimmung der Ersatzbewerber in geheimer Abstimmung erfolgt sind. Die Beibringung einer Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherung an Eides Statt bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlags.

1.3     Ist die Partei oder Wählergruppe in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten, so kann sie einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat; dies gilt nicht für auf Landesebene organisierte Parteien, die die Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung ordnungsgemäß beim Bundeswahlleiter eingereicht ha-ben.

Welche Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 KWahlG dem Bundeswahlleiter die Unterlagen eingereicht haben und wo und bis zu welchem Zeitpunkt Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzungen und Programm von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden können, wird das Innenministerium NRW öffentlich bekannt machen.


2.    Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk

2.1.    Der Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk soll nach dem Muster der Anlage 11 a zur KWahlO eingereicht werden. Er muss enthalten:

-    den Namen und ggf. die Kurzbezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreicht; Wahlvorschläge von Einzelbewerbern können durch ein Kennwort gekennzeichnet werden;

-    Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) sowie Staatsangehörigkeit des Bewerbers; bei Beamten und Ar-beitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie angestellt sind, anzugeben.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

2.2.    Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein (§ 15 Abs. 2 Satz 1 KWahlG). Bei anderen Wahlvorschlägen muss mindestens ein Unterzeichner seine Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

2.3.    Wahlvorschläge für einen Wahlbezirk der unter 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen ferner von mindestens 5 Wahlberechtigten des Wahlbezirks, für den der Kandidat aufgestellt ist, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt auch für Wahlvorschläge von Einzelbewerbern. Die Wahlberechtigung ist nachzuweisen. Die ordnungsgemäße Unterzeichnung mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für das Vorliegen eines gültigen Wahlvorschlages, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden.

2.4.    Muss ein Wahlvorschlag für einen Wahlbezirk von mindestens 5 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 a zur KWahlO zu erbringen. Dabei ist folgendes zu beachten:

-    Die Formblätter werden auf Anforderung vom Wahlleiter kostenfrei geliefert. Bei der Anforderung sind die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe, die den Wahlvorschlag einreichen will, bei Einzelbewerbern das Kennwort, sowie Familienname, Vornamen und Wohnort des vorzuschlagenden Bewerbers anzugeben. Der Wahlleiter hat diese Angaben im Kopf der Formblätter zu vermerken.

-    Die Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag unterstützen, müssen dies auf  dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterschreiben; neben der Unter-schrift sind Familienname, Vornamen, Tag der Geburt, Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners anzugeben.

-    Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeinde nach dem Muster der Anlage 15 zur KWahlO beizufügen, dass er im Wahlbezirk wahlberechtigt ist.

-    Ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig; die gleichzeitige Unterzeichnung eines Wahlvorschlags für einen Wahlbezirk und eine Reserveliste bleibt unberührt.

Die Unterzeichnung des Wahlvorschlages durch den Bewerber ist zulässig.

2.5.    Dem Wahlvorschlag sind ferner beizufügen:

-    Die Zustimmungserklärung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 12 a zur KWahlO; die Erklärung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der  Anlage 11 a zur KWahlO abgegeben werden. Die ordnungsgemäße Abgabe der Zustimmungserklärung bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ist Voraussetzung für die Abgabe eines gültigen Wahlvorschlags.

-    Eine Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 13 zur KWahlO; die Bescheinigung kann auch auf dem Wahlvorschlag nach dem Muster der Anla-ge 11 a zur KWahlO erteilt werden.

-    Bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen eine Ausfertigung der Niederschrift über die Versammlung der Partei oder Wählergruppe zur Aufstellung der Bewerber mit den nach § 17 Abs. 8 KWahlG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides Statt; ihrer Beifügung bedarf es nicht, soweit eine Ausfertigung der Niederschrift und der Versicherungen an Eides Statt einem anderen Wahlvorschlag im Wahlgebiet beigefügt ist.

-    Sofern sich Beamte oder Arbeitnehmer nach § 13 Abs. 1 oder 6 des KWahlG bewerben, eine Bescheinigung über ihr Dienst- oder Angestelltenverhältnis, falls der Wahlleiter dies zur Behebung von Zweifeln für erforderlich hält.


3.    Wahlvorschläge für die Reserveliste

3.1.    Für die Reserveliste können nur Bewerber benannt werden, die für eine Partei oder Wählergruppe auftreten. Die Reserveliste muss von der für das Wahlgebiet zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

3.2.    Die Reserveliste soll nach dem Muster der Anlage 11 b zur KWahlO eingereicht werden. Sie muss enthalten:

-    den Namen der Partei oder Wählergruppe, die die Reserveliste einreicht;
-    Familienname, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift sowie Staatsangehörigkeit der Bewerber in erkennbarer Reihenfolge; bei Beamten und Arbeitnehmern nach § 13 Abs. 1 und 6 KWahlG sind auch der Dienstherr und die Beschäftigungsbehörde oder die Gesellschaft, Stiftung oder Anstalt, bei der sie be-schäftigt sind, anzugeben.

Die Reserveliste soll ferner Namen und Anschrift der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

Auf der Reserveliste kann vorgesehen werden, dass ein Bewerber, unbeabsichtigt der Reihenfolge im übrigen, Ersatzbewerber für einen im Wahlbezirk oder für einen auf einer Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein soll.

3.3.    Soll ein Bewerber auf der Reserveliste Ersatzbewerber für einen Wahlbezirk oder für einen auf der Reserveliste aufgestellten anderen Bewerber sein (§ 16 Abs. 2 KWahlG), so muss die Reserveliste ferner enthalten:

-    den Familien- und Vornamen des  zu ersetzenden Bewerbers;
-    den Wahlbezirk oder die laufende Nummer der Reserveliste, in dem oder unter der der zu ersetzende Bewerber aufgestellt ist.

3.4.    Reservelisten der unter Nr. 1.3 genannten Parteien und Wählergruppen müssen außerdem von mindestens 11 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.

3.5.    Muss die Reserveliste von mindestens 11 Wahlberechtigten unterzeichnet sein, so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 14 b zur KWahlO zu erbringen; bei Anforderung der Formblätter ist die Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe anzugeben. Für die Unterzeichnung gilt Nr. 2.4 entsprechend. Ebenfalls gilt Nr. 2.5. entpsrechend. Die Zustimmungserklärung der Bewerber ist auf der Reserveliste nach dem Muster der Anlage 11 b oder einzeln nach dem Muster der Anlage 12 b zur KwahlO abzugeben. Einer Bescheinigung der Wählbarkeit bedarf es nicht, soweit Bewerber gleichzeitig für einen Wahlbezirk aufgestellt sind und die Bescheinigung dem Wahlbezirksvorschlag beigefügt ist.

Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertretung der Gemeinde Aldenhoven (allgemeine Kommunalwahlen) sind spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, um 18:00 Uhr (Ausschlussfrist) beim Wahlleiter der Gemeinde Aldenhoven, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, Zimmer 22, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, vorher noch behoben werden können.

Auf die Bekanntmachung über die Abgrenzung der Wahlbezirke vom 17. Juni 2008 wird hingewiesen.


Aldenhoven, den 30. Juli 2008
    Gemeinde Aldenhoven
    - Der Bürgermeister -
    als Wahlleiter

    (Lothar Tertel)



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