Bekanntmachung vom 10.07.2008
Verlängerung der Veränderungssperre
zum Bebauungsplan 45 N Multithemenanlage
Der Rat der Gemeinde Aldenhoven hat durch Dringlichkeitsbeschluss vom 07.07.2008 gemäß §§ 14 und 17 Abs. 1 Satz 3 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414)
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung die Verlängerung der Veränderungssperre zum
Bebauungsplan 45 N - Multithemenanlage -
als Satzung beschlossen. Die Veränderungssperre trat mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Jülicher Zeitung und in den Jülicher Nachrichten am 02.08.2006 in Kraft und gilt nunmehr bis zum 01.08.2009.
Die Veränderungssperre kann wie bisher beim Planungsamt der Gemeinde Aldenhoven, Rathaus, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, Zimmer 29 während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft gegeben.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplangebietes 45 N - Multithemenanlage - vom 07.07.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wesrfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweise:
Allgemeines zum Inhalt der Veränderungssperre
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen, soweit im Einzelfall keine Ausnahmen zugelassen werden können,
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die Zulassung von Ausnahmen kommt in Betracht, wenn überwiegende öffent-liche Belange nicht entgegenstehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Maßnahmen die zu sichernde Planung unberührt lassen.
Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
Dauert eine Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Gemeinde Aldenhoven) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Aldenhoven, den 10.07.2008
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung die Verlängerung der Veränderungssperre zum
Bebauungsplan 45 N - Multithemenanlage -
als Satzung beschlossen. Die Veränderungssperre trat mit der ortsüblichen Bekanntmachung in der Jülicher Zeitung und in den Jülicher Nachrichten am 02.08.2006 in Kraft und gilt nunmehr bis zum 01.08.2009.
Die Veränderungssperre kann wie bisher beim Planungsamt der Gemeinde Aldenhoven, Rathaus, Dietrich-Mülfahrt-Straße 11-13, Zimmer 29 während der Dienststunden eingesehen werden. Auf Verlangen wird über ihren Inhalt Auskunft gegeben.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplangebietes 45 N - Multithemenanlage - vom 07.07.2008 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Wesrfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Hinweise:
Allgemeines zum Inhalt der Veränderungssperre
Auf den von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücken dürfen, soweit im Einzelfall keine Ausnahmen zugelassen werden können,
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
- erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und
baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
Die Zulassung von Ausnahmen kommt in Betracht, wenn überwiegende öffent-liche Belange nicht entgegenstehen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn Maßnahmen die zu sichernde Planung unberührt lassen.
Fälligkeit und Erlöschen eventueller Entschädigungsansprüche
Dauert eine Veränderungssperre länger als vier Jahre über den Zeitpunkt ihres Beginns oder der ersten Zurückstellung eines Baugesuches nach § 15 BauGB hinaus, so ist den Betroffenen für dadurch entstandene Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 18 Abs. 1 BauGB). Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in § 18 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Gemeinde Aldenhoven) beantragt.
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).
Aldenhoven, den 10.07.2008
(Lothar Tertel)
Bürgermeister
Anlagen:
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Bebauungsplan 45 N Multithemenanlage
Bebauungsplan 45 N Multithemenanlage
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